Landesprogramm Wirtschaft: regionale Projekte

FAQ

Hier finden Sie die Antworten auf häufig gestellte Fragen zu regionalen Projekten bzw. zur Infrastrukturförderung im Landesprogramm Wirtschaft (LPW). 

Die Antragstellung erfolgt anhand des LPW-Antragsformulars. Wird eine GRW-Förderung beantragt, muss zusätzlich das GRW-Antragsformular ausgefüllt und eingereicht werden. In Abhängigkeit des Fördertatbestandes sind unterschiedliche Unterlagen beizufügen. Angaben dazu sind den Antragsformularen zu entnehmen und ergeben sich des Weiteren aus der entsprechenden Richtlinie und bei Bauvorhaben aus Ziffer 6 der VV/VV-K sowie den baufachlichen Ergänzungsbestimmungen (ZBau). Die Beraterinnen und Berater für die Infrastrukturförderung im LPW informieren Antragstellerinnen und Antragsteller über die nötigen Unterlagen für ihr Vorhaben. 

Zuwendungen dürfen grundsätzlich nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen wurden, anderenfalls ist jegliche Förderung verwirkt. Ohne eine vorherige Erlaubnis der Bewilligungsbehörde (Zuwendungsbescheid oder Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn) darf mit dem Vorhaben noch nicht begonnen worden sein. Eine Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn kann nur auf vorherigen Antrag ausgesprochen werden. Bereits ausgesprochene Bewilligungen werden vollständig zurückgenommen, wenn mit der Maßnahme ohne vorherige Erlaubnis begonnen wurde. Ausgezahlte Beträge werden zurückgefordert - ggf. werden Erstattungszinsen erhoben.

Als Maßnahmebeginn zu werten ist der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Dies gilt auch für Einstellungszusagen oder den Abschluss von Arbeitsverträgen für im Projekt zu beschäftigende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, die planungsbezogene Bodenuntersuchung, Grunderwerb und Herrichten des Grundstücks (z.B. Gebäudeabbruch, Planieren) nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung. Das Ausschreibungsverfahren gemäß VOB/VOL ist nicht als Beginn des Vorhabens zu werten. Das Gleiche gilt für Stellenausschreibungen.

Der festgelegte Bewilligungszeitraum ist der Zeitraum, für den die Fördermittel zur zweckentsprechenden Verwendung zur Verfügung stehen und in dem das geförderte Projekt durchgeführt werden muss. Der Bewilligungszeitraum ist dem Zuwendungsbescheid eines Projektes zu entnehmen.

Förderfähig sind Kosten und Ausgaben, die durch Lieferungen und Leistungen im Bewilligungszeitraum tatsächlich entstanden sind. Kosten und Ausgaben, die für Leistungen außerhalb des Bewilligungszeitraumes entstehen, sind nicht zuwendungsfähig (siehe auch Frage zum vorzeitigen Maßnahmebeginn).

Kann das Projekt nicht bis zum Ende des Bewilligungszeitraumes durchgeführt werden, kann der Bewilligungszeitraum in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag verlängert werden. Der Antrag auf Verlängerung ist rechtzeitig vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes bei der IB.SH zu stellen.

Der Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrages, der der Ausführung zuzurechnen ist, ist als Maßnahmebeginn zu bewerten. Besonderheiten gibt es bei Dauerschuldverhältnissen wie z.B. Mietverträgen. Die Leistungen für diese Kostenarten müssen innerhalb des Bewilligungszeitraums des abzurechnenden Projekts liegen. Für die Förderfähigkeit kommt es hier auf den Leistungszeitpunkt und nicht auf den Vertragsschluss an.

Bei Baumaßnahmen gelten Planung, die planungsbezogene Bodenuntersuchung, Grunderwerb und Herrichten des Grundstücks nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung. Die Kosten können geltend gemacht werden, vorausgesetzt sie sind entsprechend der Richtlinie generell förderfähig. Das Ausschreibungsverfahren gemäß VOB/VOL ist nicht als Beginn des Vorhabens zu werten. Das Gleiche gilt für Stellenausschreibungen.

