Corona-Soforthilfeprogramm des Bundes (bis 10 Beschäftigte) - Antragsfrist abgelaufen am 31.05.2020

  • für Selbstständige und kleine Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten
  • Zuschuss für die Sicherung Ihres Liquiditätsbedarfs

Wer wurde gefördert?

Antragsberechtigt waren kleine Unternehmen (einschließlich Unternehmen der landwirtschaftlichen Urproduktion) mit bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) sowie Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe, die

  • wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen oder im Hauptberuf freiberuflich oder als Selbstständige tätig sind,
  • ihre Tätigkeit von einer Betriebsstätte in Schleswig-Holstein oder einem Sitz in Schleswig-Holstein der Geschäftsführung aus ausführen,
  • bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind und
  • ihre Waren und Dienstleistungen bereits vor dem 01.04.2020 am Markt angeboten haben.

Von der Förderung ausgenommen waren:

  • Öffentliche Unternehmen
  •  Unternehmen, die bereits am 31.12.2019 in Schwierigkeiten waren gemäß Art. 2 Abs. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung

Was wurde gefördert?

  • Liquidität, um zukünftige Betriebsausgaben wie z. B. Mieten, Kredite für Betriebsräume und Leasingraten für die nächsten 3 Monate (bei Miet- bzw. Pachtnachlass von mindestens 20 % für die nächsten 5 Monate) zu decken.

Wie wurde gefördert?

  • Die Soforthilfe wurde als nicht rückzahlbarer einmaliger Zuschuss zur Überwindung der existenzbedrohenden Wirtschaftslage gewährt, die durch den von der Weltgesundheitsorganisation am 11.03.2020 als Pandemie eingestuften Ausbruch von COVID-19 entstanden ist.
  • Je nach Höhe des im Antrag dargelegten Liquiditätsengpasses betrug die Soforthilfe:
    • bis zu 5 Beschäftigte bis zu 9.000 Euro
    • über 5 und bis zu 10 Beschäftigte bis zu 15.000 Euro
  • Für die Anzahl der Beschäftigten ist auf Vollzeitäquivalente abzustellen, d. h. Teilzeitkräfte sind in Vollzeitäquivalente umzurechnen. Ein Vollzeitäquivalent entspricht einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden. 
  • Die Soforthilfe wird auf Basis des betrieblichen Sach- und Finanzaufwands des Antragsberechtigten, u. a. gewerbliche Mieten, Pachten und Leasingaufwendungen berechnet.

In welchen Fällen muss ich den Zuschuss zurückzahlen?

Die Höhe Ihres beantragten Zuschusses richtete sich nach einer geschätzten Prognose des Liquiditätsengpasses für in der Regel drei aufeinander folgende Monate. In Fällen, in denen nun eine Überkompensation vorliegt, müssen zu viel gezahlte Zuschüsse zurückgezahlt werden. Hierzu verpflichtet Sie der Zuwendungsbescheid. 

Es liegt eine Überkompensation vor, wenn der im Zeitpunkt der Antragstellung prognostizierte Liquiditätsengpass höher war als der am Ende des Förderzeitraums tatsächlich eingetretene. Der Unterschiedsbetrag ist von Ihnen zurückzuzahlen. Die Gründe dafür können vielfältig sein, wie zum Beispiel:

  • Es könnten Aufwandspositionen berücksichtigt worden sein, die nicht im Sinne der gültigen Förderrichtlinie berücksichtigungsfähig waren (z. B. Tilgungsanteile von Darlehen, Kosten der privaten Lebensführung usw.). 
  • Die Einnahmenentwicklung ist besser ausgefallen, als zum Zeitpunkt der Antragsstellung erwartet, etwa weil infolge von Lockerungsmaßnahmen die Geschäftstätigkeit früher aufgenommen werden konnte als gedacht.

