Soziale Wohnraumförderung für Mietwohnungsmaßnahmen
- Förderung bis zu 100 % der Gesamtkosten
- Zinsgünstige Förderdarlehen und Zuschüsse

Förderung von Miet- und Genossenschaftswohnungen sowie Studentenwohnheimplätzen
Hinweis
Die Förderung für den Mietwohnungsbau wird aktuell umfassend weiterentwickelt und die Förderwirkung dabei deutlich verstärkt. Im April 2023 werden die neuen Bedingungen an dieser Stelle veröffentlicht. Im Beratungsgespräch informieren wir Sie bereits über die geplante neue Förderung.
Produktinformationen
Sie interessieren sich für die soziale Wohnraumförderung? Im Folgenden finden Sie Informationen zu verschiedenen Fördermöglichkeiten und Aspekten der sozialen Wohnraumförderung. Hier finden Sie eine Erklärung, was die soziale Wohnraumförderung ist und wie Sie die Mittel beantragen.
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Zweck und Ziel der Förderung
Förderung von Miet- und Genossenschaftswohnungen sowie Studentenwohnheimplätzen
Der Schwerpunkt der Förderung liegt auf der Schaffung von Wohnraum für kinderreiche Familien, Alleinerziehende sowie für ältere Menschen, Schwerbehinderte und Wohnungsnotfälle.
Was wird gefördert?
Neubau, Ersterwerb, Ausbau, Erweiterung
Wo wird gefördert?
Im Land Schleswig-Holstein unter Beachtung von Kontingenten
Wer ist antragsberechtigt?
Natürliche und juristische Personen, deren Bonität gegeben ist, sowie Kommunen
Technische Fördervoraussetzungen
- Angemessenheit der Kosten
- Einhalten von Mindeststandards nach der Energieeinsparverordnung
Weg der Antragstellung
Nach Zustimmung der Kommune mit Bestätigung über den Bedarf und technischer Prüfung durch die ARGE//eV werden die Anträge direkt bei der IB.SH gestellt.
Antragsfristen
Vor der Förderzusage durch die IB.SH darf mit der baulichen Maßnahme nicht begonnen werden. Eine Genehmigung zum vorzeitigen Baubeginn ist auf Antrag möglich.
Art und Höhe der Förderung
Die Förderung erfolgt durch Baudarlehen, deren Höhe sich nach den angemessenen Gesamtkosten, der Lage des Objektes und renditerelevanten Komponenten des Investors richtet.
Neben dem Baudarlehen wird im 1. Förderweg ein Investitionszuschuss von bis zu 1.000 Euro je m² geförderter Wohnfläche gewährt.
Zweckbindung | Förderweg | Investitionszuschuss je m² geförderter Wohnfläche |
---|---|---|
35 Jahre | 1. Förderweg | 1.000 Euro |
20 Jahre | 1. Förderweg | 250 Euro |
35 Jahre | 2. Förderweg | 200 Euro |
Voraussetzung zur Gewährung des Investitionszuschusses sind, dass Investoren keine Förderung vom Bund für effiziente Gebäude erhalten und die Antragstellung bis spätestens 31. Dezember 2022 erfolgt. Ansonsten reduziert sich der Investitionszuschuss.
Der Zuschuss und das Baudarlehen dürfen die förderfähigen Kosten und die maximale Förderhöhe nicht überschreiten. Der Zuschuss kann nur in Kombination mit dem Baudarlehen beantragt werden. Sofern der Förderrahmen nicht voll ausgeschöpft wird, richtet sich die Höhe des Zuschusses nach der Höhe des beantragten Baudarlehens.
Die Höhe des Eigenkapitals richtet sich nach der Wirtschaftlichkeit des Vorhabens. Eigenkapital kann in Form von Barmitteln, Eigenleistungen oder in Form eines bezahlten Grundstücks eingebracht werden.
Konditionen und Gebühren
Die Dauer der Zweckbindung beträgt 20 bzw. 35 Jahre.
Vereinbarung einer Miete von 5,80 EUR bis 6,25 EUR pro m2 mtl. (nach Regionalstufen) bzw. im 2. Förderweg 7,50 EUR oder 8,00 EUR pro m2 mtl. (nach Regionalstufen) je für die Dauer von 4 Jahren ab Bezugsfertigkeit. Erhöhung der Nutzungsentgelte ab dem 5. Jahr nach Bezugsfertigkeit bis zu 6,00 Prozent alle drei Jahre bis zum Ende der Zweckbindung zulässig.
Bei Zweckbindung von 35 Jahren (1. Förderweg):
0 % Zinsen bis zum Ende des 20. Jahres nach Bezugsfertigkeit, ab dem 21. Jahr nach Bezugsfertigkeit wird der Zins entsprechend vertraglicher Vereinbarungen alle 5 Jahre um 0,25 % erhöht. Ab dem 36. Jahr nach Bezugsfertigkeit wird das Darlehen für die Restlaufzeit mit 2,5 % verzinst.
