Landesprogramm Wirtschaft 2021-2027: Regionale Projekte / Infrastrukturförderung

FAQ

Hier finden Sie die Antworten auf häufig gestellte Fragen zu regionalen Projekten bzw. zur Infrastrukturförderung im Landesprogramm Wirtschaft 2021 bis 2027 (LPW21). 

Förderaufruf

Bitte lesen Sie sich den Förderaufruf gründlich durch! Dort sind die Ziele und Vorgaben des Förderprogramms festgelegt.

Bitte beachten Sie, dass eine Förderung nur für Vorhaben beantragt werden kann, die noch nicht begonnen haben. Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr Vorhaben gefördert werden kann, treten Sie bitte über unser Kontaktformular mit uns in Verbindung. Wir beraten Sie dann, ob Ihr Vorhaben in einen aktuellen Förderaufruf (zweistufiges Antragsverfahren) passt oder ob die Antragstellung auch ohne Förderaufruf (einstufiges Antragsverfahren) möglich ist.

  • zweistufiges Antragsverfahren
    • Vorabverfahren (CALL) oder Interessenbekundungsverfahren
    • Vorhabenskizze wird eingereicht, die von Experten begutachtet wird
    • Nach Auswahl der Vorhabenskizze werden Sie aufgefordert einen formellen Antrag zu stellen
  • einstufiges Antragsverfahren
    • Antrag kann nach einer vorherigen Beratung gestellt werden

Alle Informationen zu den jeweiligen Fördermöglichkeiten des Landesprogramms Wirtschaft finden Sie hier. Dort finden Sie neben dem Link zur digitalen Antragstellung auch die notwendigen Antragsunterlagen und Anlagen in den jeweiligen Förderprodukten.

Bitte lesen Sie zunächst die Produktinformationen auf unserer Website und die nachfolgenden Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ). Sofern Sie anschließend noch ergänzende Fragen haben, treten Sie bitte über unser Kontaktformular mit uns in Verbindung. Hier können Sie Ihre Fragen stellen bzw. einen Rückrufwunsch am einfachsten mit Ihren Kontaktdaten (Name, Telefon, EMail-Adresse) hinterlassen.

Antragstellung

Die digitale Antragstellung ist über das Serviceportal des Landes möglich. Sie benötigen ein Servicekonto, um online Anträge zu stellen. Für eine Nutzung muss Ihr Servicekonto mit dem Elster-Zertifikat Ihrer Behörde bzw. Ihres Unternehmens authentifiziert worden sein.

Bitte stellen Sie Ihren Antrag immer vor Beginn des Vorhabens. Der Beginn eines Vorhabens ist meistens der Abschluss eines Vertrages, der mit der Ausführung der Arbeiten zu tun hat.

Bei Bauvorhaben zählen zum Beispiel Planung, Bodenuntersuchung, Grunderwerb oder das Herrichten des Grundstücks (wie Gebäudeabriss oder Planierung) nicht als Vorhabenbeginn, es sei denn, diese Maßnahmen sind der alleinige Zweck der Förderung.

Wenn Sie Ihren Antrag nach dem Beginn des Vorhabens stellen, kann dieser leider nicht mehr berücksichtigt werden. Weitere Infos zu den Themen „Maßnahmebeginn“ und „vorzeitiger Maßnahmebeginn“ finden Sie unter der Frage: „Was bedeutet Maßnahmebeginn und vorzeitiger Maßnahmebeginn?“

Die Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH) prüft, ob das Vorhaben gefördert werden kann. Sie entscheidet auch, ob Sie mit Ihrem Vorhaben vorzeitig beginnen dürfen, ob eine Förderung möglich ist und ob die Bewilligung erteilt wird.

Wenn der Zuschuss mehr als 500.000 EUR beträgt oder es sich um eine Ausnahmeförderung handelt, muss die IB.SH zusätzlich den Minister für Wirtschaft um Zustimmung bitten, bevor die Förderung aus GRW-Mitteln beschlossen werden kann.

Für Anträge, die mehr als 500.000 EUR aus EFRE-Mitteln betreffen, muss das Landeskabinett zustimmen.

