Landesprogramm Wirtschaft 2014-2020 - Innovationsorientierte Netzwerke

  • Förderung von innovationsorientierten Netzwerken zum Technologie- und Wissenstransfer
  • Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses
  • Förderquote bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben

Die Förderung erfolgt im Rahmen des Landesprogramms Wirtschaft (LPW) aus Mitteln des Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) sowie aus Landesmitteln.


Aktuelle Hinweise:

Sie suchen nach Informationen zum Landesprogramm Wirtschaft für die aktuelle Förderperiode 2021 bis 2027? Alles rund um das Folgeprogramm und die zugehörigen Maßnahmen finden Sie hier.

Was wird gefördert?

Das Land gewährt Zuwendungen an innovationsorientierte Netzwerke zur Förderung des Technologie- und Wissenstransfers. Gefördert werden Vorhaben, welche einem wirkunsvollen Technologie- und Wissenstransfer zwischen Wissenschaft und Wirtschaft oder Wirtschaft und Wirtschaft dienen oder den Auf- und Ausbau anwendungs- und wertschöpfungsorientierter Forschungskompetenz in wissenschaftlichen Einrichtungen voranbringen.

Wo ist die Förderung geregelt?

Die Prüfung von Förderfähigkeit und Förderwürdigkeit einzelner Vorhaben sowie die Entscheidung über die Förderung von Vorhaben richtet sich nach den AFG LPW (Auswahl- und Fördergrundsätze und Regeln für die finanzielle Unterstützung im Rahmen des Landesprogramm Wirtschaft) und der FIT-Richtlinie. Der Richtlinie können Sie auch die genaueren Förderbestimmungen über Zuwendungszweck, ZuwendungsempfängerIn, Voraussetzungen sowie Umfang und Höhe der Zuwendung entnehmen. Die genannten Regelungen finden Sie unten auf der Seite im Downloadbereich unter Rechtsgrundlagen.

Wie ist Ihr Weg zur Förderung?

Bei Interesse an einer Förderung nehmen Sie Kontakt zu unserem Beratungs- und Bewilligungsteam der Infrastrukturförderung auf. Dieses steht Ihnen gerne als Ansprechpartner bei Fragen rund um die Förderfähigkeit Ihres geplanten Vorhabens zur Verfügung und berät Sie bei der Antragsvorbereitung.

Wichtiger Hinweis für Antragstellende

Gemäß Ziffer 1.3 der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein (LHO) dürfen Zuwendungen zur Projektförderung nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Hiervon abweichend darf mit dem Vorhaben vor der abschließenden Förderentscheidung nur dann begonnen werden (sog. vorzeitiger Maßnahmebeginn), wenn die bewilligende Stelle (hier: IB.SH) dies auf Antrag schriftlich genehmigt. 

Bei Fragen hilft

Portrait von Thilo Dorloff

Thilo Dorloff

Berater Landesprogramm Wirtschaft
0431 9905-5920

Holger Seidel

Berater Landesprogramm Wirtschaft
0431 9905-2816

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