Bei Zweckbindung von 20 Jahren (1. Förderweg):
0 % Zinsen bis zum Ende des 10. Jahres nach Bezugsfertigkeit, ab dem 11. Jahr nach Bezugsfertigkeit wird der Zins entsprechend vertraglicher Vereinbarungen alle 5 Jahre um 0,25 % erhöht. Ab dem 21. Jahr nach Bezugsfertigkeit wird das Darlehen für die Restlaufzeit mit 2,5 % verzinst.
Bei Zweckbindung von 35 Jahren (2. Förderweg):
0 % Zinsen bis zum Ende des 20. Jahres nach Bezugsfertigkeit, ab dem 21. Jahr nach Bezugsfertigkeit wird der Zins entsprechend vertraglicher Vereinbarungen alle 5 Jahre um 0,25 % erhöht. Ab dem 36. Jahr nach Bezugsfertigkeit wird das Darlehen für die Restlaufzeit mit 2,5 % verzinst.
Bei Zweckbindung von 20 Jahren (2. Förderweg):
0 % Zinsen bis zum Ende des 20. Jahres nach Bezugsfertigkeit. Ab dem 21. Jahr nach Bezugsfertigkeit wird das Darlehen für die Restlaufzeit mit 2,5% verzinst.
0,5 % Verwaltungskosten (laufend)
1,5 % Tilgung zzgl. ersparter Zinsen
1,5 % Bearbeitungsentgelt (einmalig)
Bei Ausbau und Erweiterung gelten andere Konditionen. Bitte sprechen Sie uns hierzu an.
Auszahlungsmodalitäten
Die Auszahlung erfolgt grundsätzlich nach Baufortschritt und Vorliegen weiterer vertraglich vereinbarter Auszahlungsvoraussetzungen in drei Raten (30% bei Baubeginn, 50 % bei Rohbaufertigstellung und 20% bei Bezugsfertigkeit).
Der ermittelte Investitionszuschuss wird grundsätzlich in einer Summe mit der ersten Darlehensrate ausgezahlt.
Kombinierbarkeit
Zinsverbilligte Kreditmittel der KfW können kumulativ eingesetzt werden, wobei die Gesamtfinanzierungssumme der Förderungen (inkl. der erforderlichen Eigenbeteiligung) die Gesamtkosten nicht übersteigen darf.
Die Förderquote aus Zuschüssen und Tilgungszuschüssen aus öffentlichen Mitteln darf maximal 60 Prozent betragen.
Zweck und Ziel der Förderung
- Förderung von Mietwohnungen
Der Schwerpunkt der Förderung liegt auf der Schaffung von Wohnraum für Personen die aus unterschiedlichen Gründen besondere Schwierigkeiten haben, Zugang zum Wohnungsmarkt zu finden und deshalb wohnungslos oder von Wohnungslosigkeit bedroht sind.
Es unterstützt weiterhin den Housing-First-Ansatz, indem es eine Refinanzierungsmöglichkeit des Trägers über höhere Bewilligungsmieten zulässt.
Was wird gefördert?
Neubau, Erwerb, Sanierung, Umbau und Erweiterung
Wo wird gefördert?
Im Land Schleswig-Holstein unter Beachtung von Kontingenten
Wer ist antragsberechtigt?
Ämter und Gemeinden sowie natürliche und juristische Personen.
Technische Fördervoraussetzungen
- Angemessenheit der Kosten
- Einhaltung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG)
- Wohnraumförderungsrichtlinien (WoFöRL)
- Förderrichtlinie zum Sonderprogramm „Wohnraum für besondere Bedarfsgruppen“
Die Wohnungen müssen nicht alle Baustandards der sozialen Wohnraumförderung erfüllen. Die Kosten bezogen auf den Gesamtaufwand sollen 3.500 Euro je m²/Wohnfläche nicht überschreiten.
Weg der Antragstellung
Nach Zustimmung der Kommune mit Bestätigung über den Bedarf, Vorlage eines Wohnkonzeptes und technischer Prüfung durch die ARGE//eV werden die Anträge direkt bei der IB.SH gestellt.
Antragsfristen
Vor der Förderzusage durch die IB.SH darf mit der baulichen Maßnahme nicht begonnen werden. Ein Kaufvertrag darf ebenfalls erst nach Förderzusage geschlossen werden. Eine Genehmigung zum vorzeitigen Baubeginn/Kaufvertragsabschluss ist auf Antrag möglich.
Art und Höhe der Förderung
Die Förderung kann bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Gesamtkosten betragen. Sie setzt sich aus einem zinsverbilligtem Darlehen und einem Zuschuss zusammen, wobei der Zuschuss auf max. 25 % der zuwendungsfähigen Gesamtkosten begrenzt ist.
Der Erwerb einer Bestandsimmobilie kann mit 85 % der Kosten berücksichtigt werden, wobei diese aber nicht in die Berechnung der Zuschusshöhe einfließen.
Der Zuschuss und das Baudarlehen dürfen die förderfähigen Gesamtkosten und die maximale Förderhöhe nicht überschreiten. Der Zuschuss kann nur in Kombination mit dem Baudarlehen beantragt werden. Sofern der Förderrahmen nicht voll ausgeschöpft wird, richtet sich die Höhe des Zuschusses nach der beantragten Höhe des Baudarlehens.
