Landesprogramm Wirtschaft 2021-2027: Einzelbetriebliche Investitionsförderung

FAQ

Hier finden Sie die Antworten auf häufig gestellte Fragen zur einzelbetrieblichen Investitionsförderung im Landesprogramm Wirtschaft 2021 bis 2027 (LPW21).

Fragen zum Antragsverfahren

Hinweis: Dies ist keine erschöpfende Auflistung. Informationen zu weiteren Verpflichtungen und vorhabenbezogenen Regelungen finden Sie in Ihrem Zuwendungsbescheid.

Es werden Unternehmen in ganz Schleswig-Holstein gefördert.

Eine Ausnahme bilden touristische Vorhaben (Modul B, C). Diese werden grundsätzlich nur in Orten mit touristischer Bedeutung (Vergleich Anlage 1 der Richtlinie) gefördert. Touristische Vorhaben auf der Insel Sylt sind grundsätzlich ausgeschlossen. 

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft.

  • Großunternehmen i.S. Anhang I AGVO
  •  öffentlich-rechtliche Institutionen
  •  Privatpersonen
  •  Vereine

Investitionen zur Errichtung oder Erweiterung einer Betriebsstätte sowie die Modernisierung von Beherbergungsstätten.

Basismodule:

  • A: Errichtung/Erweiterung von Unternehmen
  • B: Errichtung/Erweiterung touristischer Beherbergungsbetriebe
  • C: Modernisierung von Beherbergungsbetrieben

Bonusmodule (nur mit A–C kombinierbar):

  • D: Umweltschutz, E: besondere Energieeffizienz, F: Deckung des Energieeigenbedarfs aus erneuerbaren Quellen

STEP-Förderung

Die Förderung wird im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer, sachkapitalbezogener Investitionszuschuss gewährt.

Eine lohnkostenbezogene Förderung ist nicht vorgesehen.

Die Förderung im Rahmen des Landesprogramms Wirtschaft (LPW) 2021-2027 erfolgt aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) oder des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE).

Förderhöhe (in % der förderfähigen Investitionskosten) bei Erweiterung und Errichtung einer Betriebsstätte:

  • KU: max. 20 %
  • MU: max. 10 %
  • Bei Vorhaben, die im sog. C-Fördergebiet durchgeführt und bei denen die Voraussetzungen von STEP erfüllt werden (siehe Ziffer 6.6.), kann die maximale Förderquote um 5 % erhöht werden.  
  • Modernisierungsvorhaben der Tourismuswirtschaft mit förderfähigen Investitionen von mindestens 50.000 €von kleinen Unternehmen des Beherbergungsgewerbes im C-Fördergebiet können grundsätzlich mit max. 25 % gefördert werden
  • von mittleren Unternehmen des Beherbergungsgewerbes im C-Fördergebiet können grundsätzlich mit max. 15 % gefördert werden.
  • von kleinen Unternehmen des Beherbergungsgewerbes im D-Gebiet können grundsätzlich mit max. 20 % gefördert werden
  • von mittleren Unternehmen des Beherbergungsgewerbes im D-Gebiet können grundsätzlich mit max. 10 % gefördert werden.
  • In allen Fällen beträgt die Höchstzuschusssumme 100.000 €.

Bei den Bonusmodulen Umweltschutzbeihilfen beträgt die Förderquote, bezogen auf die förderfähigen Kosten, maximal 40 % bei KU und maximal 30 % bei MU.

Anträge sind nur vor Beginn eines Vorhabens möglich.

Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, die planungsbezogene Bodenuntersuchung, Grunderwerb und Herrichten des Grundstücks (z.B. Gebäudeabbruch, Planieren) nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung.

Anträge auf Förderung sind formgebunden zu stellen. Den Antrag müssen Sie über das Serviceportal des Landes online stellen. Hierfür benötigen Sie die ELSTER-ID für das Unternehmen, welches das Vorhaben auch tatsächlich umsetzt. Hier gelangen Sie zum Portal. Unterstützung finden Sie auf der Website digitale Kommunikation im LPW 2014-2021.

Die Feststellung von Förderfähigkeit und -würdigkeit von Vorhaben, die Entscheidung über den vorzeitigen Maßnahmebeginn, die Förderentscheidung und die Bewilligung erfolgen grundsätzlich durch die Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH).

In Fällen mit einem Zuschuss über 500.000 EUR hat die IB.SH die Zustimmung des für Wirtschaft zuständigen Ministers für die Entscheidung über die Förderung aus GRW-Mitteln einzuholen.

Über Anträge auf Förderungen mit einem Volumen über 500.000 EUR aus EFRE-Mitteln entscheidet das Landeskabinett.

Maßgeblich ist die geltende KMU-Definition der EU-Kommission. Als kleine Unternehmen (KU) gelten danach Unternehmen, die weniger als 50 Mitarbeiter beschäftigen und deren Jahresumsatz oder Bilanzsumme 10 Mio. EUR nicht übersteigt. Als mittlere Unternehmen (MU) gelten überdies Unternehmen, die weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR oder eine Bilanzsumme von höchstens 43 Mio. EUR aufweisen.

