
Antragstellung
Auf dieser Seite erfahren Sie, wie Sie Schritt für Schritt einen Förderantrag für die Soziale Wohnraumförderung bei der IB.SH stellen. Grafiken und Hinweise führen Sie anschaulich durch den Antragsprozess.
1. Schritt: Kommunale Stellungnahme einholen
Wenn Sie den Bau oder die Sanierung eines Gebäudes mit Fördermitteln planen, nehmen Sie bitte zunächst Kontakt mit der Kommune auf, in der das Vorhaben realisiert werden soll. Dort stellen Sie Ihre Pläne vor. Die Kommune prüft, ob Ihr Vorhaben mit dem Bedarf vor Ort übereinstimmt.
Wenn die Kommune Ihr Bauprojekt befürwortet, erstellt sie eine kommunale Stellungnahme nimmt Ihr Projekt in die kommunale Vorhabenliste auf.
2. Schritt: Vorqualifizierung durch die IB.SH
Nachdem die kommunale Stellungnahme vorliegt, wenden Sie sich anschließend an die IB.SH, damit Ihr Projekt vorqualifiziert werden kann. Dabei prüft die IB.SH,
ob die Förderkriterien eingehalten werden,
ob die Projektinformationen vollständig sind (zum Beispiel zur Kostenschätzung oder zur Anzahl der geförderten Wohnungen),
sowie Informationen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Antragstellerin oder des Antragstellers.
Diese beiden Schritte müssen abgeschlossen sein, bevor Sie Ihren eigentlichen Förderantrag digital einreichen können.

Förderung beantragen – so geht es nach der Vorqualifizierung weiter
Nachdem Sie die Vorqualifizierung durchlaufen haben, folgen zwei weitere Schritte, bevor Ihr Bauvorhaben starten kann:
3. Schritt: Erstvermerk bzw. Bewertungsvermerk einholen
Im Anschluss an die Vorqualifizierung durch die IB.SH erfolgt ein Erstgespräch bei der Arbeitsgemeinschaft für zeitgemäßes Bauen e.V. (ARGE). Voraussetzung hierfür ist, dass das Projekt die Möglichkeit auf eine Förderung erhält. Einen Termin für das erste Gespräch bei der ARGE können Sie formlos bei der IB.SH anfragen.
Die ARGE führt eine beratende Prüfung durch. Diese Prüfung umfasst:
- die bauliche Qualität Ihres Projekts
- die Angemessenheit der geplanten Kosten
- die technischen Nebenkosten
- und die Wohnungsliste.
Anschließend erstellt die ARGE einen Bewertungsvermerk zu der bauwirtschaftlichen Beratung. Dieser Vermerk ist dem Förderantrag beizulegen.
4. Schritt: Förderantrag bei der IB.SH stellen
Die Antragstellung erfolgt direkt bei der IB.SH. Reichen Sie dafür alle erforderlichen Unterlagen ein. Die IB.SH prüft:
- Ihre Bonität und
- die Kapitaldienstfähigkeit des Objekts.
Zudem wird im Dialog mit Ihnen die endgültige Förderhöhe festgelegt.
Fällt die Prüfung positiv aus, erteilt die IB.SH eine Förderzusage.

Fördermittelabruf während der Bauzeit – so funktioniert die Auszahlung
Nach der Förderzusage durch die IB.SH erfolgt die Auszahlung der Fördermittel in drei Schritten – jeweils abhängig vom Baufortschritt. Die Arbeitsgemeinschaft für zeitgemäßes Bauen e.V. (ARGE) begleitet diesen Prozess mit stichprobenhaften Qualitätsprüfungen.
1. Auszahlung – 30 % bei Baubeginn
Sobald der Bau startet und die dafür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind, wird die erste Tranche der Förderung ausgezahlt.
2. Auszahlung – 50 % bei Rohbaufertigstellung
Der größte Teil der Mittel (50 %) wird nach Abschluss des Rohbaus freigegeben – auch hier ist die Erfüllung bestimmter Bedingungen erforderlich.
3. Auszahlung – 20 % bei Bezugsfertigkeit
Die letzte Auszahlung erfolgt, wenn das Gebäude bezugsfertig ist.
Insgesamt richtet sich die Auszahlung immer nach dem tatsächlichen Fortschritt auf der Baustelle und dem Nachweis, dass die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt wurden.