Die Höhe des Eigenkapitals beträgt grundsätzlich mindestens 10 % der förderfähigen Gesamtkosten. Eigenkapital kann in Form Barmitteln, Eigenleistungen oder in Form eines bezahlten Baugrundstückes oder Gebäudes eingebracht werden.
Konditionen und Gebühren
Die Dauer der Zweckbindung beträgt 35 Jahre.
Vereinbarung einer Miete von max. 5,25 Euro bis 6,10 Euro pro m² mtl. (nach Regionalstufen) für die Dauer von 4 Jahren ab Bezugsfertigkeit.
Falls ergänzende wohnbegleitende Hilfen (Housing-First-Ansatz) vorgesehen sind, ist eine Miete von max. 8,00 Euro pro m² mtl. zulässig.
Erhöhung der Nutzungsentgelte ab dem 5. Jahr nach Bezugsfertigkeit bis zu 6 % alle drei Jahre bis zum Ende der Zweckbindung zulässig, soweit sie nicht zu einem Überschreiten der Angemessenheitsgrenzen für die Kosten der Unterkunft führen.
0 % Zinsen bis zum Ende des 20. Jahres nach Bezugsfertigkeit, ab dem 21. Jahr nach Bezugsfertigkeit wird der Zins entsprechend vertraglicher Vereinbarungen alle 5 Jahre um 0,25 % erhöht. Ab dem 36. Jahr nach Bezugsfertigkeit wird das Darlehen für die Restlaufzeit mit 2,5 % verzinst.
0,5 % Verwaltungskosten (laufend)
1,5 % Tilgung zzgl. ersparter Zinsen (Mindestsatz). Die Tilgung richtet sich nach der wirtschaftlichen Nutzungsdauer des Objektes.
1,5 % Bearbeitungsentgelt (einmalig)
Auszahlungsmodalitäten
Die Auszahlung erfolgt grundsätzlich nach Baufortschritt und Vorliegen weiterer vertraglich vereinbarter Auszahlungsvoraussetzungen in drei Raten (30 % bei Baubeginn, 50 % bei Rohbaufertigstellung und 20 % bei Bezugsfertigkeit).
Der ermittelte Investitionszuschuss wird grundsätzlich in einer Summe mit der ersten Darlehensrate ausgezahlt.
Kombinierbarkeit
Zinsverbilligte Kreditmittel der KfW können kumulativ eingesetzt werden, wobei die Gesamtfinanzierungssumme der Förderungen (inkl. der erforderlichen Eigenbeteiligung) die Gesamtkosten nicht übersteigen darf.
Zweck und Ziel der Förderung
Förderung von Wohnheimplätzen für Studierende und Auszubildende
Was wird gefördert?
Neubau
Wo wird gefördert?
Im Land Schleswig-Holstein unter Beachtung von Kontingenten
Wer ist antragsberechtigt?
Natürliche und juristische Personen, deren Bonität gegeben ist, sowie Kommunen
Technische Fördervoraussetzungen
- Angemessenheit der Kosten
- Einhalten von Mindeststandards nach der Energieeinsparverordnung
- Wohnflächengrenze von 25 m² je Studentin/Student bzw. Auszubildende/Auszubildenden einschließlich anteiliger Gemeinschaftsfläche
Weg der Antragstellung
Nach Zustimmung der Kommune mit Bestätigung über den Bedarf und technischer Prüfung durch die ARGE//eV werden die Anträge direkt bei der IB.SH gestellt.
Antragsfristen
Vor der Förderzusage durch die IB.SH darf mit der baulichen Maßnahme nicht begonnen werden. Eine Genehmigung zum vorzeitigen Baubeginn ist auf Antrag möglich.
Art und Höhe der Förderung
Die Förderung erfolgt durch Darlehen und Zuschüsse. Förderfähig sind bis zu 85 % der angemessenen Kosten (ohne Möblierung).
Der Investitionszuschuss kann in Höhe von bis zu 1.000 Euro je m² geförderter Wohnfläche gewährt werden. Voraussetzungen zur Gewährung des Investitionszuschusses sind, dass Investoren keine Förderung vom Bund für effiziente Gebäude erhalten und die Antragstellung bis spätestens 31. Dezember 2022 erfolgt. Ansonsten reduziert sich der Investitionszuschuss.
Der Zuschuss und das Baudarlehen dürfen die förderfähigen Kosten und die maximale Förderhöhe nicht überschreiten. Der Zuschuss kann nur in Kombination mit dem Baudarlehen beantragt werden. Sofern der Förderrahmen nicht voll ausgeschöpft wird, richtet sich die Höhe des Zuschusses nach der Höhe des beantragten Baudarlehens.
Die Höhe des Eigenkapitals richtet sich nach der Wirtschaftlichkeit des Vorhabens. Eigenkapital kann in Form von Barmitteln, Eigenleistungen oder in Form eines bezahlten Grundstücks eingebracht werden.
