Überbrückungshilfe (inklusive Härtefallhilfe, November- und Dezemberhilfe)
Hier finden Sie alle wichtigen Informationen und die aktuellen Fristen.
Schlussabrechnung
Im Nachgang zur Antragsphase sind in den Überbrückungshilfeprogrammen Schlussabrechnungen zu stellen.
Nach Prüfung durch uns als Bewilligungsstelle wird über den Schlussbescheid die endgültige Förderhöhe festgesetzt. Dies kann eine Bestätigung, eine Nachzahlung oder aber eine (anteilige) Rückforderung der gezahlten Mittel bedeuten.
Bitte beachten Sie hierbei, dass etwaige Rückzahlungen durch Sie erst nach Erstellung und Erhalt des Schlussbescheides vorgenommen werden können. Eine Zuordnung von Rückzahlungen ohne die (Referenz-) Angaben aus dem jeweiligen Schlussbescheid ist nicht möglich!
Die Erstellung der Schlussbescheide wird sich aufgrund der Vielzahl an Schlussabrechnungen bis mindestens Ende 2025 erstrecken. Die Unternehmen erhalten direkt oder über ihren prüfenden Dritten nach Abschluss der Prüfung einen Schlussbescheid. Die IB.SH wird bei festgestellten Rückzahlungsverpflichtungen ein vereinfachtes Verfahren für Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarungen anbieten. Details zu Stundungen und Ratenzahlungen, finden Sie unten in der Klappbox „Informationen zu Rückzahlungen“. Die weitgehende Endbearbeitung der Corona-Hilfen kann voraussichtlich bis Ende 2027 dauern.
Detailliertere Informationen zur Schlussabrechnung, zum Beispiel zur Verlängerung der Einreichungsfrist in den Überbrückungshilfen und zu der generellen Vorgehensweise finden Sie folgend:
Bearbeitungsstart der Schlussabrechnungen
Die Bearbeitung der bereits eingereichten Schlussabrechnungen für die Überbrückungshilfe Paket 1 ist gestartet.
Unser grundsätzliches Vorgehen
Im Sinne des Fördergedankens werden Schlussabrechnungen, welche zu einer Nachzahlung führen könnten, vor anderen Schlussabrechnungspaketen geprüft (in chronologischer Reihenfolge).
Welche Faktoren haben Einfluss auf die Bearbeitungszeit Ihrer Schlussabrechnung?
- Für das Prüfverfahren gibt es seitens des Bundes einheitliche Vorgaben, zum Beispiel zum grundsätzlichen Ablauf sowie bezüglich unterschiedlicher Prüftiefen in Abhängigkeit jeweiliger Fallkonstellationen.
- Jedes Schlussabrechnungspaket ist von hoher Individualität geprägt mit unterschiedlichen Fallkonstellationen und entsprechenden Auswirkungen auf die Prüftiefen und somit auch auf die jeweilige Bearbeitungszeit (z.B. bei Konstellationen mit Unternehmensverbünden).
Sollte die abschließende Bearbeitung Ihrer Schlussabrechnung später als von Ihnen erwartet erfolgen, bitten wir Sie daher um Geduld und um Ihr Verständnis. Für Schlussabrechnungen mit einer möglicherweise resultierenden Rückforderung bedeutet eine später erfolgte Prüfung und somit spätere Erstellung des Schlussbescheides, selbstverständlich aber auch einen zeitlich verzögerten Rückforderungszeitraum.
+++ Achtung zur Einreichungsfrist der Schlussabrechnung +++
Die Einreichungsfrist der Schlussabrechnung der Corona-Hilfen endete am 31. Oktober 2023. Bis zum 31. Januar 2024 gab es eine Nachfrist zur Eingabe einer Fristverlängerung bis zum 31. März 2024. Diese Frsitverlängerung wurde automatisch auf den 30. September 2024 verlängert.
Bitte unbedingt beachten: Eine Fristverlängerung ist an das Organisationsprofil gebunden. Sollte ein Antrag mit Fristverlängerung gelöscht und anschließend einem anderen Organisationsprofil zugeordnet werden, muss die Fristverlängerung hier erneut beantragt werden.