Bestehende Dauerschuldverhältnisse (z.B. Miete) begründen nicht automatisch einen vorzeitigen Maßnahmebeginn; für das Projekt neu abgeschlossene Verträge allerdings schon. Soweit Dauerschuldverhältnisse betroffen sind, kann die Bewilligungsbehörde mit der Bewilligung zulassen, dass bestehende Vertragsverhältnisse bei Folgeprojekten aufrecht erhalten bleiben und es insoweit auch hier für die Förderfähigkeit auf den Leistungszeitpunkt und nicht auf den Vertragsschluss ankommt.

Der IB.SH sind die Originalbelege mit einem Erstattungsantrag, einer Belegliste und einer Auftragsliste zu vier festen Terminen im Jahr einzureichen. Aus den Belegen müssen sich der Bezug zum Projekt, die Höhe und der Zweck der Zahlung eindeutig ergeben.

Die von der IB.SH vorgegebene Belegliste darf in ihrer Struktur nicht verändert werden, da sie dann nicht mehr in die Datenbank der IB.SH importiert werden kann. Insbesondere dürfen die Tabelle nicht umbenannt, das Dateiformat (.xls) nicht verändert, nur ein eindeutiges Zahlungsdatum angegeben, keine Formeln eingebaut und keine Leerzeichen und -zeilen eingefügt werden.

Alle für die Feststellung der Förderfähigkeit eines Beleges erforderlichen Unterlagen sind immer zusammen einzureichen. Dies gilt auch für Unterlagen zur Auftragsvergabe. Belegkorrekturen müssen unter Angabe der IB.SH-Belegnummer erfolgen. Korrigierte Belege können in der Belegliste mit einem folgenden Erstattungsantrag noch einmal mit dem korrekten Betrag aufgeführt werden und müssen erneut im Original eingereicht werden.
Geben Sie im Schriftwechsel mit der IB.SH immer die von der Datenbank vergebene Projektnummer aus dem LPW an.
Bei der Förderung von Regionalbudgets sind der IB.SH ausschließlich Beleg- und Auftragslisten vorzulegen (keine Belege).

Da die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger in der Regel keinen Einfluss darauf haben, in welcher Form ihnen Rechnungen vorgelegt werden, können im Ausnahmefall auch Online-Rechnungen als Nachweis im Erstattungsverfahren akzeptiert werden. Dies setzt voraus, dass die Rechnung der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger zu keinem Zeitpunkt in Papierform als Original vorgelegen hat, sondern von der Rechnungsstellerin oder vom Rechnungssteller entweder auf einer geschützten Homepage generiert oder ausschließlich per E-Mail übersandt wird.

Ein Zahlungsnachweis muss zusätzlich zu den Originalrechnungen zurzeit nicht mit dem Erstattungsantrag eingereicht werden. Die Überprüfung der Zahlung wird im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle vorgenommen. Hier müssen dann zum vereinbarten Termin die Originalkontoauszüge vorgelegt werden. Kopien sind nicht ausreichend.

Sofern Personalkosten laut Zuwendungsbescheid förderfähig sind, gilt Folgendes:

  • Sie müssen begründet und angemessen sein, auf tatsächlichen Kosten beruhen und nachweisbar dokumentiert werden.
  • Alle geltend gemachten Beträge müssen sich in den Gehaltsnachweisen bzw. Lohnjournalen wiederfinden.
  • Bei anteilig im Projekt Beschäftigten müssen zusätzlich Stundennachweise mit Originalunterschriften eingereicht werden sowie eine nachvollziehbare Berechnung der geltend gemachten Kosten anhand der geleisteten Stunden. Alternativ können in Vorhaben, für die der neue Leitfaden zu Stundennachweisen gilt (für ab dem 10.09.2020 bewilligte Vorhaben oder bei ausdrücklicher Zulassung), bei Personal, das mit einem feststehenden Anteil der Arbeitszeit pro Monat in einem Vorhaben beschäftigt ist, die Personalkosten als ein fester Prozentsatz der Arbeitgeberkosten berechnet werden. Ein Stundennachweis ist dann nicht erforderlich. Stattdessen ist eine Erklärung vorzulegen, in der Projektträger/in und Mitarbeiter/in bestätigen, dass eine Beschäftigung zu einem festgelegten Prozentsatz erfolgt. Hierfür erhalten Sie einen entsprechend anzupassenden Vordruck.
  • Der Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Mittelverwendung ist bei der Lohnzahlung zu beachten. Im Projekt unmittelbar beschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen grundsätzlich nicht besser gestellt sein als vergleichbare Landesbedienstete.
  • Einmal- und Sonderzahlungen an Projektmitarbeiterinnen und -mitarbeiter werden entsprechend der im Projekt geleisteten Arbeitszeit komplett berücksichtigt, wenn sie während des Bewilligungszeitraums gezahlt werden und die Projektmitarbeiterinnen und -mitarbeiter zum Zeitpunkt der Zahlung im Vorhaben tätig sind.