Konditionen und Gebühren
Die Dauer der Zweckbindung beträgt 35 Jahre.
Vereinbarung einer Miete von max. 5,80 Euro bis 6,25 Euro pro m² mtl. (nach Regionalstufen).
Festlegung von Zuschlägen auf diese Miete von max. 7,00 Euro pro m² mtl. für Betriebskosten einschließlich Heizkosten, erhöhte Verwaltungs- und Instandhaltungskosten sowie eine angemessene Möblierung.
Jährliche Erhöhung der Nutzungsentgelte ab dem 3. Jahr nach Bezugsfertigkeit bis zu 2 % bis zum Ende der Zweckbindung zulässig.
0 % Zinsen bis zum Ende des 20. Jahres nach Bezugsfertigkeit, ab dem 21. Jahr nach Bezugsfertigkeit wird der Zins entsprechend vertraglicher Vereinbarungen alle 5 Jahre um 0,25 % erhöht. Ab dem 36. Jahr nach Bezugsfertigkeit wird das Darlehen für die Restlaufzeit mit 2,5 % verzinst.
0,5 % Verwaltungskosten (laufend)
1,5 % Tilgung zzgl. ersparter Zinsen
1,5 % Bearbeitungsentgelt (einmalig)
Auszahlungsmodalitäten
Die Auszahlung erfolgt grundsätzlich nach Baufortschritt und Vorliegen weiterer vertraglich vereinbarter Auszahlungsvoraussetzungen in drei Raten (30 % bei Baubeginn, 50 % bei Rohbaufertigstellung und 20 % bei Bezugsfertigkeit).
Der ermittelte Investitionszuschuss wird grundsätzlich in einer Summe mit der ersten Darlehensrate ausgezahlt.
Kombinierbarkeit
Zinsverbilligte Kreditmittel der KfW können kumulativ eingesetzt werden, wobei die Gesamtfinanzierungssumme der Förderungen (inkl. der erforderlichen Eigenbeteiligung) die Gesamtkosten nicht übersteigen darf.
Die Förderquote aus Zuschüssen und Tilgungszuschüssen aus öffentlichen Mitteln darf maximal 60 Prozent betragen.
Zweck und Ziel der Förderung
Förderung von Miet- und Genossenschaftswohnungen sowie Studentenwohnheimplätzen
Was wird gefördert?
Sanierung, Modernisierung oder Teilmodernisierung sowie Ausbau von Dachgeschossen bzw. Aufstockung bestehender Gebäude
Wo wird gefördert?
Im Land Schleswig-Holstein unter Beachtung von Kontingenten
Wer ist antragsberechtigt?
Natürliche und juristische Personen, deren Bonität gegeben ist, sowie Kommunen
Technische Fördervoraussetzungen
- Angemessenheit der Kosten
- Einhalten von Mindeststandards nach der Energieeinsparverordnung
Weg der Antragstellung
Nach Zustimmung der Kommune mit Bestätigung über den Bedarf und technischer Prüfung durch die ARGE//eV werden die Anträge direkt bei der IB.SH gestellt.
Antragsfristen
Vor der Förderzusage durch die IB.SH darf mit der baulichen Maßnahme nicht begonnen werden. Eine Genehmigung zum vorzeitigen Baubeginn ist auf Antrag möglich.
Art und Höhe der Förderung
Die Förderung erfolgt durch Darlehen und Zuschüsse. Förderfähig sind bis zu 100% (1. Förderweg) / 60 Prozent (2. Förderweg) der angemessenen Kosten, höchstens jedoch:
Maßnahme | Höchstbetrag | davon als Zuschuss |
---|---|---|
Sanierung pro m² Wohnfläche | 2.000 Euro | 300 Euro |
Modernisierung pro m² Wohnfläche | 1.000 Euro | 225 Euro |
Teilmodernisierung pro m² Wohnfläche | 500 Euro | 150 Euro |
Sofern durch Ausbau von Dachgeschossen oder Aufstockung bestehender Gebäude neuer Wohnraum geschaffen wird, gibt es keine pauschale Kostenhöchstgrenze. Der Zuschuss beträgt je nach energetischem Standard bis zu 1.000 Euro je m² neu geschaffener Wohnfläche. Der Zuschuss und das Baudarlehen dürfen die förderfähigen Kosten und die maximale Förderhöhe nicht überschreiten. Der Zuschuss kann nur in Kombination mit dem Baudarlehen beantragt werden. Sofern der Förderrahmen nicht voll ausgeschöpft wird, richtet sich die Höhe des Zuschusses nach der Höhe des beantragten Baudarlehens.
Voraussetzungen zur Gewährung des Investitionszuschusses von bis zu 1.000 Euro je m2 neu geschaffener Wohnfläche sind, dass Investoren keine Förderung vom Bund für effiziente Gebäude erhalten und die Antragstellung bis spätestens 31. Dezember 2022 erfolgt. Ansonsten reduziert sich der Investitionszuschuss.
