Corona-Soforthilfeprogramme

Aktuell erreichen uns von Ihnen viele Anfragen und Stundungswünsche und parallel führen wir Stichprobenprüfungen durch. Aus diesem Grund kann es bedauerlicherweise zu längeren Antwortzeiten kommen. Seien Sie gewiss, dass wir jede Anfrage beantworten und bearbeiten werden und Ihnen kein Nachteil durch eine mögliche längere Bearbeitungsdauer entsteht. Wir kommen dann unaufgefordert auf Sie zu.


Eine Antragstellung der Corona-Soforthilfeprogramme des Bundes und des Landes war bis zum 31.05.2020 möglich. Ende August 2021 hat die IB.SH Kundinnen und Kunden der Corona-Soforthilfeprogramme in zwei E-Mails über die Datenübermittlung an die Finanzbehörden informiert und an die Prüfung einer möglichen Rückzahlung der Soforthilfe erinnert. Falls Sie die Soforthilfe bereits vor dem 21. August 2021 vollständig zurückgezahlt hatten, haben Sie keine Erinnerung erhalten.

Nach Angabe einer Überkompensation wird Ihnen ein (Teil-)Widerrufsbescheid mit Angabe der Zahlungsmodalitäten zur Verfügung gestellt. Darin enthalten ist die Aufforderung, den zu viel erhaltenen Zuschussbetrag unter Angabe des Verwendungszwecks zurück zu überweisen.

Bitte beachten Sie hierbei, dass etwaige Rückzahlungen durch Sie erst nach Erstellung und Erhalt des Widerrufsbescheides vorgenommen werden können. Eine Zuordnung von Rückzahlungen ohne die (Referenz-) Angaben aus dem jeweiligen Schlussbescheid ist nicht möglich!

An wen wende ich mich bei Fragen?

Wir bitten Sie, sich bei spezifischen Fragen per E-Mail an uns zu wenden.

Alternativ erreichen Sie uns unter

0431 9905 0