Corona-Soforthilfeprogramme
Im März 2020 mussten Geschäfte schließen und viele Unternehmen ihre Tätigkeit einstellen, um der Ansteckung mit Corona vorzubeugen. Um das wirtschaftliche Überleben von Unternehmen und Selbständigen zu sichern, haben Bund und Land kurze Zeit später die Corona-Soforthilfen auf den Weg gebracht. Eine Antragstellung der Corona-Soforthilfeprogramme des Bundes und des Landes war bis zum 31.05.2020 möglich. Allein in Schleswig-Holstein wurden in der Anfangsphase der Corona-Krise über die Soforthilfe-Programme insgesamt rund 468 Millionen Euro an Hilfen ausbezahlt.
Informationen zum ersten Rückmeldeverfahren
Ab Mitte April 2020 – und damit meist früher als für ihren Antrag auf Soforthilfe angenommen – konnten viele Unternehmen und Selbständige ihre wirtschaftliche Tätigkeit wiederaufnehmen. Dadurch wurde der Liquiditätsengpass häufig zu hoch prognostiziert und als Folge zu viel Corona-Soforthilfe ausgezahlt. Das zeigte ein Rückmeldeverfahren, das im August 2021 startete. In Rahmen von Stichprobenprüfungen aus dem Jahr 2022 hat sich gezeigt, dass in vielen Fällen der Liquiditätsengpass jedoch deutlich niedriger als prognostiziert ausgefallen ist. Dieses Ergebnis zeigte die Notwendigkeit eines zweiten Rückmeldeverfahrens auf, besonders um eine verantwortungsbewusste Verwendung von Steuergeldern im Interesse aller Steuerzahlenden zu gewährleisten.
Aktuelles zum zweiten Rückmeldeverfahren
Das neue Verfahren richtet sich an Antragstellerinnen und Antragsteller, die sich bislang nicht wegen einer Überkompensation gemeldet haben und auch nicht in der Stichprobe überprüft worden sind. Sie werden ab Mai 2024 von uns sukzessive angeschrieben und aufgerufen, ihren ursprünglich angegebenen Liquiditätsengpass zu überprüfen.
Eine Rückmeldung ist bei diesem Verfahren verpflichtend – auch wenn keine Überkompensation eingetreten ist. Hierfür stellen wir für Ihre Rückmeldungen ein Online-Verfahren bereit, mit dem der Überkompensationsbetrag ermittelt und gemeldet werden kann. Den Link und die Zugangsdaten zum Online-Verfahren erhalten die Antragstellerinnen und Antragsteller in ihrem persönlichen Schreiben.
Eine Berechnungshilfe finden Sie im entsprechenden Download-Bereich des Bundes- oder Landesprogramm.
Erklärvideo zum zweiten Rückmeldeverfahren
Bitte beachten Sie hierbei, dass etwaige Rückzahlungen durch Sie erst nach Erstellung und Erhalt des Widerrufsbescheides vorgenommen werden können. Eine Zuordnung von Rückzahlungen ohne die (Referenz-) Angaben aus dem jeweiligen Schlussbescheid ist nicht möglich!
Hier finden Sie detaillierte Informationen und FAQs:
Corona-Soforthilfeprogramm des Bundes (bis 10 Beschäftigte)
Corona-Soforthilfeprogramm des Landes (mehr als 10 und bis zu 50 Beschäftigte)
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