Unternehmen, auf die die vorstehenden Kriterien nicht zutreffen, sind als Großunternehmen (GU) zu klassifizieren. Bei der Einstufung werden Beziehungen zu anderen Unternehmen zwingend berücksichtigt.

Bei Vorhaben in Verbindung mit einer Neugründung und Errichtung müssen mindestens zwei zusätzliche sozialversicherungspflichtige Vollzeitdauerarbeitsplätze (DAP) entstehen. Die zu schaffenden bzw. zu sichernden Dauerarbeitsplätze müssen über einen Zeitraum von fünf Jahren nach Abschluss des Vorhabens vorhanden und besetzt sein.

Modul A, B:

Die mit dem Antrag kalkulierten förderfähigen Investitionskosten müssen mindestens 250.000 EUR betragen. Wird die förderfähige Mindestinvestitionssumme unterschritten, entfällt die Förderung bzw. ist sie zurückzuzahlen (auflösende Bedingung).

Modul C:

Gefördert werden Vorhaben mit förderfähigen Investitionen von mindestens 50.000 €.

Bonusmodule:

Die förderfähigen Kosten müssen sich mindestens auf 40.000 EUR belaufen. Wird die förderfähige Mindestinvestitionssumme unterschritten, entfällt die Förderung bzw. ist sie zurückzuzahlen (auflösende Bedingung).

  • Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der zum Investitionsvorhaben zählenden (steuerlich aktivierten) Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens (u. a. Gebäude, Anlagen, Maschinen);

  • Anschaffungs- und Herstellungskosten mobiler (steuerlich aktivierter) Wirtschaftsgüter, die innerhalb des Fördergebiets eingesetzt werden;

  • Anschaffungskosten von (steuerlich aktivierten) immateriellen Wirtschaftsgütern. Immaterielle Wirtschaftsgüter sind Patente, Betriebslizenzen oder patentierte technische Kenntnisse sowie nicht patentierte technische Kenntnisse. Immaterielle Wirtschaftsgüter sind nur förderfähig, wenn

    • diese aktiviert werden und abschreibungsfähig sind,

    • diese von einem Dritten (nicht von verbundenen oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Unternehmen) zu Marktbedingungen erworben werden

    • diese Wirtschaftsgüter ausschließlich innerhalb der Betriebsstätte, die die Förderung erhält, genutzt werden.

  • Förderfähig sind auch Planungskosten einschließlich Bodenuntersuchungen (soweit diese als vorbereitende Arbeiten erforderlich sind, um den Förderantrag einreichen zu können, sind diese auch dann förderfähig, wenn sie vor Antragseinreichung bzw. Beginn des späteren Bewilligungszeitraums angefallen sind).

    Die förderfähigen Investitionskosten werden grundsätzlich nur bis zu einer Höhe von max. 32,50 Mio. EUR bei KU sowie 50 Mio. EUR bei MU anerkannt.

Zu den nicht förderfähigen Ausgaben gehören:

  • Investitionen, die der Ersatzbeschaffung dienen,
  • gebrauchte Wirtschaftsgüter,
  • Kosten des Erhaltungsaufwandes (Instandhaltung),
  • Grundstücke,
  • Eigenleistungen,
  • Wohnraum (auch sog. Betriebsleiterwohnungen),
  • sofort abzuschreibende geringwertige Wirtschaftsgüter,
  • Tiere,
  • Fahrzeuge mit Straßenverkehrszulassung sofern diese nicht ausschließlich in der zu fördernden Betriebsstätte eingesetzt werden,
  • Kosten für Wirtschaftsgüter, die außerhalb des Standortes der zu fördernden Betriebsstätte eingesetzt werden,
  • Aktivierungsfähige Finanzierungskosten (Bauzeitzinsen)
  • Wirtschaftsgüter, die durch Mietkauf, Leasing oder deren Sonderformen finanziert wurden.

Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (insbesondere Zuwendungen, Leistungen Dritter) und der Eigenanteil der Begünstigten sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen.

Hinweis:

Die vorgenannte Auflistung umfasst die wesentlichen Ausschlüsse. Eine abschließende Feststellung nicht förderfähiger Kostenpositionen ist nur im Rahmen der Einzelfallprüfung möglich.

Belege mit einem Wert von weniger als 250 EUR (netto) können nicht zur Erstattung eingereicht werden.

Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht vorliegend nicht. Die Entscheidung erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.

Bei nicht ausreichend verfügbaren Haushaltsmitteln wird die Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium eine Auswahl der Vorhaben nach pflichtgemäßem Ermessen durchführen. Dabei werden folgende Auswahlkriterien (in einem auf Bewertungsstufen fußenden System) herangezogen:

  • Auf der ersten Stufe erfolgt eine Bewertung zunächst nach der Unternehmensgröße. Hierbei werden kleine Unternehmen bevorzugt vor mittleren Unternehmen gefördert.
  • Auf der zweiten Stufe erfolgt eine Auswahl anhand der Fördergebietskulisse: 1. C-Gebiet 2. D-Gebiet und 3. Nichtfördergebiet (vgl. Anlage 1).
  • Die dritte Stufe ist die Prüfung der Zugehörigkeit zu einem der Spezialisierungsfelder der regionalen Innovationsstrategie (RIS3-SH) oder einer der Fokusbranchen der Landesansiedlungsstrategie.
  • Auf der vierten Stufe erfolgt eine Auswahl anhand der Höhe des Beitrages zum 50%-Klimaschutzziel bei Projekten, die aus dem EFRE gefördert werden.
  • Als letzte Stufe wird für die Bewertung die Anzahl der gesicherten und ggf. über das Vorhabenziel hinaus geschaffenen Arbeitsplätze in der Betriebsstätte herangezogen; ein höherer Wert ist gewichtiger.