Wie erstelle ich eine Schlussabrechnung für Anträge in der Härtefallhilfe?
Bei umgedeuteten Anträgen aus der Überbrückungshilfe in die Härtefallhilfe ist eine Schlussabrechnung analog zur Schlussabrechnung der Überbrückungshilfe im Fachverfahren zu stellen. Bei (teil-)bewilligten oiriginären Anträgen in der Härtefallhilfe sind wir als Bewilligungsstelle bezüglich der Schlussabrechnung bereits mit den Antragstellenden oder prüfenden Dritten in Kontatk getreten.
Weitere Informationen zur Schlussabrechnung finden Sie hier
Wie erfolgt die Prüfung der Anträge?
Im Falle einer Antragsstellung durch prüfende Dritte (bspw. Steuerberater*innen) ist eine Schlussabrechnung über die prüfende Dritte bzw. den prüfenden Dritten vorgesehen. Im Fall von Direktanträgen erfolgt keine Schlussabrechnung. Stattdessen können stichprobenartige Nachprüfungen durch die Bewilligungsstelle, der Investitionsbank Schleswig-Holstein, erfolgen.
Weitere Informationen zu den November- und Dezemberhilfen finden Sie hier
Rückzahlungen
Sie haben mit dem Schlussbescheid eine Aufforderung zur Rückzahlung bekommen und ziehen eine Stundung oder Ratenzahlung in Betracht? Dann finden Sie die Rahmenbedingungen dazu im Stundungsantrag, den Sie im Dokumenten-Link herunterladen können.
Wollen Sie eine Stundung beantragen, dann füllen Sie den Antrag komplett aus und beachten dabei zwingend die Ausfüll- und Rücksendehinweise. Reichen Sie die im Einzelfall zu ergänzenden Nachweise unbedingt mit ein.
Nachdem Sie alle Unterlagen zur Stundung eingereicht haben, prüfen wir die Unterlagen und Sie bekommen zeitnah eine Antwort von uns.
Sofern Sie darüber hinaus Fragen haben, schauen Sie gerne in die FAQ oder schicken Sie uns eine E-Mail an ueberbrueckungshilfe[at]ib-sh.de
Dokumentenlinks:
Hier finden Sie unsere bereits versendeten Informationsschreiben in chronologischer Reihenfolge.
Informationsschreiben März 2024
- Informationsschreiben 01/2024
- Verlängerung der Einreichungsfrist
- Beschleunigungsmaßnahmen
- Rückfrageprozess
- Merkblatt Überkompensation
Informationsschreiben Dezember 2023
- Informationsschreiben 09/2023
- Monatshilfen – Mögliche Überkompensation in der Gastronomie-Branche inkl. Merkblatt
- Nachzahlungen im Rahmen der Schlussabrechnung und daraus resultierende Anforderung weiterer Unterlagen
- Formale Anforderungen an die Einreichung von neuen Widersprüchen
- Merkblatt Überkompensation
Informationsschreiben September 2023
- Informationsschreiben 08/2023
- Hinweise zur ablaufenden Einreichungsfrist
- Individuelle Fristverlängerungen
- Tipps bei Mandatswechsel
Informationsschreiben Mai 2023
- Informationsschreiben 07/2023
- Erinnerung zur Einreichung der Schlussabrechnung
- Erstellen von Organisationsprofilen in der Schlussabrechnung
- Informationsschreiben 05/2023
- Save the Date: 12. Juli 2023 - Webinar zur Schlussabrechnung für Anträge landwirtschaftlicher Betriebe
- Aktuelle Abstimmungen zur Schlussabrechnung der Überbrückungs- bzw. Härtefallhilfen zu Anträgen von landwirtschaftlichen Betrieben
- Erinnerung: Anlegen des Organisationsprofils bis spätestens 30. Juni 2023
- Der Bund stellt klar: Wahlrecht in der Schlussabrechnung
Informationsschreiben April 2023
- Informationsschreiben 04/2023
- einzureichende Unterlagen
- Informationsschreiben 03/2023
- Fälligkeit von Rechnungen
- Aufwände für prüfende Dritte im Rahmen der Schlussabrechnung
Informationsschreiben März 2023
- Informationsschreiben 02/2023
- Erinnerungsschreiben zur Einreichung der Schlussabrechnung
- IB.SH Expertenaustausch für Schlussabrechnungen zu Anträgen aus der Landwirtschaft
Informationsschreiben Februar 2023
- Informationsschreiben 01/2023
- Schlussabrechnungen: Bearbeitungsstart auf den 31.03.2023 verschoben
- Neustarthilfen: Fristverlängerung zur Einreichung der Endabrechnungen
- Einladung: IB.SH Expertenaustausch Corona Hilfsprogramme am 20.03.2023
- Auf den Internetseiten des Bundes finden Sie umfangreiche Informationen zur Erstellung der Schlussabrechnung:
- Der Bund stellt dort u. a. folgende hilfreiche Angebote für Sie bereit:
- Video: Wie erfolgt die Schlussabrechnung?