Konditionen und Gebühren
Dauer der Zweckbindung: insgesamt 25 Jahre bei Sanierung, 15 Jahre bei Modernisierung bzw. 10 Jahre bei Teilmodernisierung
Vereinbarung einer Miete von max. EUR 5,80 bis 6,25 (1. Förderweg) und 7,50 oder 8,00 Euro (2. Förderweg) pro m² mtl. je nach Regionalstufen für die Dauer von 4 Jahren ab Bezugsfertigkeit. Erhöhung der Nutzungsentgelte ab dem 5. Jahr nach Bezugsfertigkeit bis zu 6,00 Prozent alle drei Jahre bis zum Ende der Zweckbindung zulässig.
0 % Zinsen bis zum Ende des 20. Jahres nach Bezugsfertigkeit, ab dem 21. Jahr nach Bezugsfertigkeit beträgt der Zins für die Restlaufzeit entsprechend vertraglicher Vereinbarungen 2,5 %.
0,5 % Verwaltungskosten (laufend)
2 % Tilgung bei Sanierung bzw. 3 % Tilgung bei Modernisierung oder Teilmodernisierung zzgl. ersparter Zinsen
1,5 % Bearbeitungsentgelt (einmalig)
Auszahlungsmodalitäten
Die Auszahlung erfolgt grundsätzlich nach Baufortschritt und Vorliegen weiterer vertraglich vereinbarter Auszahlungsvoraussetzungen in drei Raten (30% bei Baubeginn, 50 % bei Rohbaufertigstellung und 20% bei Bezugsfertigkeit).
Kombinierbarkeit
Zinsverbilligte Kreditmittel der KfW können kumulativ eingesetzt werden, wobei die Gesamtfinanzierungssumme der Förderungen (incl. der erforderlichen Eigenbeteiligung) die Gesamtkosten nicht übersteigen darf.
Die Förderquote aus Zuschüssen und Tilgungszuschüssen aus öffentlichen Mitteln darf maximal 60 Prozent betragen.
Zweck und Ziel der Förderung
Förderung von Wohnheimplätzen für Studierende und Auszubildende
Was wird gefördert?
Sanierung, Modernisierung oder Teilmodernisierung sowie Ausbau von Dachgeschossen und Aufstockung bestehender Gebäude
Wo wird gefördert?
Im Land Schleswig-Holstein unter Beachtung von Kontingenten
Wer ist antragsberechtigt?
Natürliche und juristische Personen, deren Bonität gegeben ist, sowie Kommunen
Technische Fördervoraussetzungen
- Angemessenheit der Kosten
- Einhalten von Mindeststandards nach der Energieeinsparverordnung
- Wohnflächengrenze von 25 m² je Studentin/Student bzw. Auszubildende/Auszubildenden einschließlich anteiliger Gemeinschaftsfläche
Weg der Antragstellung
Nach Zustimmung der Kommune mit Bestätigung über den Bedarf und technischer Prüfung durch die ARGE//eV werden die Anträge direkt bei der IB.SH gestellt.
Antragsfristen
Vor der Förderzusage durch die IB.SH darf mit der baulichen Maßnahme nicht begonnen werden. Eine Genehmigung zum vorzeitigen Baubeginn ist auf Antrag möglich.
Art und Höhe der Förderung
Die Förderung erfolgt durch Darlehen und Zuschüsse. Förderfähig sind bis zu 100 % der angemessenen Kosten (ohne Möblierung), höchstens jedoch:
Maßnahme | Höchstbetrag | davon als Zuschuss |
---|---|---|
Sanierung pro m² Wohnfläche | 2.000 Euro | 300 Euro |
Modernisierung pro m² Wohnfläche | 1.000 Euro | 225 Euro |
Teilmodernisierung pro m² Wohnfläche | 500 Euro | 150 Euro |
Sofern durch Ausbau von Dachgeschossen oder Aufstockung bestehender Gebäude neuer Wohnraum geschaffen wird, gibt es keine pauschale Kostenhöchstgrenze. Der Zuschuss beträgt je nach energetischem Standard bis zu 1.000 Euro je m² neu geschaffener Wohnfläche. Der Zuschuss und das Baudarlehen dürfen die förderfähigen Kosten und die maximale Förderhöhe nicht überschreiten. Der Zuschuss kann nur in Kombination mit dem Baudarlehen beantragt werden. Sofern der Förderrahmen nicht voll ausgeschöpft wird, richtet sich die Höhe des Zuschusses nach der Höhe des beantragten Baudarlehens.
Voraussetzungen zur Gewährung des Investitionszuschusses von bis zu 1.000 Euro je m2 neu geschaffener Wohnfläche sind, dass Investoren keine Förderung vom Bund für effiziente Gebäude erhalten und die Antragstellung bis spätestens 31. Dezember 2022 erfolgt. Ansonsten reduziert sich der Investitionszuschuss.
Konditionen und Gebühren
Dauer der Zweckbindung: insgesamt 25 Jahre bei Sanierung, 15 Jahre bei Modernisierung bzw. 10 Jahre bei Teilmodernisierung.
Vereinbarung einer Miete von max. 5,80 Euro bis 6,25 Euro pro m2 mtl. (nach Regionalstufen).