Gemäß Ziffer 1.3 der VV zu § 44 LHO und § 6 AGVO (sog. Anreizeffekt) dürfen Zuwendungen zur Projektförderung nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Hiervon abweichend darf mit dem Vorhaben vor der abschließenden Förderentscheidung dann begonnen werden (sogenannter vorzeitiger Maßnahmebeginn), wenn die bewilligende Stelle dies auf Antrag schriftlich genehmigt. Ziffer 3.2.7 der AFG LPW 2021 (Regelung zu Anschlussbewilligungen) findet keine Anwendung. Das Finanzierungsrisiko tragen die Antragstellenden.

Beginn der Arbeiten für das Investitionsvorhaben ist entweder

  • der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages oder
  • der Beginn der Bauarbeiten für die Investition oder
  • die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung oder
  • eine andere Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht.

Der früheste der vorgenannten Zeitpunkte ist maßgebend. Antragstellende haben sicherzustellen, dass die gemäß Art. 6 Abs. 2 AGVO erforderlichen Mindestangaben für einen Beihilfeantrag der bewilligenden Stelle mit dem Antrag auf Zulassung des vorzeitigen Maßnahmebeginns vorliegen.

In Fällen gemäß Ziffer 11.5. dieser Richtlinie hat die Bewilligungsbehörde gemäß Ziffer 3.2.1 AFG LPW 2021 die Zustimmung des zuständigen Fachreferates und der EFRE-Verwaltungsbehörde im für Wirtschaft zuständigen Ministerium für die Entscheidung über den vorzeitigen Maßnahmebeginn einzuholen.

Der Kauf von Grundstücken und Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen und die Erstellung vorläufiger Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Beginn der Maßnahme, es sei denn, die Vornahme dieser Tätigkeiten entspricht dem alleinigen Zweck der Zuwendung. Bei Baumaßnahmen gelten Planung und Bodenuntersuchung sowie sonstige vorbereitende Maßnahmen einschließlich Planungs- und Beratungsleistungen nicht als Beginn der Maßnahme.

Überdies müssen Investor und Nutzer der zu fördernden Wirtschaftsgüter identisch sein. Eine Ausnahme von diesem Erfordernis gilt im Falle steuerlich anerkannter Betriebsaufspaltungen oder bei im Rahmen einer Mitunternehmerschaft im Sinne des § 15 des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder einer Organschaft im Sinne des § 2 Absatz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) verbundenen Unternehmen.

Investitionszuschüsse werden grundsätzlich nur für Investitionsvorhaben gewährt, die innerhalb eines Zeitraumes von 36 aufeinanderfolgenden Monaten durchgeführt werden.

Alle Zuwendungsempfänger haben Aufträge nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen zu vergeben.

Vergleichsangebote sind zwingend einzuholen, wenn der (erwartete) Gesamtbetrag der Zuwendung mehr als 100.000 EUR beträgt.

Die Verpflichtung zur Einholung von drei Angeboten und zur Dokumentation der Auswahlgründe besteht grundsätzlich bei der Vergabe von Aufträgen für

  • Bauleistungen im Sinne der VOB ab einem Auftragswert von 30.000 EUR;
  • Lieferungen und Leistungen im Sinne der VOL ab einem Auftragswert von 25.000 EUR.

Für freiberufliche Leistungen ist keine Vergabeerklärung erforderlich.

Werden nicht akzeptable Begründungen für die Nicht-Einholung von drei Angeboten angeführt, wie z.B. Wunsch der Geschäftsleitung oder langjährige Zusammenarbeit, kommt es zu Kürzungen.

Die Begünstigten sind an die Erfüllung der mit der Förderung verbundenen Voraussetzungen und des Zuwendungszwecks für einen bestimmten Zeitraum gebunden (Zweckbindung). Die Zweckbindung beträgt je nach Art und Ausgestaltung des jeweiligen Vorhabens bis zu 5 Jahren und wird im Zuwendungsbescheid festgelegt.

Die Zuwendung ist zu erstatten, wenn das Unternehmen bzw. die schleswig-holsteinische Betriebsstätte innerhalb der Zweckbindungsfrist aufgegeben oder aus Schleswig-Holstein herausverlagert wird (Standortbindung).

Zu fördernde Wirtschaftsgüter müssen steuerlich aktiviert und planmäßig (d.h. über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer) abgeschrieben werden (z.B. Regelabschreibung nach § 7 EStG). Die betreffenden Wirtschaftsgüter müssen mindestens bis zum Ende eines Zeitraumes von fünf (sieben) Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens in der zu fördernden Betriebsstätte verbleiben/genutzt werden. Wirtschaftsgüter, bei denen eine steuerliche Aktivierung aufgrund spezifischer Wahlrechte oder Verbote unterbleibt, scheiden für eine Förderung aus.

