Zuschuss für die Herrichtung von Wohnraum und Unterkünften für Geflüchtete

  • Förderung von Investitionsmaßnahmen
  • Modernisierung, Neubau und Erwerb sowie Ausstattung und Einrichtung

Mit diesem Zuschussprogramm sollen Investitionen von Kreisen, kreisfreien Städten, Ämtern und Gemeinden gefördert werden, durch die neuer oder zusätzlicher fester Raum für die dezentrale Unterbringung von geflüchteten Menschen, insbesondere aus der Ukraine, geschaffen oder nutzbar gemacht werden.
Das Land hat durch Änderungserlass die Antragsfristen verlängert. Ab sofort nehmen wir daher gerne wieder Anträge entgegen.
Zudem wurden für Einrichtungen über 50 Plätze als temporäre kommunale Gemeinschaftsunterkünfte (tkGU) verbesserte Förderbedingungen geschaffen.


Was sind Ihre Vorteile?

  • Nicht rückzahlbarer Zuschuss

Wer wird gefördert?

  • Schleswig-Holsteinische Kreise, Ämter und Gemeinden (Kommunen)

Was wird gefördert?

  • Bau oder Erwerb neuen Wohnraums
  • Schaffung von Unterkünften für die vorläufige Unterbringung
  • Erwerb von Wohncontainern
  • Änderungs-, Umbau-  oder Erweiterungsmaßnahmen sowie Modernisierung und Instandsetzung
  • Ausstattungs- und Einrichtungsmaßnahmen

Wie wird gefördert?

  • Zuschuss max. 400.000 Euro für Einrichtungen unter 50 Plätzen. 
  • Zuschuss max. 800.000 Euro für temporäre kommunale Gemeinschaftsunterkünfte (tkGU) ab 50 Plätzen
  • Zuschuss max. 100.000 Euro für amtsangehörige Gemeinden für Einrichtungen unter 50 Plätzen; die Höchstfördersumme von 400.000 Euro je Amt ist jedoch zu beachten
  • regelmäßige Förderquote von 75 % der förderfähigen Gesamtkosten bei Einrichtungen unter 50 Plätze bzw. 90 % für temporäre kommunale Gemeinschaftsunterkünfte (tkGU)
  • für Kommunen, die im Vorjahr Konsolidierungshilfen oder Fehlbetragszuweisungen nach §§ 16, 17 FAG erhalten haben, gilt eine Förderquote von bis zu 90 % der förderfähigen Gesamtkosten
  • beantragter Förderbetrag mind. 10.000 Euro
  • Auszahlung: max. 3 Teilauszahlungen nach Vorlage fälliger Rechnungen

Was ist noch wichtig?

  • Je Kommune grundsätzlich eine Antragstellung, mehrere Maßnahmen können jedoch zu einem Antrag zusammengefasst werden. Außerdem können weitere Anträge im neuen Antragszeitraum gestellt werden.
  • Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn ist zulässig, wenn die Investitionsmaßnahmen nach dem 29. November 2022 (tkGU) bzw. 31. Mai 2023 begonnen worden sind. Eine Maßnahme beginnt mit dem Abschluss eines ihrer Umsetzung dienenden rechtsverbindlichen Leistungs- und Lieferungsvertrages. Fördervoraussetzung ist die Erfüllung von Mindestanforderungen
  • Umsetzung der Maßnahmen grundsätzlich bis spätestens 01.12.2024
  • Verwendungsnachweis für Fördermittel spätestens 3 Monate nach Abschluss der Maßnahme

Wie ist Ihr Weg zur Förderung?

  • Förderanträge sind bei der IB.SH zu stellen. Das entsprechende Antragsformular kann unter folgendem Link aufgerufen werden.
  • Antragsfrist: Bewilligungen sind nur möglich, wenn der Antrag vollständig bis zum 31. Mai 2024 bei der IB.SH eingegangen ist.

 

Bei Fragen hilft

Portrait von Gerhard Petermann

Gerhard Petermann

Leiter Wohnquartiersentwicklung/Städtebauförderung
0431 9905-3315