Festlegung von Zuschlägen auf diese Miete von max. 7,00 Euro pro m² mtl. für Betriebskosten einschließlich Heizkosten, erhöhte Verwaltungs- und Instandhaltungskosten sowie eine angemessene Möblierung.
Jährliche Erhöhung der Nutzungsentgelte ab dem 3. Jahr nach Bezugsfertigkeit bis zu 2 % bis zum Ende der Zweckbindung zulässig.
0 % Zinsen bis zum Ende des 20. Jahres nach Bezugsfertigkeit, ab dem 21. Jahr nach Bezugsfertigkeit beträgt der Zins für die Restlaufzeit entsprechend vertraglicher Vereinbarungen 2,5 %.
0,5 % Verwaltungskosten (laufend)
2 % Tilgung bei Sanierung bzw. 3 % Tilgung bei Modernisierung oder Teilmodernisierung zzgl. ersparter Zinsen
1,5 % Bearbeitungsentgelt (einmalig)
Auszahlungsmodalitäten
Die Auszahlung erfolgt grundsätzlich nach Baufortschritt und Vorliegen weiterer vertraglich vereinbarter Auszahlungsvoraussetzungen in drei Raten (30 % bei Baubeginn, 50 % bei Rohbaufertigstellung und 20 % bei Bezugsfertigkeit).
Der ermittelte Investitionszuschuss wird grundsätzlich in einer Summe mit der ersten Darlehensrate ausgezahlt.
Kombinierbarkeit
Zinsverbilligte Kreditmittel der KfW können kumulativ eingesetzt werden, wobei die Gesamtfinanzierungssumme der Förderungen (inkl. der erforderlichen Eigenbeteiligung) die Gesamtkosten nicht übersteigen darf.
Die Förderquote aus Zuschüssen und Tilgungszuschüssen aus öffentlichen Mitteln darf maximal 60 Prozent betragen.
Zweck und Ziel des Kooperationsvertrages
- Verbesserung der Wohnraumversorgung, des Wohnumfeldes und/oder des Wohnquartiers durch die Zusammenarbeit der Akteure, insbesondere im Rahmen integrierter Quartiersmaßnahmen
- Steuerung der Wohnraumversorgung durch die Kommunen
- Sicherung der Gesamtwirtschaftlichkeit eines Vorhabens
- Interessenausgleich aller Beteiligten
Regelungen des Kooperationsvertrages
- Vertrag zwischen Kommune, Wohnungsunternehmen und IB.SH
- Flexibilisierung der Mietpreis- und Belegungsbindungen
- Bildung eines Wohnflächenpools - unter Einbindung des Wohnungsbestandes des Wohnungsunternehmens - aus geförderten Wohnungen sowie angemessenen Ersatzwohnungen (Bewertung des Mietwertes und Bewertung der Angemessenheit durch die ARGE)
- Übertragung der Zweckbindungen auf bisher ungebundene Wohnungen normalerweise im Verhältnis 1:1 (Ausgleich der Flächenbilanz)
- Bewertung der Mietvor- und -nachteile zur Ermittlung der "Verfügungsmasse" für Quartiersmaßnahmen
- In der Regel Realisierung von Mietvorteilen durch freie Vermietung geförderter Wohnungen
- Nutzung dieser Mietvorteile für Umsetzung von sozialen und investiven Quartiersmaßnahmen (Ausgleichsmaßnahmen) nach dem Äquivalenzprinzip
- Ausgleich auch durch zusätzliche Fläche an Ersatzwohnungen möglich (z. B. im Verhältnis 1:3)
- Jährliche Bilanzierungsgespräche zwischen Kommune, Wohnungsunternehmen und IB.SH (Bericht über Flächen- und Wertebilanz, Evaluation der Ausgleichsmaßnahmen und ggf. Veränderungen)
- Regelmäßige Überprüfung und ggf. Anpassung der Mietwerte (3-Jahres-Rhythmus) im Wohnflächenpool
Beispiele für Ausgleichsmaßnahmen
- Quartiers- und Wohnumfeldmaßnahmen (z. B. Bau und Betrieb von Quartiershäusern, Sozialmanagement, regelmäßige Veranstaltungen)
- Versorgung besonderer Zielgruppen mit Wohnraum
- Energetische Modernisierungen in Ersatzwohnungen
Sie sollen der Stabilisierung der Wohnverhältnisse, überwiegend im betroffenen Wohnquartier, dienen.