Zur Frage, welche Aufwandspositionen bzw. Betriebsausgaben angesetzt werden konnten, finden Sie im Download-Bereich unter "Unterlagen zur Rückzahlung der Soforthilfe" entsprechende Informationen.

Wie gehe ich vor, wenn der ausgezahlte Zuschuss zu hoch ist?

Durch Ihren Zuwendungsbescheid sind Sie verpflichtet, alle zusätzlich hinzutretendenden und nicht berücksichtigten Hilfe und/oder Einnahmen, die subventionserheblich sind, der IB.SH mitzuteilen (Rückforderungsvorbehalt). 

Ende August 2021 hat die IB.SH Kundinnen und Kunden der Corona-Soforthilfe in zwei E-Mails über die Datenübermittlung an die Finanzbehörden informiert und an die Prüfung einer möglichen Rückzahlung der Soforthilfe erinnert. Falls Sie die Soforthilfe bereits zurückgezahlt haben, haben Sie keine Erinnerung erhalten. Die Berechnungshilfe für die Rückzahlung der Corona-Soforthilfe finden Sie unten im Download-Bereich.

Sollten Sie feststellen, dass der Liquiditätsengpass zu hoch eingeschätzt oder sonstige Angaben versehentlich falsch gemacht wurden, konnten Sie uns bis zum 31. Dezember 2021 die Höhe Ihrer Überkompensation online mitteilen. Sofern Sie eine Überkompensation nach diesem Zeitpunkt melden möchten, schreiben Sie bitte eine Mail an soforthilfe-aenderungsantrag[at]ib-sh.de mit Ihrer Projektnummer im Betreff und dem zu viel erhaltenen Betrag (Überkompensation) im Text der Mail.

Wir werden Ihnen dann einen Rückforderungsbescheid mit Angabe der Zahlungsmodalitäten zu senden. Darin enthalten ist die Aufforderung, den zu viel enthaltenen Zuschussbetrag unter Angabe des Verwendungszwecks zurückzuüberweisen. Bitte sehen Sie davon ab, eine Rücküberweisung zu tätigen, ohne vorab die oben genannten Schritte durchgeführt zu haben und ohne die entsprechenden Angaben aus dem Rückforderungsbescheid anzugeben. Die Zuordnung einer solchen Rückzahlung ist schwierig und führt zu erheblichem Mehraufwand.

Häufig gestellte Fragen zur Rückzahlung der Soforthilfe finden Sie weiter unten. Bitte melden Sie sich bei uns unter 0431 – 9905 0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail an soforthilfe-aenderungsantrag[at]ib-sh.de, wenn Ihre Fragen nicht durch die bereitgestellten Informationen geklärt werden konnten. 

Für einen besseren Überblick haben wir die wesentlichen Förderbedingungen für das Corona-Soforthilfeprogramm des Bundes nachfolgend zusammengefasst. Weitere Details können Sie der Förderrichtlinie im Download-Bereich entnehmen.

Häufige Fragen zur Rückzahlung

Bei Fragen zur Rückzahlung der Soforthilfe, die auf dieser Seite einschließlich der bereitgestellten Downloads nicht beantwortet werden, rufen Sie uns gerne unter 0431 – 9905 0 an oder schreiben Sie uns eine Mail an soforthilfe-aenderungsantrag[at]ib-sh.de. Bitte nutzen Sie für Rückfragen ausschließlich diese Kontakte, die wir speziell für Fragen zur Rückzahlung der Soforthilfe eingerichtet haben. Bitte versenden Sie zudem keine E-Mails von dem Browser Internet Explorer, diese können nicht zugestellt werden

Sowohl der Zuwendungsbescheid als auch der Widerrufsbescheid/Rücknahmebescheid wird Ihnen online zur Verfügung gestellt. Nutzen Sie hierzu unser online-Portal ProNord. Sie erhalten hierfür einen Projektlink in einer E-Mail zum Abruf Ihrer Bescheide.