Die Vorhabenbeschreibung ist ein wichtiger Teil des Antrags. Hier beschreiben Sie Ihre Idee genau. Dies ist notwendig, damit geprüft werden kann, ob Ihr Vorhaben förderfähig ist. In der Vorhabenbeschreibung erklären Sie das Ziel Ihres Vorhabens und wie es mit den Zielen der Förderung (siehe Förderrichtlinie) zusammenpasst.

Sie können Ihre Vorhabenbeschreibung folgendermaßen gliedern:

  1. Einleitung
    1. Hintergrund des Vorhabens, Zielsetzung der Vorhabenbeschreibung, Relevanz des Vorhabens
  2. Vorhabenbeschreibung (Vorhabename, Träger, Standort, Laufzeit)
  3. Vorhabenziele
  4. Inhalte und Maßnahmen (geplante Aktivitäten, wie werden die Ziele erreicht, Zeitplan
  5. Kosten- und Finanzierungsplan
  6. Erwartete Ergebnisse und Wirkungen
  7. Nachhaltigkeit des Projekts
  8. Akteure und Partner
  9. Fazit (Zusammenfassung und Ausblick)

Der Antrag wird über den Link zum Serviceportal auf der jeweiligen Produktseite gestellt. Je nach Art der Förderung müssen verschiedene Unterlagen mit eingereicht werden. Welche Unterlagen das sind, finden Sie im Download-Bereich der Produktseite. Weitere Informationen stehen auch in der entsprechenden Richtlinie und für Bauvorhaben in Punkt 6 der VV/VV-K sowie in den baufachlichen Ergänzungsbestimmungen (ZBau).

Es gibt keinen automatischen Anspruch auf Förderung. Die Entscheidung wird nach sorgfältiger Prüfung getroffen, basierend auf den verfügbaren Mitteln im Haushalt.

Sollte für Ihr Vorhaben ein zeitnaher Beginn nötig sein, zum Beispiel um den Zeitplan einzuhalten, alle erforderlichen Genehmigungen einzuholen oder sicherzustellen, dass Personal rechtzeitig eingestellt werden kann, kann ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn beantragt werden. Sie können diesen direkt im Antragsformular beantragen und begründen.

Fördergelder werden nur für Vorhaben bewilligt, die noch nicht begonnen wurden. 

Erst nachdem der vorzeitige Maßnahmenbeginn durch die Bewilligungsbehörde erteilt wurde, darf mit dem Vorhaben begonnen werden.

Wurde ohne Zustimmung mit dem Vorhaben begonnen, wird eine bereits bewilligte Förderung wieder zurückgenommen. Bereits gezahlte Beträge müssen zurückgezahlt werden und es können zusätzliche Kosten (Erstattungszinsen) anfallen.

Als Beginn eines Vorhabens gilt der Abschluss eines Vertrages für Lieferungen oder Leistungen. Das gilt grundsätzlich auch für den Abschluss von Arbeitsverträgen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Vorhaben. Bei Bauvorhaben zählen Planung, Bodenuntersuchungen, Grundstückskauf und Vorbereitungsarbeiten (z.B. Abriss oder Planierung) nicht als Beginn, es sei denn, diese Maßnahmen sind der alleinige Zweck der Förderung. Das Ausschreibungsverfahren oder Stellenausschreibungen gelten ebenfalls nicht als Vorhabenbeginn.

Der Bewilligungszeitraum ist der Zeitraum, in dem das geförderte Vorhaben durchgeführt werden muss. Wenn Sie mit Ihrem Vorhaben schon vor der Bewilligung beginnen möchten, können Sie eine Genehmigung für einen vorzeitigen Maßnahmenbeginn beantragen.

Wenn das Vorhaben nicht bis zum Ende des Bewilligungszeitraums abgeschlossen werden kann und die Verzögerung nicht in Ihrer Verantwortung liegt, kann der Zeitraum gegebenenfalls verlängert werden. Der begründete Antrag auf Verlängerung muss rechtzeitig vor Ende des Bewilligungszeitraumes bei der IB.SH eingereicht werden.

