Landesprogramm Wirtschaft 2021-2027 - Wirtschaftsnahe Infrastrukturmaßnahmen
- Förderung des Ausbaus der wirtschaftnahen Infrastruktur im Bereich der Industrie- und Gewerbegebiete
- Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses

Die Förderung erfolgt im Rahmen des Landesprogramms Wirtschaft (LPW) aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) bzw. des Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) sowie aus Landesmitteln.
Aktuelle Hinweise:
Fördermaßnahmen des EFRE können noch nicht beantragt werden. Die maßgebliche Förderrichtlinie befindet sich gegenwärtig in der Aufstellung. Sobald eine Antragstellung möglich ist, informieren wir Sie sowohl auf dieser Seite als auch per LPW-Newsletter. Zur Anmeldung gelangen Sie hier.
Was wird gefördert?
Es wird der Ausbau der wirtschaftsnahen Infrastruktur im Bereich der Industrie- und Gewerbegebiete, der Gewerbezentren und der multifunktionalen Einrichtungen gefördert. Durch die geförderten Maßnahmen soll die Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit der Wirtschaft gestärkt und Voraussetzungen für die Schaffung neuer Arbeitsplätze bereitgestellt werden.
Gefördert werden kann die Erschließung von Industrie- und Gewerbegelände. Zur Erschließung zählen auch nach den naturschutzrechtlichen Vorschriften erforderliche Ausgleichsmaßnahmen sowie die Errichtung oder der Ausbau von Verkehrsverbindungen zur Anbindung von Gewerbebetrieben an das überregionale Straßen- oder Schienenverkehrsnetz. Die Wiederherrichtung von brachliegendem Industrie- und Gewerbegelände kann ebenfalls gefördert werden. Hierzu gehört auch die Beseitigung von Altlasten, soweit sie für eine wirtschaftliche Nutzung erforderlich und wirtschaftlich vertretbar ist.
Sollte sich Ihr geplantes Vorhaben nicht unter diesen genannten Förderkriterien wiederfinden, dann schauen Sie sich gerne die weiter unten auf dieser Seite genannten ähnlichen Produkte der IB.SH an, z.B. eine länderübergreifende Entwicklung und Umsetzung von Gewerbegebieten.
Wo wird gefördert?
C-Fördergebiet - Kreis Dithmarschen, Flensburg (krsfr. Stadt), Neumünster (krsfr. Stadt), Helgoland (Insel)
D-Fördergebiet - Kreise Nordfriesland, Ostholstein, Plön, Rendsburg-Eckernförde, Schleswig-Flensburg, Steinburg, Kiel (krsfr. Stadt), Lübeck (krsfr. Stadt)
GRW-Fördergebietskarte Schleswig-Holstein (2022-2027)
Hamburg-Rand-Raum (HRR, nur EFRE-Förderung möglich) – Kreise Segeberg, Stormarn, Herzogtum-Lauenburg, Pinneberg (ohne Insel Helgoland)
Weitere Informationen zu den GRW- Fördergebieten in Schleswig-Holstein finden Sie hier.
Wo ist die Förderung geregelt?
Die Prüfung von Förderfähigkeit und Förderwürdigkeit einzelner Vorhaben sowie die Entscheidung über die Förderung von Vorhaben richtet sich nach den AFG LPW (Auswahl- und Fördergrundsätze und Regeln für die finanzielle Unterstützung im Rahmen des Landesprogramm Wirtschaft) und der Richtlinie Wirtschaftsnahe Infrastrukturmaßnahmen. Der Richtlinie können Sie auch die genaueren Förderbestimmungen über Zuwendungszweck, ZuwendungsempfängerIn, Voraussetzungen sowie Umfang und Höhe der Zuwendung entnehmen. Zudem sind die die Regelungen des Koordinierungsrahmens der GRW zu beachten. Die genannten Regelungen finden Sie unten auf der Seite im Downloadbereich unter Rechtsgrundlagen.
Wie ist Ihr Weg zur Förderung?
Bei Interesse an einer Förderung nehmen Sie Kontakt zu unserem Beratungs- und Bewilligungsteam der Infrastrukturförderung auf. Dieses steht Ihnen gerne als Ansprechpartner bei Fragen rund um die Förderfähigkeit Ihres geplanten Vorhabens zur Verfügung und berät Sie bei der Antragsvorbereitung.
Es wird derzeit mit Hochdruck an der Digitalisierung des Zuwendungsverfahrens gearbeitet. Aktuell liegt der Fokus auf der Bereitstellung einer digitalen Antragstellung. Zukünftig steht Ihnen dann neben der Antragstellung in Papierform auch die Möglichkeit zur digitalen Einreichung Ihres Antrags auf dem Serviceportal des Landes zur Verfügung. In Kürze stehen die ersten digitalen Anträge sowie weitergehende Informationen für Sie bereit.