Vorteile/Nutzen des Kooperationsvertrages
Wohnungsunternehmen:
- Flexibilisierung bei der Vermietung
- Wohnumfeldstabilisierung mit öffentlicher Beteiligung
- Geringere Fluktuation und weniger Leerstand sowie Werterhalt/-steigerung
- Höhere Förderung durch Flexibilisierung
Kommune:
- Stabilisierung der Wohnquartiere durch Ausgleichsmaßnahmen
- Soziale Durchmischung wird beeinflussbar
- Beteiligung privater Eigentümer an öffentlichen Aufgaben im Quartier
- Steuerung der Wohnraumversorgung
Land / IB.SH:
- Effizienter Fördermitteleinsatz
- Erhöhung des Fördernutzens durch Unterstützung von Quartiersmaßnahmen
Rechtliche Grundlagen
- § 6 SHWoFG Kooperationsvertrag
- § 10 SHWoFG Gegenleistungen
- § 14 SHWoFG Freistellung
- Weitere Verfahrensregelungen in den VB-SHWoFG und der SHWoFG-DVO
Weiterführende Informationen
Hier stehen Ihnen die Arbeitshilfe zum Kooperationsvertrag und der Vortrag "Soziale Wohnraumförderung - Wirkungsweise eines Kooperationsvertrages" als PDF-Download zur Verfügung. Weitere Informationen finden Sie am Ende dieser Seite unter "Wichtige Downloads".
Fördergegenstände und Förderungsvoraussetzungen
Beim Erwerb von Zweckbindungen oder Anwartschaften stellt die Investorin oder der Investor vorhandenen und ungebundenen Wohnraum für die Vermietung an Wohnberechtigte zur jeweiligen Fördermiete für mindestens 10 Jahre zur Verfügung. Sofern die Mietwohnung noch mit einem Haushalt belegt ist, der keinen Wohnberechtigungsschein besitzt, erwirbt das Land eine Anwartschaft auf die Zweckbindung. Sobald eine fehlbelegte Wohnung mit Anwartschaft frei wird, ist diese an einen Haushalt mit Wohnberechtigungsschein zu vermieten.
Bei dem zur Verfügung gestelltem Wohnraum muss es sich nicht um einen Neubau handeln. Der Energiekennwert für Heizung und Warmwasserbereitung muss kleiner 140 kWh/m²a sein und die Wohnungen müssen kontinuierlich instandgehalten worden sein. Der Standard aus Anlage 7 der Wohnraumförderungsrichtlinie bietet einen Orientierungsrahmen.
Als Gegenleistung für diesen Mietverzicht erhält die Investorin oder der Investor für die Dauer der Zweckbindung ein zinsvergünstigtes Förderdarlehen. Im Rahmen der Anwartschaft zahlt die Investorin oder der Investor einen Geldausgleich in Höhe der Mietdifferenz zwischen höchstzulässiger Miete (vgl. § 12 SHWoFG) und der Ist-Miete. Das Darlehen kann frei verwendet werden, z. B. für den Neubau, die Modernisierung bzw. Sanierungen von Wohnraum oder die Umschuldung von bestehenden Darlehen.
Schaue Sie hierzu auch das Video: Wohnraumförderung für Mietwohnungen - Der Erwerb von Zweckbindungen
Zweck und Ziel der Förderung
Förderung von Genossenschaftswohnungen
Wer ist antragsberechtigt?
Die Förderung richtet sich an Baugemeinschaften, die unter Aufbringen von Eigenkapital und Selbsthilfeleistungen eine Genossenschaft gründen, um ein Wohngebäude zur gemeinsamen Selbstnutzung in Schleswig-Holstein zu errichten. Das Gebäude soll dauerhaft nach den Prinzipien genossenschaftlichen Eigentums in verantwortender Mitbestimmung bewirtschaftet werden, so dass das Projekt zur sozialen Wohnungsversorgung und Nachbarschaftsbildung beiträgt.
Antragsberechtigt sind Baugemeinschaften, die eine in das Genossenschaftsregister eingetragene Wohnungsgenossenschaft gegründet haben oder in Gründung sind. (Baugemeinschaftsmodell).
Wohnungsgenossenschaften sind auch dann antragsberechtigt, wenn sie im Auftrag einer Baugemeinschaft handeln und Träger der Fördermaßnahme sind (Kooperationsmodell). Dazu organisiert sich die Baugemeinschaft als juristische Person und sichert durch einen Vertrag oder eine Satzung Art und Umfang der Selbstbestimmungsrechte für das Wohnprojekt.
Alle Mitglieder der Baugemeinschaft müssen der antragstellenden Wohnungsbaugenossenschaft als Einzelmitglied und als Mitglied der aus der Wohngruppe heraus gegründeten juristischen Person beigetreten sein.
Was wird gefördert?
Errichtung von Genossenschaftswohnungen in Schleswig-Holstein:
- Neubau
- Erwerb
- Modernisierung bzw. Sanierung
Eine Belegung der Genossenschaftswohnungen ist nicht nur durch Haushalte im Sinne von § 8 Abs. 5 SHWoFG, sondern auch durch Wohngemeinschaften möglich.
Höhe der Förderung
Die Förderung des Landes beträgt grundsätzlich bis zu 85 Prozent der angemessenen Gesamtkosten. Unter bestimmten Umständen kann die Förderung auf bis zu 90 Prozent der angemessenen Gesamtkosten aufgestockt werden. Zu den förderfähigen Gesamtkosten gehören auch anerkennungsfähige Kosten, die mit der Gründung der Wohnungsgenossenschaft im unmittelbaren Zusammenhang stehen.
