Landesprogramm Wirtschaft 2021-2027

Das Land Schleswig-Holstein hat ein eigenes Rahmenförderprogramm für investive wie auch nicht-investive Projekte kommunaler Träger, gemeinnütziger Organisationen sowie gewerblicher Unternehmen aufgelegt, kofinanziert aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) sowie der Bund-Länder-Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW). Das Landesprogramm Wirtschaft in der Förderperiode 2021 – 2027 knüpft an sein erfolgreiches Vorgängerprogramm an, dem Landesprogramm Wirtschaft 2014-2020 und nutzt im Zuge der Digitalisierung neue Wege der Kommunikation.


Zielsetzung des Programms

Zentrales Ziel des Landesprogramms Wirtschaft (LPW) in der Förderperiode 2021-2027 ist es, in Innovation, Digitalisierung und Dekarbonisierung zu investieren, um die wirtschaftliche Entwicklung Schleswig-Holsteins voranzubringen. Flankiert wird dies durch die Förderung einer leistungsfähigen und modernen Infrastruktur als Grundvoraussetzung für einen wettbewerbsfähigen Wirtschaftsstandort.

Dafür soll ein innovationsförderndes Umfeld geschaffen und klima- und energiewenderelevante Projekte unterstützt werden. Durch die Förderung von Investitionen in die wirtschaftsnahe Infrastruktur und durch Investitionskostenzuschüsse für kleine und mittlere Unternehmen in strukturschwächeren Regionen sollen zudem die Unterschiede in der Wirtschaftsstruktur in Schleswig-Holstein ausgeglichen werden.

Mit seiner Zielsetzung leistet das Programm einen Beitrag zum Europäischen Green Deal (EGD).

Schwerpunkte

  • Ausnutzen regionaler Wachstumspotentiale durch Förderung wirtschaftsnaher Infrastruktur wie Häfen oder Gewerbegebieten
  • Unterstützung von Entwicklungsprozessen von Regionen, etwa durch Förderung von Regionalmanagements und Regionalbudgets
  • Entwicklung und Ausbau von Forschungs- und Innovationskapazitäten, Einführung fortschrittlicher Technologien
  • Nutzung der Vorteile der Digitalisierung für Bürger, Unternehmen, Forschungseinrichtungen und Behörden
  • Steigerung eines nachhaltigen Wachstums und der Wettbewerbsfähigkeit von KMU, Schaffung von Arbeitsplätzen in KMU durch produktive Investitionen

 

  • Förderung von Energieeffizienz und Verringerung der Treibhausgasemissionen
  • Förderung der Erneuerbaren Energien und des Übergangs zu einer ressourceneffizienten Kreislaufwirtschaft
  • Förderung der integrierten und inklusiven sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Entwicklung, der Kultur, des Kulturerbes, des nachhaltigen Tourismus in städtischen und nichtstädtischen Gebieten

Infrastrukturvorhaben

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Kooperationsvorhaben und nicht-investive Vorhaben

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Wichtige Hinweise für Antragsstellende

  1. Gemäß Ziffer 1.3 der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein (LHO) dürfen Zuwendungen zur Projektförderung nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Hiervon abweichend darf mit dem Vorhaben vor der abschließenden Förderentscheidung nur dann begonnen werden (sog. vorzeitiger Maßnahmebeginn), wenn die bewilligende Stelle (hier: IB.SH) dies auf Antrag schriftlich genehmigt.
  2. Förderungen aus dem Landesprogramm Wirtschaft 2021-2027 können eine Beihilfe darstellen. Bitte informieren Sie sich frühzeitig im Rahmen der Planung Ihres Vorhabens oder sprechen Sie uns an. Bei Fragen hilft
  3. Bitte achten Sie bei der Planung und Umsetzung Ihres Vorhabens auf die Einhaltung der Vergabebestimmungen. Diese dienen der Sicherstellung eines rechts- und wirtschaftspolitisch geordneten Wettbewerbs, der auf einen effizienten und wirtschaftlichen Einsatz öffentlicher Mittel abzielt. Bei Fragen zu der Vergabe wenden Sie sich bitte frühzeitig an Ihre Rechtsberater oder Beratungsstellen, z. B. Auftragsberatungsstelle (ABST Schleswig-Holstein), damit fehlerhaft vergebene Aufträge nicht zu einem Widerruf oder Ausschluss der Förderung führen.
  4. Bitte beachten Sie, dass in der GRW-Förderung die Förderung der Installation fossiler Heizkessel grundsätzlich unzulässig ist.
    Im EFRE-Programm sind in sehr engen Grenzen gemäß Artikel 7 Abs. 1 lit h) i) der EFRE Verordnung 2021/1058 Investitionen im Zusammenhang mit der Produktion, Verarbeitung, Beförderung, Verteilung, Speicherung oder Verbrennung fossiler Brennstoffe zulässig.