Bei Personalkosten sind die Auswahl- und Fördergrundsätze und Regeln für die Unterstützung durch den EFRE im Rahmen des LPW (AFG LPW) und die Besonderheiten der jeweiligen Förderrichtlinie zu beachten, die auf der Internetseite der IB.SH eingestellt sind, sowie der Leitfaden zu Stundennachweisen der EFRE-Verwaltungsbehörde.

Die Zuwendungsempfängerin bzw. der Zuwendungsempfänger muss ihren bzw. seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Inland für die Dauer des Bewilligungszeitraumes mindestens ein Entgelt von derzeit 9,18 € (brutto) pro Zeitstunde zahlen (§ 2 Abs. 3 Landesmindestlohngesetz).

Indirekte Sach- und Personalkosten (Gemeinkosten) können mit einem Pauschalsatz als förderfähig anerkannt werden.

Sie können pauschal mit bis zu 15% der förderfähigen direkten Personalkosten, oder pauschal mit 25% der förderfähigen direkten Kosten des Projektes unter den Voraussetzungen des Art. 20 DVO 480/2014 ohne weitere Nachweise als förderfähig anerkannt werden.

Je nach Richtlinie können Bewirtungskosten förderfähig sein, wenn die Ausgaben hierfür angemessen sind und sie den Grundsätzen der wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung entsprechen. Im Fall von Sitzungen können Kaffee, Tee, Kaltgetränke (alkoholfrei) und ggf. Kekse und Ähnliches als förderfähig anerkannt werden. Voraussetzung dafür ist, dass die zahlenmäßige Teilnahme von externen Sitzungsteilnehmerinnen und Sitzungsteilnehmern nachweislich überwiegt. Bei einer Sitzungsdauer von mehr als vier Stunden können ggf. auch belegte Brötchen und Ähnliches förderfähig sein.

Als Reisekosten können grundsätzlich alle für das Vorhaben notwendigen Reisen des geförderten Personals nach den Regelungen des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) und den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften abgerechnet werden, wenn dies mit dem Zuwendungszweck, dem Kostenplan des Zuwendungsbescheides und der Förderrichtlinie vereinbar ist. Dienstreisen im Sinne des BRKG sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte. Die im BRKG genannten Kalkulationssätze verstehen sich als zuwendungsfähige Obergrenzen. Tägliche Fahrkosten der Projektmitarbeiterinnen und Projektmitarbeiter zwischen Wohn- und Arbeitsstätte sind nicht zuwendungsfähig. 

Entstandene Kosten für Reisen mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden laut BRKG bis zur Höhe der niedrigsten Beförderungsklasse erstattet.

Kann die sog. Kilometerpauschale von 0,30 Euro je Kilometer bei dienstlicher Nutzung des privaten Pkw abgerechnet werden?

Nach dem BRKG und den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften können grundsätzlich 0,20 Euro pro Kilometer anerkannt werden. Bei erheblichem dienstlichen Interesse nach § 5 Abs. 2 BRKG besteht die Möglichkeit zur Anerkennung von 0,30 Euro pro Kilometer. Das erhebliche dienstliche Interesse muss vor Antritt der Dienstreise in der Genehmigung festgestellt werden. Die Anerkennung eines erheblichen dienstlichen Interesses an der Benutzung eines privaten Kraftwagens kann im Einzelfall oder allgemein für bestimmte regelmäßig wiederkehrende Dienstgeschäfte getroffen werden.