Anleitung

Bitte bestätigen Sie unbedingt den Erhalt des Bescheides in der Antragsdatenbank.

Hierzu werden in der Berechnungshilfe, den FAQs zur Antragsphase und der Förderrichtlinie Aussagen getroffen. Diese Dokumente finden Sie weiter unten im Download-Bereich.

Entsprechend der Veröffentlichungen in den FAQs und der Berechnungshilfe sind Personalkosten ausschließlich bei einer Antragstellung in der Zeit vom 02.04. bis zum 08.04.2020 förderfähig. Maßgeblich ist immer das im Zuwendungsbescheid beschriebene Antragsdatum. Zu keinem anderen Zeitpunkt sind Personalkosten förderfähig. Ein Unternehmerlohn und Privatentnahmen sind ebenfalls nicht förderfähig, auch nicht in der Zeit vom 02.04.2020 bis zum 08.04.2020. 

Die Frist für die Rückmeldung einer möglichen Überkompensation ist zum 31.12.2021 abgelaufen. Sofern Sie eine Überkompensation nach diesem Zeitpunkt melden möchten, schreiben Sie bitte eine Mail an soforthilfe-aenderungsantrag[at]ib-sh.de mit Ihrer Projektnummer im Betreff und dem zu viel erhaltenen Betrag (Überkompensation) im Text der Mail.

Bei der Berechnung einer möglichen Überkompensation haben Sie bei der Ansetzung der relevanten Fördermonate ein Wahlrecht. Sie können 

  • den Kalendermonat der Antragstellung und die folgenden zwei (bzw. vier) Kalendermonate oder
  • den Tag der Antragstellung und die darauf folgenden taggenau gleitend berechneten drei Monate (bzw. fünf Monate) oder
  • den Kalendermonat nach der Antragstellung und die darauf folgenden zwei (bzw. vier) Kalendermonate angeben.


In Ihrem Bewilligungbescheid wird der Zeitpunkt Ihrer Antragstellung genannt.

Die Steuerberaterkammer Schleswig-Holstein weist aus aktuellem Anlass darauf hin, dass im Zusammenhang mit der Problematik der Beantragung der Corona-Soforthilfen und deren Rückzahlung der Unterstützung durch Steuerberater, die im Regelfall mit der Beantragung der Hilfen nicht beauftragt waren, enge rechtliche Grenzen gesetzt sind. Denn gemäß § 5 Absatz 1 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) sind Rechtsdienstleistungen nur im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn diese als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Die Beantragung von Corona-Soforthilfen war – anders als alle nachfolgenden Beihilfen - nicht explizit den Steuerberatern zugewiesen worden.

Daher stellt eine konkrete Beratung bezüglich der Berechtigung oder auch Beantragung eines etwaigen Rechtsmittels eine unzulässige Rechtsberatung dar. Erlaubt ist selbstverständlich eine Zuarbeit bezüglich des Zahlenwerkes gegenüber dem Mandanten, denn diese ist Teil der betriebswirtschaftlichen Beratung innerhalb eines Mandates. Anderenfalls drohen der Steuerberaterin oder dem Steuerberater sowohl aufsichtsrechtliche als auch haftungsmäßige Gefahren.

Die Frist für die Rückmeldung einer möglichen Überkompensation ist zum 31.12.2021 abgelaufen. Sofern Sie eine Überkompensation nach diesem Zeitpunkt melden möchten, schreiben Sie bitte eine Mail an soforthilfe-aenderungsantrag[at]ib-sh.de mit Ihrer Projektnummer im Betreff und dem zu viel erhaltenen Betrag (Überkompensation) im Text der Mail.

Die Rückzahlungsfristen und Zahlungsmodalitäten, um die zu viel erhaltene Soforthilfe zurückzuzahlen, werden Ihnen in einem Rückforderungs-/Widerrufsbescheid mitgeteilt, der Ihnen seitens der IB.SH zugestellt wird.