Der Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrages darf nicht vor Beginn des Bewilligungszeitraums erfolgen (siehe „Was bedeutet vorzeitiger Maßnahmenbeginn?“). Bei Dauerschuldverhältnissen ist wichtig, dass die Leistung für das Vorhaben im Bewilligungszeitraum erbracht wird und ausnahmsweise nicht der Zeitpunkt des Vertragsschlusses.

Bei Bauvorhaben zählen die Planung, die Bodenuntersuchung, der Grunderwerb und die Vorbereitung des Grundstücks nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn diese Maßnahmen sind der einzige Zweck der Förderung. Das Ausschreibungsverfahren oder Stellenausschreibungen gelten nicht als Vorhabenbeginn.

Fördermittel dürfen nur für Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen haben. In Ausnahmefällen können Sie mit dem Vorhaben auch vor der endgültigen Entscheidung beginnen. Dafür müssen Sie aber einen Antrag stellen und die schriftliche Genehmigung der IB.SH erhalten (dies nennt man vorzeitigen Maßnahmebeginn).

Förderungen aus dem Landesprogramm Wirtschaft 2021-2027 können als Beihilfe gelten. Das bedeutet, dass es Regeln gibt, die beachtet werden müssen. Wenn Sie zum Beispiel mehrere Förderungen miteinander kombinieren möchten, müssen auch bestimmte Bedingungen erfüllt sein, wie zum Beispiel, dass die Gesamtförderung nicht höher ist als die tatsächlichen Kosten des Projekts.

Informieren Sie sich bitte frühzeitig, wenn Sie Ihr Vorhaben planen, oder sprechen Sie uns an, damit wir Ihnen helfen können.

Kosten- und Finanzierungsplan

Zu jedem Förderantrag gehört auch ein Kosten- und Finanzierungsplan. Dieser Plan ist ein fester Teil des Zuwendungsbescheides. Im Plan müssen Sie genau angeben, welche zuwendungsfähigen Ausgaben Sie haben und wie Sie diese finanzieren wollen. Es ist wichtig, dass die zuwendungsfähigen Ausgaben und Einnahmen zueinander passen.

Zuwendungsfähig sind grundsätzlich nur die laut eingereichtem Kostenplan beantragten und gem. Zuwendungsbescheid bewilligten Ausgaben. Sie müssen richtlinienkonform sein und die Lieferungen und Leistungen müssen im Bewilligungszeitraum tatsächlich erbracht worden sein.

Ausgaben für Leistungen nach dem Bewilligungszeitraum können nicht gefördert werden.

Welche Kosten genau gefördert werden, können Sie der jeweiligen Richtlinie entnehmen.

Im Landesprogramm Wirtschaft 2021-2027 (LPW 2021) können bei der Umsetzung von Vorhaben Pauschalen zur Abrechnung der zuwendungsfähigen Ausgaben verwendet werden. 

Informationen zu den einzelnen Pauschalierungsmöglichkeiten finden Sie im Merkblatt zur Gemeinkostenpauschale, im Merkblatt zur Restkostenpauschale und im Merkblatt zu Pauschalierungen zu Personalkosten.

Wenn Personalkosten gem. Kostenplan im Zuwendungsbescheid förderfähig sind, gelten folgende Regeln:

Abrechnung der tatsächlichen Kosten:

  • Die Kosten müssen für jeden Monat und jede Mitarbeiterin sowie jeden Mitarbeiter mit Gehaltsnachweisen und eventuell Lohnjournalen nachgewiesen werden. Die Arbeitgeber-Bruttokosten müssen nachvollziehbar sein, und auch die einzelnen Bestandteile des Bruttogehalts der Mitarbeitenden müssen ersichtlich sein.
  • Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die nur teilweise im Vorhaben arbeiten und deren Anteil nicht jeden Monat gleich ist, müssen zusätzlich Stundennachweise mit zwei Unterschriften eingereicht werden (Vorhabenleitung oder Vorgesetzte bzw. Vorgesetzter sowie Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter).
  • Wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter mit einem festen Anteil im Vorhaben arbeitet, können die Personalkosten als fester Prozentsatz der Arbeitgeberkosten berechnet werden. Ein Stundennachweis ist dann nicht nötig. Stattdessen ist eine Erklärung erforderlich, in der  die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger sowie die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter bestätigen, dass die Beschäftigung zu einem festgelegten Prozentsatz X erfolgt. Dafür gibt es ein entsprechendes Formular.
  • Einmalig müssen die Arbeitsverträge der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eingereicht werden (nicht mit jedem Erstattungsantrag).
  • Einmal- und Sonderzahlungen können basierend auf der im Vorhaben geleisteten Arbeitszeit berücksichtigt werden, allerdings nur, wenn sie förderfähig sind (Achtung: Besserstellungsverbot).

