Mann sitzt vor Regalen voller Akten am Schreibtisch im Büro

Neustarthilfe und Überbrückungshilfe (inklusive Härtefallhilfe, November- und Dezemberhilfe)

Hier finden Sie alle wichtigen Informationen und die aktuellen Fristen.


End- und Schlussabrechnung

Im Nachgang zur Antragsphase sind in den Überbrückungshilfeprogrammen Schlussabrechnungen und in den Neustarthilfeprogrammen Endabrechnungen zu stellen.

Nach Prüfung durch uns als Bewilligungsstelle wird über den Schlussbescheid die endgültige Förderhöhe festgesetzt. Dies kann eine Bestätigung, eine Nachzahlung oder aber eine (anteilige) Rückforderung der gezahlten Mittel bedeuten.

Bitte beachten Sie hierbei, dass etwaige Rückzahlungen durch Sie erst nach Erstellung und Erhalt des Schlussbescheides vorgenommen werden können. Eine Zuordnung von Rückzahlungen ohne die (Referenz-) Angaben aus dem jeweiligen Schlussbescheid ist nicht möglich!

Die Erstellung der Schlussbescheide wird sich aufgrund der Vielzahl an Schluss- und Endabrechnungen bis mindestens Ende 2025 erstrecken. Die Unternehmen, Soloselbstständigen und Freiberufler erhalten direkt oder über ihren prüfenden Dritten nach Abschluss der Prüfung einen Schlussbescheid. Die IB.SH wird bei festgestellten Rückzahlungsverpflichtungen ein vereinfachtes Verfahren für Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarungen anbieten. Details zu Stundungen und Ratenzahlungen, finden Sie unten in der Klappbox „Rückzahlungen“. Die weitgehende Endbearbeitung der Corona-Hilfen kann voraussichtlich bis Ende 2027 dauern.

Detailliertere Informationen zur End- und Schlussabrechnung, zum Beispiel zur Verlängerung der Einreichungsfrist in den Überbrückungshilfen und zu der generellen Vorgehensweise finden Sie folgend:

Einreichungsfristen für die Endabrechnung

Neustarthilfe, Neustarthilfe Plus und Neustarthilfe 2022

Die Einreichungsfrist ist abgelaufen. Für prüfende Dritte endete sie am 31. März 2023.

 

Beginn der manuellen Prüfung der Endabrechnungen

Neustarthilfe: bereits begonnen

Neustarthilfe Plus 3. und 4. Quartal: voraussichtlich im Herbst 2023

Neustarthilfe 2022 1. und 2. Quartal: Beginn voraussichtlich Herbst 2023

 

Weitere Informationen zur Endabrechnung finden Sie hier

Bearbeitungsstart der Schlussabrechnungen

Die Bearbeitung der bereits eingereichten Schlussabrechnungen für die Überbrückungshilfe Paket 1 ist gestartet. Die manuelle Nachprüfung der Antragsberechtigung bei Direktantragstellenden (November- und Dezemberhilfe) befindet sich ebenfalls in Bearbeitung.

Unser grundsätzliches Vorgehen

Im Sinne des Fördergedankens werden Schlussabrechnungen, welche zu einer Nachzahlung führen könnten, vor anderen Schlussabrechnungspaketen geprüft (in chronologischer Reihenfolge).

Welche Faktoren haben Einfluss auf die Bearbeitungszeit Ihrer Schlussabrechnung?

  • Für das Prüfverfahren gibt es seitens des Bundes einheitliche Vorgaben, zum Beispiel zum grundsätzlichen Ablauf sowie bezüglich unterschiedlicher Prüftiefen in Abhängigkeit jeweiliger Fallkonstellationen.
  • Jedes Schlussabrechnungspaket ist von hoher Individualität geprägt mit unterschiedlichen Fallkonstellationen und entsprechenden Auswirkungen auf die Prüftiefen und somit auch auf die jeweilige Bearbeitungszeit (z.B. bei Konstellationen mit Unternehmensverbünden).

Sollte die abschließende Bearbeitung Ihrer Schlussabrechnung später als von Ihnen erwartet erfolgen, bitten wir Sie daher um Geduld und um Ihr Verständnis. Für Schlussabrechnungen mit einer möglicherweise resultierenden Rückforderung bedeutet eine später erfolgte Prüfung und somit spätere Erstellung des Schlussbescheides, selbstverständlich aber auch einen zeitlich verzögerten Rückforderungszeitraum.

