Landesprogramm Wirtschaft 2021-2027 - Einzelbetriebliche Investitionsförderung

  • KMU
  • Anlageinvestitionen von mind. 50.000 EUR bzw. mind. 250.000 EUR
  • nicht rückzahlbarer Zuschuss bis 25 % bzw. 20 %

Zum Einsatz kommen Mittel der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) oder des Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE).


Ziel der Fördermaßnahme

Die Fördermaßnahme zielt branchenübergreifend ab auf Investitionen von Unternehmen zur Stärkung der Anpassungs- und Wettbewerbsfähigkeit der regionalen Wirtschaft sowie den Ausgleich von Standortnachteilen im Sinne einer ausgewogenen und gleichwertigen Raumentwicklung in Schleswig-Holstein. Ein Sonderteil ist dem Beherbergungsgewerbe gewidmet. Die markt- und zielgruppengerechte Entwicklung von Beherbergungsbetrieben ist ein wesentlicher Bestandteil der „Tourismusstrategie Schleswig-Holstein 2030“. Durch betriebliche Investitionen in Verbindung mit einer gut ausgebauten touristischen Infrastruktur erhöht sich die Nachfrage außerhalb der Hauptsaison. Mit der Förderung soll ein Beitrag zur Stärkung des Wirtschaftsfaktors Tourismus und die Verbesserung der Wettbewerbsposition der Tourismuswirtschaft erreicht werden.

Wer wird gefördert?

Es werden grundsätzlich nur kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft gefördert. Großunternehmen können nicht gefördert werden.

Was wird gefördert?

Anlageinvestitionen zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte oder zum Ausbau der Kapazitäten einer bestehen Betriebsstätte (Erweiterungsinvestitionen). Das erforderliche Mindestinvestitionsvolumen beträgt hierbei 250.000 EUR. Die zu fördernden Investitionsvorhaben müssen überdies mit einem Arbeitsplatzzuwachs (sozialversicherungspflichtige Vollzeitdauerarbeitsplätze – DAP) von mindestens 10 % bzw. 2 DAP verbunden sein. Ausbildungsplätze werden wie DAP gewertet, d. h. 1:1.

Bei Betrieben des Beherbergungsgewerbes werden ferner auch gefördert:

Anlageinvestitionen zur grundlegenden Änderung des gesamten Produktionsprozesses einer bestehenden Betriebsstätte (Modernisierungsinvestitionen), welche mindestens 50.000 EUR betragen und die – bezogen auf ein Jahr zum Zeitpunkt der Antragstellung – die durchschnittlich verdienten Abschreibungen der letzten drei Jahre – ohne Berücksichtigung von Sonderabschreibungen – um 50 Prozent oder mehr übersteigen.

Wo wird gefördert?

C-Fördergebiet - Kreis Dithmarschen, Flensburg (krsfr. Stadt), Neumünster (krsfr. Stadt), Helgoland (Insel)

D-Fördergebiet - Kreise Nordfriesland, Ostholstein, Plön, Rendsburg-Eckernförde, Schleswig-Flensburg, Steinburg, Kiel (krsfr. Stadt), Lübeck (krsfr. Stadt)

GRW-Fördergebietskarte Schleswig-Holstein (2022-2027)

Hamburg-Rand-Raum (HRR, nur EFRE-Förderung möglich) – Kreise Segeberg, Stormarn, Herzogtum-Lauenburg, Pinneberg (ohne Insel Helgoland)

Weitere Informationen zu den GRW- Fördergebieten in Schleswig-Holstein finden Sie hier.

Wie wird gefördert?

Nicht rückzahlbare, sachkapitalbezogene Investitionszuschüsse

Errichtungs- und Erweiterungsinvestitionen:

Förderhöhe (in % der förderfähigen Investitionskosten)

Kleine Unternehmen: C-und D-Gebiet: max. 20 %, HRR: max. 20 %

Mittlere Unternehmen: C-Gebiet: max. 15 %, D-Gebiet und HRR: max. 10 %

Der Investitionszuschuss darf grundsätzlich maximal 35.000 EUR je geschaffenem DAP bzw. Ausbildungsplatz nicht übersteigen.
 

Modernisierungsinvestitionen:

Förderhöhe (in % der förderfähigen Investitionskosten)

Kleine Unternehmen: C-Gebiet: max. 25%, D-Gebiet: max. 20%

Mittlere Unternehmen: C-Gebiet: max. 15%, D-Gebiet: max. 10%

Der Investitionszuschuss ist auf grundsätzlich maximal 100.000 EUR je Vorhaben begrenzt.

Wie ist Ihr Weg zur Förderung?

Vor Antragstellung empfehlen wir eine kostenlose Beratung durch die IB.SH Förderlotsen.

Anträge sind vor Beginn eines Investitionsvorhabens bei der IB.SH zu stellen. Ein (vorzeitiger) Beginn ist förderunschädlich erst nach schriftlicher Genehmigung durch die IB.SH möglich.

Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten.

Bei Baumaßnahmen gelten Planung, die planungsbezogene Bodenuntersuchung, Grunderwerb und Herrichten des Grundstücks (z.B. Gebäudeabbruch, Planieren) nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung. Das Ausschreibungsverfahren gemäß VOB/UVgO ist nicht als Beginn des Vorhabens zu werten.

Die digitale Antragstellung ist über das Serviceportal des Landes möglich. Aufgrund einer Überarbeitung der Richtlinien und Änderungen in den Förderinhalten können derzeit noch keine Bewilligungen erfolgen.

Sie benötigen ein Servicekonto, um online Anträge zu stellen und Rückmeldungen dazu zu erhalten. Für eine Nutzung für das Landesprogramm Wirtschaft muss Ihr Servicekonto mit dem Elster-Zertifikat Ihres Unternehmens authentifiziert worden sein.Hier erfahren Sie mehr zur digitalen Antragstellung und Kommunikation im Landesprogramm Wirtschaft.

Parallel dazu wird auch an der Digitalisierung der weiteren in einem Zuwendungsverfahren zum Einsatz kommenden Formulare/Prozesse (z.B. Erstattungsantrag, Hochladen Belege, Verwendungsnachweise) gearbeitet. Nach den Vorgaben der Europäischen Kommission müssen diese in der neuen Förderperiode 2021-2027 vollständig elektronisch durchgeführt werden.

Ihre Ansprechpartner: Die Förderlotsen der IB.SH für Unternehmen und Gründungen

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Zentrale Kontaktdaten der Förderlotsen

0431 9905-3365

Bei Fragen hilft

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Lars Jansen

Berater Landesprogramm Wirtschaft
0431 9905-3232

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