Abrechnung mit Standardeinheitskosten:

  • Details zu der Abrechnung von Standardeinheitskosten finden Sie im Merkblatt „Pauschalierung von Personalkosten“.

Bewirtungskosten können förderfähig sein, wenn sie im Rahmen von Sitzungen oder Veranstaltungen entstehen, die länger als 4 Stunden dauern. Die Ausgaben müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.

Eine weitere Voraussetzung ist, dass mehr externe Personen (die nicht zu der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger gehören) als interne Personen an der Veranstaltung teilnehmen. Das muss durch Teilnehmerlisten nachgewiesen werden.

Kosten für alkoholische Getränke können nicht gefördert werden.

Die Förderfähigkeit von Grunderwerbskosten ist maßnahmenspezifisch unterschiedlich richtet sich nach den AFG LPW 2021 (Anhang I Ziffer 7) und der jeweiligen Förderrichtlinie sowie ergänzender Regularien.

Reisekosten können förderfähig sein, wenn sie für die Durchführung des Vorhabens notwendig sind und nach den Regeln des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) sowie der entsprechenden Verwaltungsvorschriften (VV) abgerechnet werden. Außerdem müssen die Reisekosten im Einklang mit dem Zuwendungszweck, dem Kostenplan und den Förderrichtlinien stehen und wirtschaftlich sowie sparsam sein.

Es sind nur Reisekosten für die Vorhabenmitarbeiterinnen und Vorhabenmitarbeiter förderfähig.

Wenn eine Übernachtung außerhalb des Dienstortes notwendig ist, können auch diese Kosten übernommen werden. Die Hotelkosten dürfen jedoch höchstens 90 Euro pro Nacht betragen (Stand 03/2023). Höhere Kosten können nur mit einer guten Begründung erstattet werden.

Für Auslandsübernachtungen gelten spezielle Regeln, die in der Auslandsreisekostenverordnung festgelegt sind. Auch diese Kosten können übernommen werden.

Kosten für Versicherungen können als Teil der im Förderantrag aufgeführten Sachkosten förderfähig sein, wenn sie gesetzlich vorgeschrieben sind.

Gefördert werden können nur im Zuwendungsbescheid bewilligte Kosten für den Teil des Versicherungszeitraums, der im Bewilligungszeitraum liegt.

Sachleistungen durch Dritte sind grundsätzlich nicht zuwendungsfähig. Ausgenommen hiervon sind z.B. Leistungen im Rahmen von Vorhaben an Hochschulen und deren Gesellschaften bzw. Vorhaben mit deren Beteiligung.

Eine Kofinanzierung bedeutet, dass ein Vorhaben nicht nur mit öffentlichen Fördermitteln finanziert wird, sondern auch mit eigenen Mitteln oder anderen Finanzierungsquellen. Das heißt, derjenige, der das Vorhaben durchführt (zum Beispiel ein Unternehmen, eine Organisation oder eine Kommune), muss zusätzlich zu den Fördergeldern auch selbst Geld beisteuern. Es ist wichtig, dass die gesamte Finanzierung des Vorhabens gesichert ist.

Ein Teil der Finanzierung muss aus Mitteln stammen, die nicht von der EU kommen. Die Kofinanzierung aus dem EFRE darf jedoch am Ende des Vorhabens nicht mehr sein als der Gesamtbetrag der zuwendungsfähigen Ausgaben, abzüglich des Werts von Sachleistungen.