Einreichungsfristen für Ihre Schlussabrechnung

Die Einreichungsfrist der Schlussabrechnung der Corona-Hilfen endete am 31. Oktober 2023. Sofern Sie noch keine Schlussabrechnung eingereicht haben, ist dies schnellstmöglich nachzuholen. Für prüfende Dritte stand das digitale Antragsportal innerhalb einer Nachfrist bis zum 31. Januar 2024 für Einreichungen zur Verfügung. Aktuell kann in Einzelfällen noch eine Verlängerung der Schlussabrechnung über prüfende Dritte bis zum 30. September 2024 beantragt werden.

Wie beantrage ich eine Fristverlängerung bis zum 30. September 2024?

Hierzu ist das Organisationsprofil des Schlussabrechnungspakets in der Antragsplattform für prüfende Dritte vollständig auszufüllen. Die Beantragung erfolgt dann durch einfaches Anhaken der jeweiligen Anträge, für welche eine Fristverlängerung benötigt wird.

Anschließend wir die neue Frist im Organisationsprofil angezeigt und zusätzlich via E-Mail vom ServiceTeam Digitalplattform Überbrückungshilfe bestätigt.

Bitte unbedingt beachten: Eine Fristverlängerung ist an das Organisationsprofil gebunden. Sollte ein Antrag mit Fristverlängerung gelöscht und anschließend einem anderen Organisationsprofil zugeordnet werden, muss die Fristverlängerung hier erneut beantragt werden.

Wie erstelle ich eine Schlussabrechnung für Anträge in der Härtefallhilfe?

Bei umgedeuteten Anträgen aus der Überbrückungshilfe in die Härtefallhilfe ist eine Schlussabrechnung analog zur Schlussabrechnung der Überbrückungshilfe im Fachverfahren zu stellen. Bei (teil-)bewilligten originären Anträgen in der Härtefallhilfe kommen wir als Bewilligungsstelle bezüglich der Schlussabrechnung gesondert auf die Antragstellenden oder prüfenden Dritten zu.

Weitere Informationen zur Schlussabrechnung finden Sie hier

Wie erfolgt die Prüfung der Anträge?

Im Falle einer Antragsstellung durch prüfende Dritte (bspw. Steuerberater*innen) ist eine Schlussabrechnung über die prüfende Dritte bzw. den prüfenden Dritten vorgesehen. Im Fall von Direktanträgen erfolgt keine Schlussabrechnung. Stattdessen können stichprobenartige Nachprüfungen durch die Bewilligungsstelle, der Investitionsbank Schleswig-Holstein, erfolgen. Derzeit finden verstärkt Nachprüfungen zur Antragsberechtigung von Direktantragstellenden durch die Bewilligungsstellen der Länder statt.

Weitere Informationen zu den November- und Dezemberhilfen finden Sie hier

Rückzahlungen

Sie haben mit dem Schlussbescheid eine Aufforderung zur Rückzahlung bekommen und ziehen eine Stundung oder Ratenzahlung in Betracht? Dann finden Sie die Rahmenbedingungen dazu im Stundungsantrag, den Sie im Dokumenten-Link herunterladen können.

Wollen Sie eine Stundung beantragen, dann füllen Sie den Antrag komplett aus und beachten dabei zwingend die Ausfüll- und Rücksendehinweise. Reichen Sie die im Einzelfall zu ergänzenden Nachweise unbedingt mit ein.

Nachdem Sie alle Unterlagen zur Stundung eingereicht haben, prüfen wir die Unterlagen und Sie bekommen zeitnah eine Antwort von uns.

Sofern Sie darüber hinaus Fragen haben, schauen Sie gerne in die FAQ oder schicken Sie uns eine E-Mail an ueberbrueckungshilfe[at]ib-sh.de oder neustarthilfen[at]ib-sh.de.

 

Dokumentenlinks:

Informationskatalog

Hier finden Sie unsere bereits versendeten Informationsschreiben in chronologischer Reihenfolge.