Eine Förderung von Gemeinschaftsvorhaben (z.B. gemeinschaftliche Errichtung und spätere Nutzung eines Betriebsgebäudes durch zwei Unternehmen) ist nur dann möglich, wenn beide Unternehmen vor Beginn des Vorhabens einen eigenen Antrag auf Förderung stellen. Jedes Unternehmen muss die geltenden Fördervoraussetzungen eigenständig erfüllen. Die vorgesehenen Nutzungseinheiten sind baulich voneinander zu separieren. Die gemeinschaftliche Nutzung beweglicher Wirtschaftsgüter ist stets unzulässig.

Zuschussmittel dürfen abschließend nur für solche Vorhaben bewilligt werden, deren Gesamtfinanzierung (inkl. Zuschuss) nachweislich gesichert ist. Der Nachweis ist in Form einer vorbehaltsfreien Bestätigung durch einen qualifizierten Dritten zu führen (z.B. Hausbank, (mit-) finanzierendes Kreditinstitut, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer). Eigenerklärungen werden nicht anerkannt.

Gefordert werden angemessene Eigenmittel in Höhe von mindestens 10 Prozent der Gesamtinvestitionskosten. Als Eigenmittel anerkannt werden Barmittel, Gesellschafterdarlehen, zu aktivierende Eigenleistungen, Mittel des ERP-Programmes „Kapital für Gründung“, haftungsfreigestellte Nachrangdarlehen sowie stille und offene Beteiligungen, nicht aber der Cashflow künftiger Jahre.

Die Auszahlung des Förderbetrags erfolgt grundsätzlich nachschüssig. Vor der abschließenden (Teil-)Auszahlung sind durch den Zuwendungsempfänger tatsächlich getätigte Ausgaben in zuvor festgelegter Höhe nachzuweisen. Für den Zeitraum zwischen der (notwendigen) Verausgabung durch den Zuwendungsempfänger und der (anteiligen) Erstattung durch den Zuwendungsgeber ist eine Zwischenfinanzierung aus Eigen- oder Fremdmitteln erforderlich.

Eine Förderung aus dem Landesprogramm Wirtschaft kann mit einer anderen Förderung kumuliert werden, sofern die einzelnen Förderungen auf unterschiedliche bestimmbare förderfähige Investitionen abzielen. Wenn Förderungen aus unterschiedlichen Quellen dieselben – sich teilweise oder vollständig überschneidenden – bestimmbaren förderfähigen Investitionen betreffen, ist eine Kumulierung bis zu der höchsten nach der sog. Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO, spez. Art. 14/17) für diese Förderungen zulässigen Förderintensität bzw. dem höchsten nach der AGVO für diese Beihilfen zulässigen Förderbetrag möglich.

Erlöse aus der Veräußerung von Vermögenswerten werden berücksichtigt, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Investitionsvorhaben stehen. Zu berücksichtigende Veräußerungserlöse sind von den förderfähigen Investitionskosten in Abzug zu bringen. Sonderfall Verlagerungsinvestition: Erlöse die aus der Veräußerung der ehemaligen Betriebsstätte erzielt werden bzw. erzielbar wären sind von den förderfähigen Investitionskosten in Abzug zu bringen.

Entschädigungsbeträge (z. B. nach BauGB) und Versicherungsleistungen sind wie Veräußerungserlöse von den förderfähigen Investitionskosten abzuziehen, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Investitionsvorhaben stehen.

Gefördert werden in Gemeinden mit ausreichender touristischer Bedeutung Investitionen kleiner und mittlerer Unternehmen bei Vorhaben Modernisierung von Hotels oder hotelähnlichen Betrieben. Eine Betriebszuordnung zur Klasse 55.10 „Hotels, Gasthöfe und Pensionen“ gemäß Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008) ist erforderlich.

Die Förderung erfolgt aus Mitteln der GRW und die zu fördernde Betriebsstätte muss im C- oder D-Fördergebiet der GRW liegen.

Eine ausreichende touristische Bedeutung ist regelmäßig bei anerkannten Kur-und Erholungsorten gegeben. An anderen Standorten, vor allem außerhalb der „Schwerpunkträume für Tourismus und Erholung“ oder der „Kernbereiche für Tourismus innerhalb der Entwicklungsräume und –gebiete für Tourismus und Erholung“ nach dem/den jeweils geltenden Landesentwicklungsplan/ Regionalplänen, ist eine Förderung nur ausnahmsweise bei ausreichenden touristischen Ansatzpunkten (Zahl der Übernachtungen, Art und Anzahl der touristischen Angebote etc.) oder bei Vorliegen eines belegbaren touristischen Entwicklungspotenzials im Einvernehmen mit dem für Tourismus zuständigen Ministerium möglich. Vorhaben im „Binnenland“, die gem. amtlicher Beherbergungsstatistik des Statistischen Amts für Hamburg und Schleswig-Holstein definiert sind, werden vorrangig gefördert.