Bewilligung

Der Antrag wird auf Grundlage der festgelegten Fördervoraussetzungen auf Förderfähigkeit und Förderwürdigkeit geprüft. Sie erhalten eine Förderzusage oder -absage.

Veränderungen während eines Vorhabens sind normal. Wenn sich bei der Durchführung Ihres Vorhabens etwas ändert, müssen Sie diese Änderungen vorher der IB.SH zur Zustimmung vorlegen.

Sollten sich Angaben zu den wirtschaftlichen Eigentümern/Eigentümerinnen (z.B. Eigentumsverhältnisse) während der Vorhabendurchführung und der Zweckbindungsdauer ändern, sind diese Änderungen der IB.SH umgehend mitzuteilen. Veränderungen bei den Einnahmen und/oder Ausgaben ergeben, ist dies der IB.SH umgehend mitzuteilen.

Sollten sich bis zur Verwendungsnachweisprüfung Veränderungen ergeben (z.B. Einstellung der eigenbetrieblichen Nutzung, Verkaufserlös über dem angesetzten Kaufpreis oder Verkehrswert), ist uns dies umgehend mitzuteilen (Rückforderungsvorbehalt).

Höhere Erlöse mindern quotal die Höhe der Zuwendung.

Niedrigere Erlöse haben keine Auswirkungen.

Auszahlung

Alle Ausgaben müssen zunächst in Vorkasse getätigt werden.

Verpflichtende Termine sind der

05.02.,

05.05.,

05.08,

05.11.

eines jeden Jahres (siehe Zuwendungsbescheid).

Erstattungsanträge müssen grundsätzlich elektronisch eingereicht werden. Alle Ausgaben müssen mit Rechnungen oder ähnlichen Unterlagen nachgewiesen werden. Kopien, Duplikate, Zweitschriften, Proformarechnungen oder Zahlungsaufforderungen können nicht akzeptiert werden.

Die Belege müssen klar zeigen, dass sie zum Projekt gehören, wie hoch die Zahlung war und wofür sie verwendet wurde.

Es gibt die Möglichkeit, die Daten zu den Belegen in einer vorbereiteten Belegliste gesammelt hochzuladen.

Alle Unterlagen, die für die Prüfung der Förderfähigkeit eines Belegs nötig sind, müssen immer zusammen eingereicht werden. Das gilt auch für Unterlagen zur Auftragsvergabe.

Ein Zahlungsnachweis muss nicht zusätzlich zu den Rechnungen mit dem Erstattungsantrag eingereicht werden. Die Überprüfung der Zahlung wird im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen vorgenommen.

Wann die Vergabeunterlagen eingereicht werden müssen, können Sie der „Anlage zum Zuwendungsbescheid“ entnehmen. Diese enthält die „Hinweise zum Vergaberecht“.

Ob zu einem Ausgabenbeleg Vergabeunterlagen gehören, hängt nicht von der Höhe der Rechnung ab. Entscheidend ist, wie der Auftrag vergeben wurde und wie hoch der geschätzte Nettoauftragswert ist.

Welche Vergabeunterlagen eingereicht werden müssen, entnehmen Sie bitte der Anlage zum Zuwendungsbescheid „Hinweise zum Vergaberecht“ (Ziffer 2.1).

In der Auftragsliste sollen alle im Rahmen der Realisierung des geförderten Vorhabens vergebenen öffentlichen Aufträge im Sinne des Vergaberechts aufgeführt werden. Lediglich Direktaufträge müssen nicht erfasst werden.

Nachträge zu bereits bestehenden Aufträgen sind unter Bezugnahme auf den Hauptauftrag ebenfalls zu erfassen.

In der Spalte "vorab geschätzter Auftragswert" ist der zu Beginn des Vergabeverfahrens geschätzte Netto-Gesamtauftragswert, unabhängig von ggf. förder- bzw. nicht förderfähigen Anteilen, einzutragen. In der Spalte "tatsächlicher Auftragswert" ist der tatsächlich beauftragte Nettoauftragswert einzutragen, ebenfalls unabhängig von ggf. förder- bzw. nicht förderfähigen Anteilen.