Wichtige Rahmenbedingungen für die Förderung – das sollten Sie wissen
Für die Förderung im sozialen Wohnungsbau gelten bestimmte Vorgaben, die Ihr Projekt erfüllen muss:
Förderquote:
In einem Bauprojekt dürfen höchstens 70 % der Wohneinheiten öffentlich gefördert werden. Der restliche Anteil bleibt freifinanziert.
Anzahl geförderter Wohneinheiten:
Gefördert werden Projekte mit mindestens 6 und höchstens 80 Wohneinheiten. Kleinere oder größere Vorhaben können nicht berücksichtigt werden.
Regelstandard der ARGE:
Die Förderhöhe richtet sich nach dem „Regelstandard Erleichtertes Bauen“ der ARGE. Dieser Standard dient als Grundlage für die Bewertung der Baukosten und stellt sicher, dass die Kosten im angemessenen Rahmen liegen.

Regelstandard „Erleichtertes Bauen“ – was gefördert wird und was darüber hinausgeht
Die Tabelle zeigt, welche baulichen Anforderungen im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung als Standard gelten – und welche zusätzlichen Maßnahmen nur gefördert werden können, wenn sie aus städtebaulichen Gründen zwingend erforderlich sind.
Standardanforderungen für geförderte Projekte:
Energiestandard: Es gilt das Gebäudeenergiegesetz (GEG) 2024.
Schallschutz und Barrierefreiheit: Die gesetzlichen Mindestanforderungen der Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO SH) und einschlägiger DIN-Normen müssen eingehalten werden.
Bauweise: Gebäude sollen in Massivbauweise mit 18 cm Stahlbetondecken und 11,5 cm starkem Mauerwerk errichtet werden – für Wände und Dächer.
Elektroinstallation: Auch hier gelten die gesetzlichen Mindeststandards.
Keller und Tiefgaragen: Diese sind im Standard nicht vorgesehen.
Aufzugsanlage: Eine Vorrüstung wird ab vier Haltestellen verlangt, ein voll ausgestatteter Aufzug ab fünf.
Freisitze: Balkone sollen als einfache Stahlkonstruktion realisiert werden.
Stellplätze: Der Stellplatzschlüssel liegt bei 0,7 – bei einem Mobilitätskonzept ist auch 0,3 möglich.
Küchen und Abstellräume: Es werden Einbauküchen mit einfacher Ausstattung und Abstellräume innerhalb der Wohnung oder Außenanlagen erwartet.
Darüber hinausgehende Maßnahmen:
Wenn zum Beispiel ein Keller oder eine Tiefgarage gebaut werden soll, muss dafür ein städtebaulicher Nachweis erbracht werden, dass dies zwingend notwendig ist – etwa aufgrund von Vorgaben im Bebauungsplan.

Voraussetzung für eine Förderung: Kommunale Stellungnahme nach SHWoFG und WoFöRL
Bevor ein Projekt im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden kann, ist eine Stellungnahme der zuständigen Kommune erforderlich. Diese muss bestimmte Inhalte enthalten, um die Förderfähigkeit nach dem Schleswig-Holsteinischen Wohnraumförderungsgesetz (SHWoFG) und der Wohnraumförderungsrichtlinie (WoFöRL) zu belegen.
Folgende Angaben muss die Stellungnahme enthalten:
Art der Maßnahme: Was genau geplant ist – zum Beispiel Neubau, Umbau oder Sanierung.
Zielgruppenbezug: Es muss nachgewiesen werden, dass das Vorhaben dem Bedarf der Zielgruppen der Wohnraumförderung dient.
Wohnungsdaten: Anzahl freier und geförderter Wohneinheiten, Wohnungsgrößen, Förderweg und Planungsunterlagen müssen aufgeführt werden.
Sonderwohnformen: Bei besonderen Wohnformen, wie z. B. Wohngruppen oder barrierefreiem Wohnen, sind ergänzende Erläuterungen notwendig.
Städtebauliche, soziale und ökologische Ziele: Das Projekt muss diesen Zielen entsprechen.
Konzepte: Bereits vorhandene Konzepte – zum Beispiel ein kommunales Wohnungsmarktkonzept – werden berücksichtigt.
Förderkriterien: Es muss bestätigt werden, dass alle Förderkriterien eingehalten werden.
Wichtig:
Wenn die Kommune eine sogenannte Vorhabenliste führt, muss das Projekt darin aufgenommen sein. Nur dann ist eine Förderung möglich.
Ein Muster für die Stellungnahme finden Sie hier.