Förderfähig sind ausschließlich Vorhaben von Hotels und hotelähnlichen Betrieben mit zehn oder mehr Betten und mindestens 30 % Umsatzanteil aus Beherbergung. Gefördert werden nur Vorhaben, die mit der jeweils geltenden Tourismusstrategie der Landesregierung sowie den örtlichen/regionalen Tourismusentwicklungszielen im Einklang stehen.

Förderfähig sind ausschließlich Vorhaben von Hotels und hotelähnlichen Betrieben, die unmittelbar auf eine Qualitätssteigerung (Hebung des Komfortstandards) und/oder Erweiterung des Angebotsspektrums abzielen und demnach geeignet sind, die Wettbewerbsfähigkeit zu stärken, neue Gästezielgruppen zu erschließen und eine ganzjährig gesteigerte Auslastung zu befördern (Nachweis z.B. durch eine Zertifizierung im Rahmen der Deutschen Hotelklassifizierung, Reisen für Alle, Service-Qualität-Deutschland oder ähnliche).

Steuerlich nicht aktivierungsfähiger Erhaltungsaufwand ist von der Förderung ausgeschlossen.

Vorhaben mit förderfähigen Investitionen von mindestens 50.000 €

  • von kleinen Unternehmen des Beherbergungsgewerbes im C-Fördergebiet können grundsätzlich mit max. 25 % gefördert werden
  • von mittleren Unternehmen des Beherbergungsgewerbes im C-Fördergebiet können grundsätzlich mit max. 15 % gefördert werden.
  • von kleinen Unternehmen des Beherbergungsgewerbes im D-Gebiet können grundsätzlich mit max. 20 % gefördert werden
  • von mittleren Unternehmen des Beherbergungsgewerbes im D-Gebiet können grundsätzlich mit max. 10 % gefördert werden. Wird die förderfähige Mindestinvestitionssumme unterschritten, entfällt die Förderung bzw. ist sie zurückzuzahlen (auflösende Bedingung).

Die Höchstzuschusssumme beträgt in allen Fällen 100.000 EUR.

Die STEP-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/795) ist ein neues EU-Instrument zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit, Widerstandsfähigkeit und Souveränität der europäischen Wirtschaft. STEP steht für Strategic Technologies for Europe Platform („Plattform für strategische Technologien für Europa“). Wer hier zum Beispiel in Digitalisierung, Biotechnologie oder umweltfreundliche und ressourceneffiziente Technik investiert – hat die Möglichkeit eine erhöhte Förderung zu erhalten. Die EU finanziert STEP-Maßnahmen unter anderem über bestehende Fonds wie den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE).

Die Ziele der STEP-Verordnung sind

  • Förderung strategischer Technologien: STEP unterstützt die Entwicklung, Herstellung und Kommerzialisierung kritischer und innovativer Technologien in der EU, insbesondere in den Bereichen Digitalisierung, grüne Technologien (z. B. Netto-Null-Technologien) und Biotechnologie.
  • Stärkung der Wertschöpfungsketten: Die Verordnung zielt darauf ab, europäische Wertschöpfungsketten zu sichern und auszubauen, insbesondere bei kritischen Rohstoffen, Bauteilen und Maschinen.
  • Reduzierung strategischer Abhängigkeiten: STEP soll die Abhängigkeit der EU von Drittstaaten in strategischen Sektoren verringern und die europäische Souveränität stärken.
  • Bekämpfung von Fachkräftemangel: Die Verordnung sieht Maßnahmen zur Sicherung und Entwicklung von Arbeitskräften und Qualifikationen in strategisch wichtigen Sektoren vor.
  • Beschleunigung der grünen und digitalen Transformation: STEP unterstützt gezielt Projekte, die den ökologischen und digitalen Wandel des EU-Binnenmarktes vorantreiben.

Für die Gewährung eines Zuschusses wird sich am Innovationsverständnis der fortgeschriebenen Regionalen Innovationsstrategie Schleswig-Holstein (RIS3.SH) orientiert. Innovationen sind hiernach nicht nur auf neue Produkteigenschaften beschränkt, sondern erfassen auch Dienstleistungsinnovationen, Prozessinnovationen, Organisationsinnovationen, Geschäftsmodellinnovationen sowie soziale Innovationen. Vorhaben sind grundsätzlich nur förderfähig, wenn sie die untenstehenden Anforderungen der RIS3.SH erfüllen; d.h. das Vorhaben muss - das erste Mal innerhalb des Landes Schleswig-Holsteins Anwendung finden und/oder neu für die Organisation bzw. das Unternehmen sein.

Eine unterstützende Klärung liefert das Oslo Manual. Eine Neuerung fällt unter die Definition von Innovation, wenn

  • sie mindestens eine erkennbare Variation im Vergleich zu bereits Vorhandenem darstellt (mindestens eine Nachahmer- bzw. Adaptionsinnovation), und/oder
  • sie Produktivitäts-, Effizienz- und Kostenvorteile ermöglicht, und/oder
  • sie die Absorption und Aufnahme von Innovationen erleichtern (Innovation Uptake) und im Innovationsumfeld bzw. -kontext stattfindet (u. a. Generationswechsel, Start-Ups).

Ergänzend zu den Basismodulen werden die Bonusmodule Umweltschutzbeihilfen gefördert:

Mindestinvestition: 40.000 €

Die Förderquote richtet sich nach Unternehmensgröße.