Hinweise zu den Erstattungsanträgen

Infrastrukturvorhaben sowie Kooperations- und nicht-investive Vorhaben:

Bitte beachten Sie, dass die Termine für die Einreichung der Erstattungsanträge gem. Ziffer III.1 Ihres Zuwendungsbescheides verpflichtend sind! Nur wenn in dem jeweiligen Abrechnungszeitraum tatsächlich keine Ausgaben angefallen sind, ist eine sog. Fehlanzeige zu einem Termin zulässig.

 

Vorhaben der einzelbetrieblichen Förderung:

Bitte beachten Sie, dass Sie gem. Ziffer III.1 Ihres Zuwendungsbescheides verpflichtend sind, spätestens zum 05.11. eines jeden Jahres einen Erstattungsantrag einzureichen! Nur wenn zu diesem Termin tatsächlich keine (neuen) Ausgaben angefallen sind, ist eine sog. Fehlanzeige bis zum 30.09. eines Jahres zulässig.

Zusätzlich zu dem o. g. Termin sind auch unterjährig Erstattungsanträge einzureichen, sobald Ihr Vorhaben angelaufen ist und entsprechende Ausgaben angefallen sind.

Hinweis bzgl. der EU-Sanktionen gegen Russland im Zusammenhang mit der öffentlichen Auftragsvergabe

Wir möchten Sie darüber informieren, dass es im Zusammenhang mit den Russland-Sanktionen neue Vorgaben seitens der Europäischen Union im Bereich der öffentlichen Vergabe gibt.

Das BMWK hat dazu mit Datum vom 14. April 2022 ein Rundschreiben mit ersten Hinweisen herausgegeben.

Gemäß Ziffer 2 dieses Schreibens gilt die Sanktions-Verordnung der EU für öffentliche Auftraggeber und Konzessionsgeber für Vergaben und Aufträge über den EU-Schwellenwerten.

Die Verordnung (EU 2022/576) ist seit dem 09.04.2022 unmittelbar für EU-Vergaben umzusetzen. Nach Artikel 5k der Verordnung ist es verboten, öffentliche Aufträge oder Konzessionen an Personen oder Unternehmen zu vergeben, die einen Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift aufweisen und im Vergabeverfahren unmittelbar als Bewerber, Bieter oder Auftragnehmer auftreten. Von den Bewerbern oder Bietern in neuen und laufenden Vergabeverfahren ist eine Eigenerklärung abzufordern. Angebote von Unternehmen, die eine solche Erklärung trotz entsprechender Anforderung nicht abgeben, sind von der Wertung auszuschließen. Bestehende Verträge mit Personen oder Unternehmen, die einen Bezug zu Russland aufweisen,  die vor dem 9. April 2022 geschlossen wurden, dürfen nach dem 10. Oktober 2022 nicht fortgeführt werden. Auch für bestehende Verträge ist eine Eigenerklärung abzufordern.

  • Das Schreiben des BMWK, eine Muster-Eigenerklärung sowie weitere Informationen sind der Internetseite des BMWK zu entnehmen.
  • Eine vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) in Auftrag gegebene Übersetzung der häufig gestellten Fragen der EU-Kommission zu vergabebezogenen Sanktionen (Art. 5k VO 833/2014) finden Sie hier.
    Es handelt sich nicht um eine offizielle, rechtsverbindliche Übersetzung. Für die Richtigkeit der Übersetzung wird keine Gewähr übernommen.
  • Die englische Fassung ist hier zu finden.

Ansprechpartner bei Fragen zum Landesprogramm Wirtschaft

Infrastruktur-, Kooperations- und nicht-investive Vorhaben

0431 9905-2020

Gewerbliche Wirtschaft (Beratung durch die IB.SH Förderlotsen)

0431 9905-3365