Die Förderhöhe richtet sich zusätzlich nach renditerelevanten Komponenten. Die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Wohnprojektes muss aus sich heraus gegeben sein.
Genossenschaftliche Baugemeinschaften können zwischen der Förderung nach Nummer 1 bis 3 oder nach Nummer 9 der Finanzierungsrichtlinien wählen.
Art der Förderung
Die Förderung kleiner Genossenschaften nach Nummer 9 der Finanzierungsrichtlinien erfolgt in drei Fallgruppen.
Die Fallgruppe I ist für Wohnberechtigte, die die Einkommensgrenze nach § 8 Abs. 2 SHWoFG in Verbindung mit § 7 Abs. 2 SHWoFG DVO einhalten. Je nach Lage des Objektes (vier Regionalstufen) bemisst sich die Obergrenze der Höhe der Nutzungsentgelte.
Neben dem Baudarlehen wird ein Investitionszuschuss in Höhe bis zu 1.000 € je m² geförderter Wohnfläche der Fallgruppe I gewährt. Der Zuschuss und das Baudarlehen dürfen die förderfähigen Kosten und die maximale Förderhöhe nicht überschreiten. Der Zuschuss kann nur in Kombination mit dem Baudarlehen beantragt werden. Sofern der Förderrahmen nicht voll ausgeschöpft wird, richtet sich die Höhe des Zuschusses nach der Höhe des beantragten Baudarlehens.
Voraussetzungen zur Gewährung des Investitionszuschusses von bis zu 1.000 Euro je m2 neu geschaffener Wohnfläche sind, dass Investoren keine Förderung vom Bund für effiziente Gebäude erhalten und die Antragstellung bis spätestens 31. Dezember 2022 erfolgt. Ansonsten reduziert sich der Investitionszuschuss.
In der Fallgruppe II gilt die Einkommensgrenze nach § 9 Abs. 5 SHWoFG DVO. Dies entspricht einer Überschreitung von bis zu 20 Prozent im Vergleich zur Fallgruppe I.
Die Fallgruppe III ist speziell für die Regionalstufe IV. Die Wohnberechtigten liegen innerhalb der Einkommensgrenze nach § 9 Abs. 7 SHWoFG DVO. Dies entspricht einer Überschreitung von bis zu 40 Prozent im Vergleich zur Fallgruppe I.
Kombinierbarkeit
Zinsverbilligte Kreditmittel der KfW können kumulativ eingesetzt werden, wobei die Gesamtfinanzierungssumme der Förderungen (inklusive der erforderlichen Eigenbeteiligung) die Gesamtkosten nicht übersteigen darf.
Die Förderquote aus Zuschüssen und Tilgungszuschüssen aus öffentlichen Mitteln darf maximal 60 Prozent betragen.
Technische Fördervoraussetzungen
- Angemessenheit der Kosten
- Einhalten von Mindeststandards nach der Energiesparverordnung
- Einhalten von Wohnflächengrenzen
Konditionen und Gebühren
Die Zweckbindung beträgt grundsätzlich 35 Jahre.
Vereinbarung eines monatlichen Nutzungsentgeltes für die Dauer von 4 Jahren ab Bezugsfertigkeit
- von höchstens EUR 5,80 bis 6,25 je m² (nach Regionalstufen) in Fallgruppe I
- von höchstens EUR 7,50 / 8,00 bzw. 8,50 je m² in Fallgruppe II bzw. III
- Erhöhung der Nutzungsentgelte ab dem 5. Jahr nach Bezugsfertigkeit bis zu 6,00 Prozent alle drei Jahre bis zum Ende der Zweckbindung zulässig.
Bei 35 Jahren Zweckbindung:
0,00 % Zinsen bis zum Ende des 20. Jahres nach Bezugsfertigkeit, ab dem 21. Jahr nach Bezugsfertigkeit wird der Zins entsprechend vertraglicher Vereinbarungen alle 5 Jahre um 0,25 % erhöht. Ab dem 36. Jahr nach Bezugsfertigkeit wird das Darlehen für die Restlaufzeit mit 2,50 % verzinst.
0,50 % Verwaltungskosten (laufend)
1,50 % Tilgung zzgl. ersparter Zinsen
1,50 % Bearbeitungsentgelt (einmalig)
Weg der Antragstellung
Nach Zustimmung der Kommune mit Bestätigung über den Bedarf an den Förderwohnungen und technischer Prüfung durch die ARGE//eV werden die Anträge direkt bei der IB.SH gestellt.
Antragsfristen
Vor der Förderzusage durch die IB.SH darf mit der baulichen Maßnahme nicht begonnen werden.
Auszahlungsmodalitäten
Die Auszahlung erfolgt grundsätzlich nach Baufortschritt und Vorliegen weiterer vertraglich vereinbarter Auszahlungsvoraussetzungen in drei Raten (30% bei Baubeginn, 50 % bei Rohbaufertigstellung und 20% bei Bezugsfertigkeit).
Der ermittelte Investitionszuschuss wird grundsätzlich in einer Summe mit der ersten Darlehensrate ausgezahlt.