Informationsschreiben März 2024

Informationsschreiben Dezember 2023

  • Informationsschreiben 09/2023
    • Monatshilfen – Mögliche Überkompensation in der Gastronomie-Branche inkl. Merkblatt
    • Nachzahlungen im Rahmen der Schlussabrechnung und daraus resultierende Anforderung weiterer Unterlagen
    • Formale Anforderungen an die Einreichung von neuen Widersprüchen
  • Merkblatt Überkompensation 

Informationsschreiben September 2023

Informationsschreiben Mai 2023

  • Informationsschreiben 05/2023
    • Save the Date: 12. Juli 2023 - Webinar zur Schlussabrechnung für Anträge landwirtschaftlicher Betriebe
    • Aktuelle Abstimmungen zur Schlussabrechnung der Überbrückungs- bzw. Härtefallhilfen zu Anträgen von landwirtschaftlichen Betrieben
    • Erinnerung: Anlegen des Organisationsprofils bis spätestens 30. Juni 2023
    • Der Bund stellt klar: Wahlrecht in der Schlussabrechnung

Informationsschreiben April 2023

Informationsschreiben März 2023

  • Informationsschreiben 02/2023
    • Erinnerungsschreiben zur Einreichung der Schlussabrechnung
    • IB.SH Expertenaustausch für Schlussabrechnungen zu Anträgen aus der Landwirtschaft

Informationsschreiben Februar 2023

  • Informationsschreiben 01/2023
    • Schlussabrechnungen: Bearbeitungsstart auf den 31.03.2023 verschoben
    • Neustarthilfen: Fristverlängerung zur Einreichung der Endabrechnungen
    • Einladung: IB.SH Expertenaustausch Corona Hilfsprogramme am 20.03.2023

Schlussabrechnung bei landwirtschaftlichen Betrieben

Anträge landwirtschaftlicher Betriebe in den Überbrückungs- und Härtefallhilfen weisen eine Vielzahl von Besonderheiten auf (bspw. komplexe Unternehmensverbünde, Nicht-Corona-bedingte Einflussfaktoren, beihilferechtliche Obergrenzen). Die folgenden Unterlagen dienen als Hilfestellung für die prüfenden Dritten, um die Schlussabrechnung einheitlich gemäß Bundesvorgaben aufzubereiten und eine gleichgerichtete Bearbeitung durch die IB.SH zu ermöglichen.

 

Alle Informationen zu den Antragsbedingungen

Hier finden Sie alle Informationen zu den Antragsbedingungen und FAQs.

Hier finden Sie alle Informationen zu den Antragsbedingungen und FAQs.

Bitte beachten Sie: Etwaige Rückzahlungen können erst nach Erstellung und Erhalt des Schlussbescheides vorgenommen werden. Die Zuordnung einer Rückzahlung ohne die Angaben aus diesem Bescheid ist nicht möglich!

Hier finden Sie alle Informationen zu den Antragsbedingungen und FAQs.

Hier und hier finden Sie Informationen zu den Härtefallhilfen, die bestehende Corona-Hilfsprogramme des Bundes und der Länder ergänzen.

Das Unterstützungsangebot der Härtefallhilfen ist nicht mit dem Unterstützungsangebot für Unternehmen aus dem MBG Härtefallfonds Mittelstand (Eigenkapitalunterstützung) zu verwechseln.

Wie erstelle ich eine Schlussabrechnung für Anträge in der Härtefallhilfe?

Bei einer Umdeutung aus der Überbrückungshilfe in die Härtefallhilfe ist eine Schlussabrechnung analog zur Schlussabrechnung der Überbrückungshilfe im Fachverfahren zu erstellen.

Bei (teil-)bewilligten orginären Anträgen in der Härtefallhilfe kommen wir als Bewilligungsstelle bezüglich der Schlussabrechnung gesondert auf die Antragstellenden oder prüfenden Dritten zu.

An wen wende ich mich bei Fragen?

Haben Sie Ihre Antrag über prüfende Dritte gestellt? Dann wenden Sie sich bitte zunächst an diese.

Sie haben noch offene Fragen? In den FAQ des Bundes finden Sie viele Antworten. Sollten Sie auch dort nicht fündig werden, wenden Sie sich per E-Mail an uns.

Alternativ erreichen Sie uns unter

0431 9905 0

Zudem besteht folgende Service-Hotline des Bundes

Expertenhotline für prüfende Dritte

030 – 530 199 322