Zuschuss für die Herrichtung von Wohnraum und Unterkünften für Geflüchtete
- Förderung von Investitionsmaßnahmen
- Modernisierung, Neubau und Erwerb sowie Ausstattung und Einrichtung

Mit diesem Zuschussprogramm sollen Investitionen von Ämtern und Gemeinden gefördert werden, durch die neuer oder zusätzlicher fester Raum für die dezentrale Unterbringung von geflüchteten Menschen, insbesondere aus der Ukraine, geschaffen oder nutzbar gemacht werden.
Das Land hat durch Änderungserlass vom 19.12.2022 die Antragsfristen verlängert. Ab sofort nehmen wir daher gerne wieder Anträge entgegen. Auf die geänderten Förderobergrenzen wird verwiesen.
Was sind Ihre Vorteile?
- Nicht rückzahlbarer Zuschuss
Wer wird gefördert?
- Schleswig-Holsteinische Kreise, Ämter und Gemeinden (Kommunen)
Was wird gefördert?
- Bau oder Erwerb neuen Wohnraums
- Schaffung von Unterkünften für die vorläufige Unterbringung
- Erwerb von Wohncontainern
- Änderungs-, Umbau- oder Erweiterungsmaßnahmen sowie Modernisierung und Instandsetzung
- Ausstattungs- und Einrichtungsmaßnahmen
Wie wird gefördert?
- Zuschuss max. 400.000 Euro für Kreise, Ämter und amtsfreie Gemeinden
- Zuschuss max. 100.000 Euro für amtsangehörige Gemeinden; die Höchstfördersumme von 400.000 Euro je Amt ist jedoch zu beachten
- regelmäßige Förderquote bis zu 75 % der förderfähigen Gesamtkosten
- für Kommunen, die im Vorjahr Konsolidierungshilfen oder Fehlbetragszuweisungen nach §§ 16, 17 FAG erhalten haben, gilt eine Förderquote von bis zu 90 % der förderfähigen Gesamtkosten
- beantragter Förderbetrag mind. 10.000 Euro
- Auszahlung: max. 3 Teilauszahlungen nach Vorlage fälliger Rechnungen
Was ist noch wichtig?
- Je Kommune grundsätzlich eine Antragstellung, mehrere Maßnahmen können jedoch zu einem Antrag zusammengefasst werden
- Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn ist zulässig, wenn die Investitionsmaßnahmen nach dem 1. März 2022 begonnen worden sind. Eine Maßnahme beginnt mit dem Abschluss eines ihrer Umsetzung dienenden rechtsverbindlichen Leistungs- und Lieferungsvertrages. Fördervoraussetzung ist die Erfüllung von Mindestanforderungen
- Umsetzung der Maßnahmen grundsätzlich bis spätestens 30.12.2023
- Verwendungsnachweis für Fördermittel spätestens 3 Monate nach Abschluss der Maßnahme
Wie ist Ihr Weg zur Förderung?
- Förderanträge sind bei der IB.SH zu stellen. Das entsprechende Antragsformular kann unter folgendem Link aufgerufen werden.
- Antragsfrist: Bewilligungen sind nur möglich, wenn der Antrag vollständig bis zum 31. Mai 2023 bei der IB.SH eingegangen ist.
Bei Fragen hilft