Diese Maßnahmen müssen klar von den Hauptmodulen getrennt beantragt und durch ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen belegt werden.

Diese zusätzliche Förderung gibt es für Unternehmen, die gezielt in den Umweltschutz und die Energiewende investieren. Diese sogenannten Bonusmodule bieten erhöhte Förderquoten lohnenswert für alle, die freiwillig mehr für Nachhaltigkeit tun möchten.

Für die Förderung kommen nur solche Investitionen in Betracht, die ausgehend vom Investitionsvolumen oder von der Zahl der geschaffenen Dauerarbeitsplätze bedeutende regionalwirtschaftliche Effekte erwarten lassen.

Dementsprechend sind nur Investitionsvorhaben förderfähig, wenn der Investitionsbetrag bezogen auf ein Jahr zum Zeitpunkt der Antragstellung die 5 durchschnittlich verdienten Abschreibungen der letzten drei Jahre – ohne Berücksichtigung von Sonderabschreibungen – um mindestens 50 Prozent übersteigt.

Der Scoringbogen dient zum einen der Beurteilung des DNSH-Prinzips. Das DNSH-Prinzip steht für „Do No Significant Harm“, auf Deutsch: „Keinen erheblichen Schaden anrichten“. Es ist ein zentrales Leitprinzip der EU für nachhaltige Aktivitäten und bedeutet, dass wirtschaftliche Aktivitäten oder Investitionen keinen signifikanten negativen Einfluss auf Umweltziele haben dürfen. Das DNSH-Prinzip soll sicherstellen, dass nachhaltige Lösungen nicht unbeabsichtigt neue Umweltprobleme schaffen. Es fördert so eine ganzheitliche und verantwortungsvolle nachhaltige Entwicklung.

Zum anderen müssen geförderte Vorhaben einen Beitrag zur Gleichstellung der Geschlechter, der nachhaltigen Entwicklung und Nichtdiskriminierung leisten. Auch dieser Beitrag wird anhand des Scoringbogens überprüft.

Fragen zum Abwicklungsverfahren

Hinweis: Dies ist keine erschöpfende Auflistung. Informationen zu weiteren Verpflichtungen und vorhabenbezogenen Regelungen finden Sie in Ihrem Zuwendungsbescheid.

Der gewährte Zuschuss kann anteilig bzw. vollständig ausgezahlt werden, wenn der Nachweis über die getätigten Investitionen vorliegt. Es muss ein vollständiger Erstattungsantrag inklusive der (bereits bezahlten) Belege eingereicht werden. Vor der Auszahlung müssen die für die Auszahlung relevanten Auflagen, die im Zuwendungsbescheid aufgeführt sind, erfüllt sein.

Bitte beachten Sie das Haushaltsjahr für die Bereitstellung der Mittel in Ihrem Vorhaben (S.1 des Zuwendungsbescheides).

Wurde der Zuschuss aus GRW-Mitteln gewährt, ist eine Vorausschätzung für zwei Monate (vgl. dazu Ziffer III.1 des Zuwendungsbescheides) möglich.

Wenn möglich, ist die Anzahl der Erstattungsanträge pro Jahr gering zu halten.

Erstattungsanträge können grundsätzlich im Laufe des ganzen Jahres gestellt werden. Näheres entnehmen Sie bitte Ihrem Zuwendungsbescheid unter Ziffer III.1.

Zum Ende eines jeden Haushaltsjahres sind vollständige Erstattungsanträge spätestens zum 5. November vorzulegen. Später eingehende Erstattungsanträge kommen erst im ersten Quartal des neuen Haushaltsjahres zur Auszahlung.

Den Erstattungsantrag reichen Sie über das Serviceportal ein, ggf. laden Sie hier auch Unterlagen zur Erfüllung von Auflagen hoch. Den Link für den Online-Dienst Erstattungsantrag erhalten Sie mit der Begrüßungsnachricht.

Die Belege und ggf. die Aufträge erfassen Sie in ProNord. Dafür benötigen Sie die folgenden Unterlagen:

  • Vollständige Daten zu den einzureichenden Belegen, ggf. in der Belegliste
  • Belege bzw. Rechnungen in digitaler Form, z.B. eingescannte Originalbelege
  • Vollständige Daten zu Aufträgen, ggf. in der Auftragsliste (Bei Vorhaben, bei denen der (erwartete) Gesamtbetrag der Zuwendung mehr als 100.000 EUR beträgt; vgl. dazu Ziffer II.2 des Zuwendungsbescheides)

Alle Vorlagen können auf der Website der IB.SH (Einzelbetriebliche Investitionsförderung) heruntergeladen werden.

Unvollständige Erstattungsanträge können unbearbeitet zurückgesendet werden.

Handbücher für die Erfassung von Erstattungsanträgen in ProNord finden Sie hier, unter Downloads und Zuschussabwicklung.

Für die Auszahlung des Zuschusses vor Ablauf der im Bescheid genannten Frist (1 Monat) muss im Serviceportal der Rechtsbehelfsverzicht ausgefüllt und übermittelt werden. Hier wird erklärt, dass Sie mit dem Inhalt des Bescheides einverstanden sind und unwiderruflich auf die Einlegung des Rechtsbehelfs verzichten. Anderenfalls tritt frühestens nach Ablauf von einem Monat die Bestandskraft des Bescheides ein. Sind Sie jedoch nicht mit dem Bescheid einverstanden, können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben (Rechtsbehelf).