Für  Rückforderungen mit Bezug auf gemeldete Überkompensationen in der Corona-Soforthilfe des Bundes und des Landes betragen die Fristen sechs Monate.

Die Rückzahlungsfristen für Rückforderungen mit Bezug auf Stichprobenprüfungen in der Corona-Soforthilfe des Bundes und des Landes betragen drei Monate.

Eine gesonderte Ratenzahlungsvereinbarung für eine Zahlung der Rückforderung innerhalb die jeweiligen Zahlungsfrist ist nicht notwendig.

Bitte prüfen Sie zunächst, ob Sie bereits per Mail einen Link zu Ihrem Rückforderungs-/Widerrufsbescheid erhalten haben (Überkompensation). Wenn Sie diesen erhalten haben, bestätigen Sie bitte online auch unbedingt den Erhalt des Bescheides. Eine Anleitung zum Abruf von Bescheiden finden Sie auch im Download-Bereich dieser Seite. Im Fall der Stichprobenprüfungen werden die Bescheide postalisch zugestellt.

Wenn Sie bereits einen Rückforderungs-/Widerrufsbescheid erhalten haben und eine längere Rückzahlungsfrist bzw. Ratenzahlungen wünschen, senden Sie uns bitte eine entsprechende Mail an soforthilfe-aenderungsantrag[at]ib-sh.de mit Ihrer Projektnummer im Betreff. Ihr Bescheid mit den darin genannten Informationen zu Rückforderung, Kontoverbindung und Kassenzeichen bleibt rechtswirksam, aber im Falle der Bewilligung von Ratenzahlungen erhalten Sie dann zusätzlich einen Stundungsbescheid mit einer neuen Zahlungsfrist.

  • Sollte der Rückzahlungsbetrag nicht durch Sie in einer Summe zurückgezahlt werden können, kann eine Stundungsvereinbarung auf Antrag gewährt werden. Schicken Sie uns Ihren Stundungswunsch bitte direkt an soforthilfe-aenderungsantrag[at]ib-sh.de. Bitte geben Sie unbedingt Ihre Antragsnummer aus Ihrem Bewilligungsbescheid in der Betreffzeile Ihrer E-Mail an.

Die Angabe der Soforthilfe in der Steuererklärung ersetzt nicht die Berechnung und ggf. Rückerstattung einer Überkompensation. Bitte folgen Sie daher dem beschriebenen Weg zur Ermittlung einer Überkompensation und melden diese ggf. über Pro Nord an uns. Eine etwaige Rückzahlung der Corona Soforthilfe wird entsprechend in der Steuererklärung zu berücksichtigen sein.

Im Grundsatz dürfen bei der Ermittlung des Liquiditätsbedarfs Umsatzsteuereffekte aufgrund des Charakters als durchlaufende Posten keine Anrechnung finden. Dies steht im Einklang mit der relevanten Förderrichtlinie der Corona Soforthilfe des Landes Schleswig-Holstein und den Vorgaben des Bundes. Der Berechnungshilfe liegt bei den dort aufgeführten betriebswirtschaftlichen Größen daher der Nettoansatz bei Angabe der Einnahmen und Ausgaben zu Grunde.  Sollten Sie im Einzelfall nicht vorsteuerabzugsfähig sein, können Sie von den Einnahmen und Kosten vom Bruttoansatz ausgehen. 

Wird bei der Überprüfung einer etwaigen Überkompensation festgestellt, dass der tatsächliche Liquiditätsengpass den damals prognostizierten Liquiditätsengpass übersteigt, können keine weiteren Mittel beantragt bzw. ausgezahlt werden. 

Es sind lediglich Zinsanteile in Kreditraten förderfähig; Tilgungsanteile sind weder Aufwand noch Betriebsausgabe und daher nicht förderfähig. 