Bei Vorhaben, die naturgemäß eine Vielzahl von Dienstreisen beinhalten, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks dienen, kann allgemein die Bestätigung des erheblichen dienstlichen Interesses zu Beginn der Förderung erfolgen. Die Entscheidung darüber trifft die IB.SH.

Können neben der Geltendmachung einer Kilometerpauschale auch Parkgebühren gefördert werden?

Neben der Kilometerpauschale können auch Parkgebühren abgerechnet werden, wenn Dienstreisen grundsätzlich gefördert werden. Beim Nachweis des erheblichen dienstlichen Interesses können die tatsächlich entstandenen Kosten für Parkgebühren gefördert werden. Liegt kein erhebliches dienstliches Interesse vor, ist die Förderung von Parkgebühren auf 10 Euro je Tag begrenzt. (siehe BRKG VwV zu § 10)

Werden bei Dienstreisen die Kosten für Taxifahrten gefördert?

Grundsätzlich sind Beförderungsmittel des öffentlichen Nah- und Fernverkehrs zu nutzen. Andere Beförderungsmittel sind grundsätzlich nur dann förderfähig, wenn sie sparsamer und wirtschaftlicher sind. Wurde aus triftigem Grund ein Taxi benutzt, sind die entstandenen notwendigen Kosten förderfähig. Die Notwendigkeit ist schriftlich zu begründen. Ortsunkenntnis und widrige Witterungsverhältnisse sind keine triftigen Gründe für eine Taxibenutzung (siehe BRKG VwV zu § 4).

Werden auch Kosten für Mietwagen gefördert?

Wenn aus triftigen Gründen ein Mietwagen benutzt wurde, sind die entstandenen notwendigen Kosten förderfähig. Es gilt der Grundsatz der wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung (z.B. höchstens Mittelklassewagen).Triftige Gründe für die Anmietung eines Mietwagens liegen etwa vor, wenn zur Erledigung eines Dienstgeschäfts regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel nicht genutzt werden können, kein eigener Dienstwagen des Projektträgers zur Verfügung steht oder sperriges Dienstgepäck mitzuführen ist. Die Anerkennung der triftigen Gründe durch den Dienstherrn sollte vor Reiseantritt erfolgen und muss dokumentiert werden. (siehe BRKG VwV zu § 4)

Welche Kosten für projektbezogene Übernachtungen werden gefördert?

Sind Übernachtungen außerhalb des Dienstortes erforderlich, können diese grundsätzlich gefördert werden. Entsprechend der Regelungen des BRKG können Hotelkosten von 70 Euro pro Nacht erstattet werden. Höhere Übernachtungskosten können nur mit fundierter Begründung gefördert werden.

Werden auch Auslandsübernachtungen gefördert?

Es können projektbezogene Auslandsübernachtungen entsprechend der Regelungen der Auslandsreisekostenverordnung und den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften gefördert werden.

Die Förderfähigkeit von Grunderwerbskosten richtet sich nach den AFG LPW (Anhang I Ziffer 7) und der jeweiligen Förderrichtlinie.

Bei Förderung von Technologie- und Gründerzentren aus GRW-Mitteln kann der Erwerb vorhandener Gebäude einschließlich betriebsnotwendigem Grund und Boden in Ausnahmefällen förderfähig sein.

Bei Kosten durch Leasing sind nur die innerhalb der Laufzeit eines Vorhabens anfallenden Raten zuschussfähig. Zusätzliche Kosten im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertrag (Steuern, Gewinnspanne des Leasinggebers, Zinskosten, Versicherungskosten usw.) sind nicht zuschussfähig.

Kosten für Versicherungsleistungen können als Teil der im Förderantrag aufgeführten Sachkosten förderfähig sein, wenn sie gesetzlich vorgeschrieben sind und der Vertragsschluss nicht vorzeitig gewesen ist (vgl. die Ausnahmen bei Dauerschuldverhältnissen).