Parallel dazu wird auch an der Digitalisierung der weiteren in einem Zuwendungsverfahren zum Einsatz kommenden Formulare/Prozesse (z.B. Erstattungsantrag, Hochladen Belege, Verwendungsnachweise) gearbeitet. Dabei erfolgt in einem ersten Schritt die Bereitstellung für die aus dem EFRE geförderten Vorhaben. Nach den Vorgaben der Europäischen Kommission müssen diese in der neuen Förderperiode 2021-2027 vollständig elektronisch durchgeführt werden.
In einem zweiten Schritt erfolgt dann deren Bereitstellung für die aus der GRW oder ausschließlich mit Mitteln des Landes geförderten Vorhaben. Bis dahin können abweichend von Ziff. 2.1 der AFG LPW 2021 Erstattungsanträge und Verwendungsnachweise ausschließlich schriftlich bei der IB.SH eingereicht werden.
Wichtige Hinweise für Antragstellende
- Gemäß Ziffer 1.3 der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein (LHO) dürfen Zuwendungen zur Projektförderung nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Hiervon abweichend darf mit dem Vorhaben vor der abschließenden Förderentscheidung nur dann begonnen werden (sog. vorzeitiger Maßnahmebeginn), wenn die bewilligende Stelle (hier: IB.SH) dies auf Antrag schriftlich genehmigt.
- Förderungen aus dem Landesprogramm Wirtschaft 2021-2027 können eine Beihilfe darstellen. Bitte informieren Sie sich frühzeitig im Rahmen der Planung Ihres Vorhabens oder sprechen Sie uns an. Bei Fragen hilft
- Bitte achten Sie bei der Planung und Umsetzung Ihres Vorhabens auf die Einhaltung der Vergabebestimmungen. Diese dienen der Sicherstellung eines rechts- und wirtschaftspolitisch geordneten Wettbewerbs, der auf einen effizienten und wirtschaftlichen Einsatz öffentlicher Mittel abzielt. Bei Fragen zu der Vergabe wenden Sie sich bitte frühzeitig an Ihre Rechtsberater oder Beratungsstellen, z. B. Auftragsberatungsstelle (ABST Schleswig-Holstein), damit fehlerhaft vergebene Aufträge nicht zu einem Widerruf oder Ausschluss der Förderung führen.
Hinweise zur Kontrolle der Belegung von Gewerbegebietsflächen
Eine der Fördervoraussetzungen ist, dass die erschlossene Fläche vorranging förderfähigen Betrieben zur Verfügung gestellt wird. Aus diesem Grund wird während des Bewilligungszeitraumes sowie innerhalb der Zweckbindungsfrist (15 Jahre nach Fertigstellung) eine sogenannte Belegungsprüfung der angesiedelten Unternehmen von uns durchgeführt. Wir weisen Sie darauf hin, dass es bei einer Fehlbelegung zu einer entsprechenden Rückzahlung der Zuwendung kommen kann. Entsprechend dem aktuell anzuwendenden GRW-Koordinierungsrahmen entnehmen Sie bitte die zulässigen Belegungsvoraussetzungen dem Anhang 7 (Positivliste zu Teil II A Ziffer 2.1.1 des gemeinsamen Koordinierungsrahmens) sowie Ziffer 3.1 Ausschluss von der Förderung.
Der Rückforderungsbetrag fehlbelegter Flächen lässt sich wie folgt berechnen:
Gesamtinvestitionszuschuss/ Geförderte Gesamtfläche x Fehlbelegte Fläche/ Zweckbindungsfrist in Monaten x Monate der Fehlbelegung = Rückforderungsbetrag
Hinweis zur Anwendung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)
Am 04.07.2019 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass durch die rechtlich verbindliche Regelung der Mindest- und Höchstsätze der HOAI gegen das europäische Recht verstoßen wird. Was bedeutet das für Sie in der Praxis?
Eine Preisgestaltung, die sich an den bisherigen Mindest- und Höchstsätzen orientiert, ist nach wie vor zulässig, da die Höhe der Sätze als solche nicht beanstandet wurde. Neu dürfen jedoch im Rahmen von Vergabeverfahren Angebote aufgrund der Unterschreitung der Mindestsätze bzw. Überschreitung der Höchstsätze nicht mehr automatisch ausgeschlossen werden. Sollten Sie solche Angebote erhalten, sind diese unter Beachtung der jeweils geltenden Vergaberichtlinien und unter Berücksichtigung der Prinzipien von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit auszuwerten. Bitte denken Sie immer an die ordnungsgemäße schriftliche Dokumentation der Vergabeverfahrens und beachten Sie die neue Rechtslage bereits bei der Ausschreibung von Architekten- und Ingenieurleistungen.
Sollte das Urteil des Europäischen Gerichtshofes zur weiteren Änderungen der Bundesverordnung (HOAI) führen, werden wir Sie entsprechend informieren.
Bei Fragen hilft

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