- Überbrückungshilfe Unternehmen - Anleitungen - Wie erfolgt die (ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de)
- Leitfaden zur Erstellung der Schlussabrechnung für prüfende Dritte
Schlussabrechnung bei landwirtschaftlichen Betrieben
Anträge landwirtschaftlicher Betriebe in den Überbrückungs- und Härtefallhilfen weisen eine Vielzahl von Besonderheiten auf (bspw. komplexe Unternehmensverbünde, Nicht-Corona-bedingte Einflussfaktoren, beihilferechtliche Obergrenzen). Die folgenden Unterlagen dienen als Hilfestellung für die prüfenden Dritten, um die Schlussabrechnung einheitlich gemäß Bundesvorgaben aufzubereiten und eine gleichgerichtete Bearbeitung durch die IB.SH zu ermöglichen.
- PowerPoint-Präsentation vom IB.SH Expertenaustausch zum Thema „Schlussabrechnung landwirtschaftliche Betriebe“ vom 12. Juli 2023
- Leitfaden für prüfende Dritte zur Aufbereitung der Schlussabrechnung
- Version 1.2
- Erklärungen der prüfenden Dritten
- Version 1.2
- Vorlage Liquiditätsbetrachtung
- Version 1.9
- Vorlage Einordnung Wirtschaftsklassifikation
- Version 1.0
Alle Informationen zu den Antragsbedingungen
Hier finden Sie alle Informationen zu den Antragsbedingungen und FAQs.
Hier finden Sie alle Informationen zu den Antragsbedingungen und FAQs.
Hier finden Sie Informationen zu den Härtefallhilfen, die bestehende Corona-Hilfsprogramme des Bundes und der Länder ergänzen.
Das Unterstützungsangebot der Härtefallhilfen ist nicht mit dem Unterstützungsangebot für Unternehmen aus dem MBG Härtefallfonds Mittelstand (Eigenkapitalunterstützung) zu verwechseln.
Wie erstelle ich eine Schlussabrechnung für Anträge in der Härtefallhilfe?
Bei einer Umdeutung aus der Überbrückungshilfe in die Härtefallhilfe ist eine Schlussabrechnung analog zur Schlussabrechnung der Überbrückungshilfe im Fachverfahren zu erstellen.
Bei (teil-)bewilligten originären Anträgen in der Härtefallhilfe sind wir als Bewilligungsstelle bezüglich der Schlussabrechnung gesondert auf die Antragstellenden oder prüfenden Dritten zugegangen.
An wen wende ich mich bei Fragen?
Haben Sie Ihre Antrag über prüfende Dritte gestellt? Dann wenden Sie sich bitte zunächst an diese.
Sie haben noch offene Fragen? In den FAQ des Bundes finden Sie viele Antworten. Sie haben Fragen zu Mahnbescheiden der Landeskasse? Schicken Sie bitte eine E-Mail mit Kassenzeichen und der Antragsnummer an
Zudem besteht folgende Service-Hotline des Bundes
Expertenhotline für prüfende Dritte
030 – 530 199 322