Es gilt eine stringente Orientierung am Zufluss-/Abflussprinzip im Förderzeitraum zur Ermittlung eines Liquiditätsengpasses. Jahres-/Halbjahresbeiträge von betrieblichen Kosten (z. B. Pachten), die außerhalb des Förderzeitraums gezahlt wurden, können nicht bei der Berechnung einer etwaigen Überkompensation anteilig für die Fördermonate angesetzt werden. Das bedeutet, dass eine Berücksichtigung nur in Betracht kommt, wenn die jährliche Zahlung im Förderzeitraum tatsächlich geleistet wurde.

Der Engpass bezieht sich auf den betrieblichen Sach- und Finanzaufwand. Nicht anzusetzen sind zum Beispiel entgangene Gewinne, Personalkosten (Ausnahme 02.04 bis 08.04.2020), Tilgungen, Steuern oder Abschreibungen. Privatentnahmen und private Lebenshaltungskosten, wie z. B. private Mieten,  Leasing-Gebühren, Dienstleistungskosten für den privaten Bereich oder Kredite und Versicherungen, sind ebenfalls nicht förderfähig.  Die Corona Soforthilfe dient nicht zur Kompensation von reinen Einkommensausfällen. Zur Kompensation entstandener Einkommensausfälle und z. B. Kranken- und Pflegeversicherungen dienen soziale Sicherungsleistungen (ALGII).

Während des laufenden Antragsprozesses in 2020 wurden sowohl das Antragsformular als auch die FAQs abgeändert.  Dies hatte den Hintergrund, dass es aus Sicht des Landes Schleswig-Holstein für eine bessere Verständlichkeit des Antragsformulars und durch konkretisierende Auslegungshinweise des Bundes notwendig wurde, diese Vorgaben entsprechend mit einfließen zu lassen. 

Zuletzt wurden am 15.04.2020 entsprechende Maßgaben übermittelt, die auch in den FAQs vom 21.04.2020 dokumentiert wurden. Für die Berechnung der Überkompensation gelten jeweils die letzten veröffentlichten FAQs in Verbindung mit den "Häufigen Fragen zur Rückzahlung" und der Förderrichtlinie. 

Bei dem Corona-Soforthilfeprogramm des Bundes handelt es sich um Bundesmittel, die durch die jeweiligen Bundesländer verteilt wurden. Der Bund hat einen Rahmen für die Förderbedingungen vorgegeben, die von den verschiedenen Bundesländern in entsprechende Förderrichtlinien überführt wurden. Dabei lag die finale Ausgestaltung dieser Richtlinien unter Vorgabe der Förderbedingungen des Bundes bei den Ländern. Dadurch ist es in Feinheiten zu Unterschieden zwischen den einzelnen Bundesländern gekommen. Auch haben einige Bundesländer die Fördermittel des Bundes mit eigenen Mitteln ergänzt, um bestimmte Kostenpositionen zu fördern. Hierbei handelte es sich um freiwillige Leistungen aus dem jeweiligen Landeshaushalt, die von jedem Bundesland selbstständig gewährt werden konnten. Durch die beschriebene landesspezifische Umsetzung der Fördervorgaben des Bundes ist eine bundeseinheitliche Berechnung der Überkompensation leider nicht möglich. 

Wir verweisen hierzu zunächst auf die  aufgeführten Erläuterungen zur Rolle von Steuerberatungen in der Corona-Soforthilfe. Wenn Ihre Steuerberatung eine mögliche Überkompensation melden möchte oder Fragen hierzu hat, kann dies gern per E-Mail an soforthilfe-aenderungsantrag[at]ib-sh.de mit Ihrer Projektnummer in der Betreff-Zeile an uns geschickt werden. Wir bitten in diesem Fall darum,  eine Vollmacht beizufügen, aus der die Vertretungsberechtigung Ihrer Steuerberatung in der Corona-Soforthilfe für Sie hervorgeht. 

Eine Übersicht über verfügbare Unterstützungs- und Beratungsangebote sowie Förderoptionen für Unternehmen finden Sie hier.

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