Es sind ausschließlich Originalbelege in digitaler Form in ProNord hochzuladen. Die papierhaften Originale sind nicht zu übermitteln. Die Originalbelege müssen allerdings gemäß Zuwendungsbescheid vorgehalten und aufbewahrt werden.

Kopien, Duplikate, Zweitschriften, Proforma-Rechnungen, Zahlungsaufforderungen/-erinnerungen o.ä. können grundsätzlich nicht anerkannt werden.

Hinweis: Alle Abschlags-, Anzahlungs- und Teilrechnungen sind separat in der Belegliste aufzuführen bzw. zu erfassen und hochzuladen.

Die Zugehörigkeit zum Vorhaben muss bei jedem Beleg eindeutig festgestellt werden und ist z.B. durch den Vermerk der Vorhabennummer auf dem Beleg herzustellen.

Sie sind darüber hinaus verpflichtet, separat über das Vorhaben Buch zu führen oder mindestens einen gesonderten Buchungscode für Ausgaben des Vorhabens einzurichten und zu verwenden.

Bei Förderung mit GRW-Mitteln: Werden innerhalb der nächsten zwei Monate nach der Stellung eines Erstattungsantrages Investitionskosten in einer konkreten Höhe erwartet, besteht die Möglichkeit für diese Investitionskosten den Zuschuss im Voraus ausgezahlt zu bekommen (zunächst ohne Belege).

Nach den zwei Monaten ist ein Nachweis der tatsächlich getätigten Ausgaben für die bisher nur auf Vorausschätzung geltend gemachten Ausgaben in Form eines vollständigen Erstattungsantrages einzureichen. Sollten die voraussichtlichen Ausgaben nicht innerhalb von 2 Monaten nach Auszahlung verausgabt werden, ist der nicht verausgabte Betrag vom Tage der Auszahlung an zu verzinsen.

Der zuwendungsfähige Betrag ist der Nettobetrag des Rechnungsbetrages abzüglich Skonti oder Rabatte. Es ist also der Nettobetrag von dem tatsächlich überwiesenen Betrag anzugeben.

Grundsätzlich sind die Kosten gemäß Ihres Zuwendungsbescheides förderfähig. Dies können folgende sein:

  • Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der zum Investitionsvorhaben zählenden (steuerlich aktivierten) Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens (u. a. Gebäude, Anlagen, Maschinen);
  • Anschaffungskosten von (steuerlich aktivierten) immateriellen Wirtschaftsgütern. Immaterielle Wirtschaftsgüter sind Patente, Betriebslizenzen oder patentierte technische Kenntnisse sowie nicht patentierte technische Kenntnisse. Immaterielle Wirtschaftsgüter sind nur förderfähig, wenn
    • diese aktiviert werden und abschreibungsfähig sind,
    • diese von einem Dritten (nicht von verbundenen oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Unternehmen) zu Marktbedingungen erworben werden,
    • diese Wirtschaftsgüter ausschließlich innerhalb der Betriebsstätte, die die Förderung erhält, genutzt werden.

 

Alle Leistungen müssen innerhalb des Bewilligungszeitraumes erbracht werden.

  • Belege unter einem Wert von 250 Euro;
  • Ersatzbeschaffung;
  • Erhaltungsaufwand;
  • Eigenleistungen; Lohnkosten;
  • Gebrauchte Wirtschaftsgüter;
  • Kosten für fremdbetrieblich zu nutzende Wirtschaftsgüter;
  • Wohnraum (auch sog. Betriebsleiterwohnungen oder Personalwohnungen);
  • Fahrzeuge mit Straßenverkehrszulassung (auch Luft- und Wasserfahrzeuge);
  • sofort abzuschreibende GWG;
  • Verbrauchskosten;
  • Tiere;
  • aktivierungsfähige Finanzierungskosten (Bauzeitzinsen);
  • durch Mietkauf oder Leasing oder deren Sonderformen finanzierte Wirtschaftsgüter;
  • Versicherungsschäden;
  • Bewirtungskosten.

Hinweis:

Die vorgenannte Auflistung umfasst die wesentlichen Ausschlüsse. Eine abschließende Feststellung nicht förderfähiger Kostenpositionen ist nur im Rahmen der Einzelfallprüfung bzw. Erstattungsantragsprüfung möglich.

Die „Kommunikations- und Informationsverpflichtung“ besteht während der Durchführung des Vorhabens und der anschließenden fünfjährigen Zweckbindungsfrist, in Ausnahmefällen bis zu 7 Jahren. Der Nachweis über die durchgeführten Maßnahmen ist mit dem ersten Erstattungsanträge beizubringen.

Über alle das Vorhaben betreffenden Ausgaben ist separat Buch zu führen oder für diese zumindest ein gesonderter Buchungscode zu verwenden.

Die Ausgaben des Vorhabens müssen in der Buchhaltung separat dargestellt werden können. Es muss ersichtlich sein, welche Ausgaben dem Vorhaben zugeordnet werden können.