Gefördert werden können nur im Zuwendungsbescheid bewilligte Kosten für den Teil des Versicherungszeitraums, der im Bewilligungszeitraum liegt.

Sachleistungen durch Dritte sind nicht zuschussfähig. Ausgenommen hiervon sind Leistungen im Rahmen von Clustern und Kompetenzzentren an Hochschulen und deren Gesellschaften. 

Die angemessene Eigenbeteiligung der Antragstellerin oder des Antragstellers von mindestens 10% kann nicht durch Sachleistungen erbracht werden. Ausnahmen können in einzelnen Förderrichtlinien vorgesehen werden.

Ob einem Ausgabebeleg Vergabeunterlagen beigefügt werden müssen, hängt nicht von der Rechnungssumme, sondern von der der Rechnung zugrunde liegenden geschätzten Nettoauftragssumme und dem gewählten Vergabeverfahren ab.

Grundsätzlich sind für alle durchgeführten Vergabeverfahren Vergabeunterlagen einzureichen. Eine Ausnahme gilt lediglich für freihändige Auftragsvergaben und Verhandlungsvergaben, deren Zulässigkeit sich aus den Wertgrenzen der SHVgVO (zurzeit 100.000 Euro) ergibt, sowie für freiberufliche Leistungen unterhalb der Schwellenwerte. Hierfür werden zunächst keine weiteren Unterlagen benötigt. Ein Vergabevermerk ist gleichwohl anzufertigen und zusammen mit den eingeholten Angeboten bereit zu halten und nur auf gesonderte Anforderung (z. B. Stichprobenprüfung freihändige Vergabe bzw. Verhandlungsvergabe) einzureichen.

Mit der ersten Mittelanforderung ist eine vollständige Auftragsliste für das Projekt einzureichen (dem Zuwendungsbescheid als Anlage beigefügt). Sofern zu dem Zeitpunkt noch nicht alle Aufträge vergeben sind, ist die Liste im Laufe der Projektabwicklung kontinuierlich zu ergänzen und mit den nachfolgenden Mittelanforderungen einzureichen.

Darüber hinaus sind für die Prüfung der Einhaltung der vergaberechtlichen Vorschriften folgende Unterlagen einzureichen: Auftragsschreiben*, Vergabevermerke* und abhängig von der Vergabeart ggf. Bekanntmachungstexte und Niederschriften über die Öffnung der Angebote.

* Einreichen entbehrlich bei freihändig vergebenen Aufträgen und Verhandlungsvergaben, deren Zulässigkeit sich aus den Wertgrenzen der Schleswig-Holsteinischen Vergabeverordnung (zurzeit 100.000 Euro) ergibt, sowie bei freiberuflichen Leistungen unterhalb der Schwellenwerte.

In der Auftragsliste sollen alle im Rahmen der Realisierung des geförderten Projekts vergebenen öffentlichen Aufträge im Sinne des Vergaberechts aufgeführt werden (auch freihändige Vergaben, Verhandlungsvergaben und freiberufliche Leistungen). 

Nachträge zu bereits bestehenden Aufträgen sind unter Bezug auf den Hauptauftrag in einer gesonderten Nachtragsliste aufzuführen.

In der Spalte "vorab geschätzter Auftragswert" ist der geschätzte Netto-Gesamtauftragswert, unabhängig von der Höhe der förder- bzw. nicht förderfähigen Anteile, einzutragen. In der Spalte "tatsächlicher Auftragswert" ist der tatsächlich beauftragte Nettoauftragswert einzutragen.

Die Verwendung der Zuwendung ist in der Regel innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats der Bewilligungsbehörde nachzuweisen. Der konkrete Termin ergibt sich aus dem Zuwendungsbescheid.

Alle Unterlagen und Belege im Zusammenhang mit dem geförderten Vorhaben sind außerdem mindestens 10 Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist, mindestens jedoch bis zum 31.12.2028. Abweichende Regelungen sind ggf. dem Zuwendungsbescheid zu entnehmen.

Die Belegungskontrolle ist durchzuführen für sämtliche bis dato geförderten, in ihrer baulichen Erschließung fertig gestellten Gewerbegebiete, die noch der Bindungsfrist unterliegen und noch nicht voll belegt sind. Die Bindungsfrist ist dem Zuwendungsbescheid zu entnehmen.

