Landesprogramm Wirtschaft 2021-2027 - Errichtung und Erweiterung öffentlicher Einrichtungen des Tourismus

  • Förderung von Investitionen in öffentliche touristische Infrastruktureinrichtungen und sonstige investive Maßnahmen zur Aufwertung des touristischen Angebotes
  • Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses

Die Förderung erfolgt im Rahmen des Landesprogramms Wirtschaft (LPW) aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW).


Was wird gefördert?

Im investiven Bereich:

Es werden Investitionen in öffentliche touristische Infrastruktureinrichtungen und sonstige investive Maßnahmen zur Aufwertung des touristischen Angebotes gefördert. Ziel der Förderung ist die ressourcenschonende Steigerung der Attraktivität Schleswig-Holsteins, die Stärkung der regionalen Identitäten sowie eine Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der schleswig-holsteinischen Tourismuswirtschaft.

Im nicht-investiven Bereich:

Es werden Zuwendungen für nicht-investive touristische Projekte gewährt. Dazu gehören die Förderung der Erarbeitung regionaler Tourismusentwicklungskonzepte und Planungs- und Beratungsleistungen (Machbarkeitsstudien), die der Vorbereitung/ Durchführung förderfähiger öffentlicher touristischer Infrastrukturmaßnahmen dienen.

Wo wird gefördert?

C-Fördergebiet - Kreis Dithmarschen, Flensburg (krsfr. Stadt), Neumünster (krsfr. Stadt), Helgoland (Insel)

D-Fördergebiet - Kreise Nordfriesland, Ostholstein, Plön, Rendsburg-Eckernförde, Schleswig-Flensburg, Steinburg, Kiel (krsfr. Stadt), Lübeck (krsfr. Stadt)

GRW-Fördergebietskarte Schleswig-Holstein (2022-2027)

Weitere Informationen zu den GRW- Fördergebieten in Schleswig-Holstein finden Sie hier.

Wo ist die Förderung geregelt?

Die Prüfung von Förderfähigkeit und Förderwürdigkeit einzelner Vorhaben sowie die Entscheidung über die Förderung von Vorhaben richtet sich nach den AFG LPW (Auswahl- und Fördergrundsätze und Regeln für die finanzielle Unterstützung im Rahmen des Landesprogramm Wirtschaft) und der Richtlinie investive tourische Projekte bzw. der Richtlinie nicht investive touristische Projekte. Der jeweiligen Richtlinie können Sie auch die genaueren Förderbestimmungen über Zuwendungszweck, ZuwendungsempfängerIn, Voraussetzungen sowie Umfang und Höhe der Zuwendung entnehmen. Für Projekte, die mit GRW-Mitteln gefördert werden sollen, sind zudem die Regelungen des Koordinierungsrahmens der GRW zu beachten. Die genannten Regelungen finden Sie unten auf der Seite im Downloadbereich unter Rechtsgrundlagen.

Wie ist Ihr Weg zur Förderung?

Die digitale Antragstellung ist gegenwärtig nicht möglich, da die entsprechende Förderrichtlinie des Landes noch nicht veröffentlicht wurde. Sie benötigen ein Servicekonto, um online Anträge zu stellen und Rückmeldungen dazu zu erhalten. Für eine Nutzung für das Landesprogramm Wirtschaft muss Ihr Servicekonto mit dem Elster-Zertifikat Ihres Unternehmens authentifiziert worden sein. Hier erfahren Sie mehr zur digitalen Antragstellung und Kommunikation im Landesprogramm Wirtschaft.

Parallel dazu wird auch an der Digitalisierung der weiteren in einem Zuwendungsverfahren zum Einsatz kommenden Formulare/Prozesse (z.B. Erstattungsantrag, Hochladen Belege, Verwendungsnachweise) gearbeitet. 

Wichtige Hinweise für Antragstellende

  1. Gemäß Ziffer 1.3 der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein (LHO) dürfen Zuwendungen zur Projektförderung nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Hiervon abweichend darf mit dem Vorhaben vor der abschließenden Förderentscheidung nur dann begonnen werden (sog. vorzeitiger Maßnahmebeginn), wenn die bewilligende Stelle (hier: IB.SH) dies auf Antrag schriftlich genehmigt.
  2. Förderungen aus dem Landesprogramm Wirtschaft 2021-2027 können eine Beihilfe darstellen. Bitte informieren Sie sich frühzeitig im Rahmen der Planung Ihres Vorhabens oder sprechen Sie uns an. Bei Fragen hilft
  3. Bitte achten Sie bei der Planung und Umsetzung Ihres Vorhabens auf die Einhaltung der Vergabebestimmungen. Diese dienen der Sicherstellung eines rechts- und wirtschaftspolitisch geordneten Wettbewerbs, der auf einen effizienten und wirtschaftlichen Einsatz öffentlicher Mittel abzielt. Bei Fragen zu der Vergabe wenden Sie sich bitte frühzeitig an Ihre Rechtsberater oder Beratungsstellen, z. B. Auftragsberatungsstelle (ABST Schleswig-Holstein), damit fehlerhaft vergebene Aufträge nicht zu einem Widerruf oder Ausschluss der Förderung führen.

Hinweis zur Anwendung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)

Am 04.07.2019 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass durch die rechtlich verbindliche Regelung der Mindest- und Höchstsätze der HOAI gegen das europäische Recht verstoßen wird. Was bedeutet das für Sie in der Praxis?

Eine Preisgestaltung, die sich an den bisherigen Mindest- und Höchstsätzen orientiert, ist nach wie vor zulässig, da die Höhe der Sätze als solche nicht beanstandet wurde. Neu dürfen jedoch im Rahmen von Vergabeverfahren Angebote aufgrund der Unterschreitung der Mindestsätze bzw. Überschreitung der Höchstsätze nicht mehr automatisch ausgeschlossen werden. Sollten Sie solche Angebote erhalten, sind diese unter Beachtung der jeweils geltenden Vergaberichtlinien und unter Berücksichtigung der Prinzipien von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit auszuwerten. Bitte denken Sie immer an die ordnungsgemäße schriftliche Dokumentation der Vergabeverfahrens und beachten Sie die neue Rechtslage bereits bei der Ausschreibung von Architekten- und Ingenieurleistungen.

Sollte das Urteil des Europäischen Gerichtshofes zur weiteren Änderungen der Bundesverordnung (HOAI) führen, werden wir Sie entsprechend informieren.

Bei Fragen hilft

Portrait von Carsten Lorenzen

Carsten Lorenzen

Berater Landesprogramm Wirtschaft
0431 9905-3678
Portrait von Femke Rethorn

Femke Rethorn

Beraterin Landesprogramm Wirtschaft
0431 9905-3326

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