Ändert sich der KMU-Status (z.B. durch eine Übernahme des Unternehmens), ist diese Änderung unverzüglich der IB.SH zu melden. Es kann zu einem/r Widerruf oder Rücknahme und einer Rückforderung des anteiligen oder vollen Zuschusses kommen.

Die zuwendungsfähigen Investitionskosten müssen mindestens 250.000 EUR betragen, bei Modernisierungsvorhaben von Beherbergungsbetrieben 50.000 EUR. Wird der förderfähige Mindestinvestitionsbetrag unterschritten, entfällt die Förderung bzw. ist sie zurückzuzahlen (auflösende Bedingung).

Zu fördernde Wirtschaftsgüter müssen steuerlich aktiviert und planmäßig (d.h. mindestens über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer) abgeschrieben werden (z.B. Regelabschreibung nach § 7 EstG). Die betreffenden Wirtschaftsgüter müssen mindestens bis zum Ende der Zweckbindungsfrist (i.d.R. fünf Jahre nach Abschluss des Investitionsvorhabens) in der zu fördernden Betriebsstätte verbleiben/genutzt werden.

Wirtschaftsgüter, bei denen eine steuerliche Aktivierung aufgrund spezifischer Wahlrechte oder Verbote unterbleibt, scheiden für eine Förderung aus.

Gemäß Ziffer 1.3 der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein (LHO) dürfen Zuwendungen zur Projektförderung nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Hiervon abweichend darf mit dem Vorhaben vor der abschließenden Förderentscheidung nur dann begonnen werden (sog. vorzeitiger Maßnahmebeginn), wenn die bewilligende Stelle (hier: IB.SH) dies auf Antrag schriftlich genehmigt. Stellt sich im Vorhabenverlauf heraus, dass vor der Genehmigung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn mit dem Vorhaben begonnen wurde, muss eine Rücknahme des Zuwendungsbescheides geprüft werden.

Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages oder der Beginn der Bauarbeiten für die Investition zu werten.

Bei Baumaßnahmen gelten Planung, die planungsbezogene Bodenuntersuchung, Grunderwerb und Herrichten des Grundstücks (z.B. Gebäudeabbruch, Planieren) nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung.

Investitionszuschüsse werden grundsätzlich nur für Investitionsvorhaben gewährt, die innerhalb eines Zeitraumes von 36 aufeinanderfolgenden Monaten durchgeführt werden.

In begründeten Ausnahmefällen kann der Bewilligungszeitraum verlängert werden.

Der begründete Antrag auf Verlängerung des Bewilligungszeitraums (formlos) ist der IB.SH rechtzeitig vor Ende des Bewilligungszeitraumes zur Zustimmung vorzulegen (Übermittlung erfolgt rechtsverbindlich über das Serviceportal). Einen Anspruch auf Verlängerung gibt es nicht.

Alle Zuwendungsempfänger haben Aufträge nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen zu vergeben.

Vergleichsangebote sind zwingend einzuholen, wenn der (erwartete) Gesamtbetrag der Zuwendung mehr als 100.000 EUR beträgt.

Die Verpflichtung zur Einholung von drei Angeboten und zur Dokumentation der Auswahlgründe besteht grundsätzlich bei der Vergabe von Aufträgen für

  • Bauleistungen im Sinne der VOB ab einem Auftragswert von 30.000 EUR;
  • Lieferungen und Leistungen im Sinne der UVgO ab einem Auftragswert von 25.000 EUR.

Für freiberufliche Leistungen ist keine Vergabeerklärung erforderlich.

Wird gegen den oben angeführten Grundsatz verstoßen (wurde z.B. auf Wunsch der Geschäftsleitung auf die Einholung von drei Angeboten verzichtet und ein Auftrag ohne Vergleichsangebot und ohne Begründung vergeben), werden die förderfähigen Kosten entsprechend dem Auftragswert (ggf. anteilig) gekürzt.

Im Rahmen des Landesprogramms Wirtschaft geförderte Wirtschaftsgüter unterliegen grundsätzlich einer Zweckbindungsfrist von mindestens fünf, in Ausnahmefällen bis zu 7 Jahren, beginnend mit dem Tag des Abschlusses des Investitionsvorhabens. Innerhalb dieser Frist dürfen geförderte Wirtschaftsgüter vom Zuwendungsempfänger ausschließlich zu eigenbetrieblichen Zwecken genutzt und nicht an Dritte veräußert werden. Vor Ablauf der Zweckbindungsfrist abgehende Wirtschaftsgüter sind auf Kosten des Zuwendungsempfängers durch gleich- oder höherwertige Wirtschaftsgüter zu ersetzen. Die jeweils geltende Zweckbindungsfrist wird im Zuwendungsbescheid benannt.

Bei Nichteinhaltung kann es zu einem Teil-/Widerruf und einer Rückforderung kommen.

Ihre Ansprechpartner

Portrait von Lars Jansen

Lars Jansen

Berater Landesprogramm Wirtschaft
0431 9905-3232
Portrait von Stephanie Kranold

Stephanie Kranold

Beraterin Landesprogramm Wirtschaft
0431 9905-3146