Die Belegungsmeldung ist selbständig durch den/die Zuwendungsempfänger/in bis spätestens zum 15.01. eines jeden Jahres auf dem dafür vorgesehenen Formblatt einzureichen. Die subventionserheblichen Angaben sind rechtsverbindlich zu unterschreiben bzw. ab dem LPW21 über das Serviceportal einzureichen.

Die Belegungsmeldung ist bis zum Ende der Zweckbindungsfrist vorzulegen oder bis Abverkauf des letzten Grundstückes und Geschäftsbetriebseröffnung aller Unternehmen. Unabhängig davon sind alle Veränderungen wie Weiterverkäufe, Branchenwechsel, Vermietungen u. ä. bis zum Ende der Zweckbindungsfrist zu melden.

Wenn Gegenstände angeschafft oder Verträge geschlossen werden sollen, müssen die Vergaberichtlinien beachtet werden. Hier sind die wichtigsten Punkte:

  1. Vergabeverfahren: Je nach Höhe des Auftragswerts müssen unterschiedliche Vergabeverfahren angewendet werden. Es kann sich um ein einfaches Verfahren oder um ein formelles Ausschreibungsverfahren handeln.
  2. Wettbewerb: Es muss ein fairer Wettbewerb sichergestellt werden. Das bedeutet, dass mehrere Angebote eingeholt werden müssen, um die besten Konditionen zu erhalten.
  3. Dokumentation: Alle Schritte des Vergabeprozesses, wie Ausschreibungen, Angebote und die Auswahl des Auftragnehmers, müssen gut dokumentiert werden. Diese Unterlagen sind wichtig für die Prüfung der ordnungsgemäßen Vergabe.
  4. Transparenz und Gleichbehandlung: Alle Anbieter müssen gleichbehandelt werden, und der Vergabeprozess muss transparent sein. Das bedeutet, dass alle Beteiligten klare Informationen erhalten und die Vergabe fair erfolgt.
  5. Zuwendungsbescheid: Die Vergabe muss den Vorgaben im Zuwendungsbescheid entsprechen. Falls besondere Vorschriften im Zuwendungsbescheid stehen, müssen diese berücksichtigt werden.
  6. Fördervoraussetzungen: Es muss sichergestellt werden, dass die geplanten Anschaffungen oder Verträge im Einklang mit den Fördervoraussetzungen und dem Zuwendungszweck stehen.

Die genauen Details und Anforderungen finden sich in den „Hinweisen zum Vergaberecht“ im Zuwendungsbescheid.

Abschluss des Förderprojekts und Zweckbindung

In der Regel müssen Sie die Verwendung der Fördermittel innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Vorhabens nachweisen. Spätestens muss der Nachweis jedoch bis zum Ende des sechsten Monats nach dem Bewilligungszeitraum bei der Bewilligungsbehörde eingereicht werden. Das genaue Datum steht in Ihrem Zuwendungsbescheid.

Alle Unterlagen und Belege im Zusammenhang mit dem geförderten Vorhaben sind außerdem mindestens 10 Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises bzw. bis zum Ende der Zweckbindungsfrist aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist, Abweichende Regelungen sind ggf. dem Zuwendungsbescheid zu entnehmen.

Achtung: Bitte beachten Sie, dass sich die Aufbewahrungsfrist auch nach der Zweckbindungsfrist bestimmt, die Ihrem Zuwendungsbescheid zu entnehmen ist.

Die restlichen Fördermittel werden in der Regel nach Abschluss des Projekts oder nach Erfüllung bestimmter Meilensteine ausgezahlt.

Es ist wichtig, die Fristen und Anforderungen aus dem Zuwendungsbescheid zu beachten und alle notwendigen Unterlagen rechtzeitig einzureichen.

Nach dem Ende der Projektlaufzeit müssen die angeschafften Gegenstände gemäß den Vorgaben im Zuwendungsbescheid behandelt werden.

Es ist wichtig, dass alle Schritte nach den Vorgaben des Zuwendungsbescheids und der Förderrichtlinien durchgeführt werden. Wenn Unsicherheiten bestehen, sollte die Bewilligungsbehörde konsultiert werden.