Nach Vollbelegung oder Ablauf der Bindungsfrist sind die gesamten, durch Veräußerung der Flächen, erzielten Einnahmen (z. B. Grundstückspreis, Erschließungsbeiträge) der IB.SH mitzuteilen.

Im 1. Quartal eines jeden Haushaltsjahres sind die aktualisierten Belegungslisten der Gewerbegebiete mit Vorjahresstand (31. Dezember) bei der IB.SH, rechtsverbindlich unterzeichnet und auf dem Postweg, einzureichen.

Die zu verwendenden Formblätter können bei der IB.SH angefordert oder auf den einzelnen Detailseite heruntergeladen werden.

Die Zuwendungsempfänger haben grundsätzlich in eigener Verantwortung über die Belegung zu entscheiden. Die IB.SH ist für die nachträgliche jährliche Überprüfung der ordnungsgemäßen Belegung zuständig. Hilfestellungen und Einschätzungen bzgl. der förderungsfähigen Belegung können im Ausnahmefall gegeben werden.

Die in den geförderten Gewerbegebieten anzusiedelnden Gewerbebetriebe sollen durch Schaffung von zusätzlichen Einkommensquellen in der Region das Gesamteinkommen in dem jeweiligen Wirtschaftsraum nicht unwesentlich erhöhen (Primäreffekt). Diese Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn der angesiedelte Gewerbebetrieb überwiegend Güter herstellt oder Leistungen erbringt, die überregional, also außerhalb eines Radius von 50 Kilometern, abgesetzt werden. Als weitere Fördervoraussetzung sind im Rahmenplan die mit der Investition verbundenen Arbeitsplatzeffekte genannt. Bei den im Anhang 8 des GRW- Koordinierungsrahmens (der jeweils geltenden Fassung) in der Positivliste genannten Gewerbebetriebe/Branchen wird unterstellt, dass der Primäreffekt erfüllt ist.

Unter bestimmten Voraussetzungen ist in kleinerem Umfang auch eine Ansiedlung von Gewerbebetrieben, die nicht in der Positivliste genannt sind oder gesondert den Primäreffekt nachgewiesen haben, möglich. Hierzu muss der Träger des Gewerbegebietes  nachweisen, dass es innerhalb einer angemessenen Frist (mind. 2 Jahre) trotz intensiver öffentlicher Verkaufsbemühungen nicht gelungen ist, die Flächen an förderfähige Betriebe zu veräußern.

Ausgenommen von der Förderung bzw. Ansiedlung sind die Unternehmen/Branchen, die unter Teil II A Ziffer 3.1 des GRW-Koordinierungsrahmens in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind (mit Ausnahme der Branchen Baugewerbe, Finanz- und Versicherungsdienstleistungen, Unternehmensberatungen soweit diese den Primäreffekt nachweisen, Teil II B Ziff. 1.7 Unternehmen in Schwierigkeiten sowie Teil II B Ziff. 3.1.10 Einzelhandel, mehrheitlich öffentlich beherrschte Unternehmen oder die deren Aufgaben ausführen. Ebenfalls ausgeschlossen ist eine Erschließung nach Maß. Die Ansiedlung/Nutzung muss durch den Erwerber der Flächen erfolgen (Vermietung ist ausgeschlossen), Betreiber und Nutzer dürfen weder rechtlich, wirtschaftlich noch personell verflochten sein.

Es gilt das verbindliche Informationsblatt mit dem Stand vom 28.06.2017.

Berechnung des Rückforderungsbetrages fehlbelegter Flächen:

Gesamtinvestitionszuschuss / Geförderte Gesamtfläche x Fehlbelegte Fläche / Zweckbindungsfrist in Monaten x Monate der Fehlbelegung = Rückforderungsbetrag

Ggf. werden Erstattungszinsen erhoben.

Bitte beachten Sie das Infoblatt Belegungsprüfung.

Ansprechpartner

Regionale Projekte und Infrastrukturförderung

0431 9905-2020