Corona-Soforthilfen

Rückzahlung bei zu viel gezahlten Geldern ein Gebot der Fairness.


Im vergangenen Jahr sind mehr als 440 Millionen Euro allein über die Corona-Soforthilfeprogramme des Bundes und des Landes in die schleswig-holsteinische Wirtschaft geflossen. Über 56.000 Unternehmen, Soloselbständige und Freiberufler haben Corona-Soforthilfe erhalten. Beantragen konnten sie den Zuschuss auf Basis des Liquiditätsengpasses, den sie grundsätzlich für drei Monate erwartet haben. Um schnell und unbürokratisch zu helfen, mussten Antragstellende die Höhe der benötigten Hilfen zunächst schätzen und keine Nachweise vorlegen.

Deshalb werden die Unternehmen, Soloselbständigen und Freiberufler nun aufgerufen, den tatsächlichen Liquiditätsengpass zu ermitteln, der ihnen in der betreffenden Zeit entstanden ist. Falls der Liquiditätsengpass niedriger ausgefallen ist, als im vergangenen Jahr prognostiziert, könnten sie zu viel Corona-Soforthilfe erhalten haben. Dann besteht eine Pflicht zur Rückzahlung, die bereits mit dem Antrag auf Corona-Soforthilfe anerkannt wurde.

„Die Unterstützung der Wirtschaft in Schleswig-Holstein in der Pandemie war und bleibt wichtig. Die Hilfe soll aber auch zielgerichtet sein. Kein Unternehmen soll weniger erhalten, als es braucht – aber eben auch keines mehr. Das ist schon allein ein Gebot der Fairness.“ Mit diesen Worten appelliert Wirtschaftsminister Dr. Bernd Buchholz an die Unternehmen.

„Die Corona-Soforthilfe hat Unternehmen schnell und unbürokratisch geholfen. Wir haben die Krise gemeinsam gut gemeistert. Die jetzige Überprüfung der Auszahlungen der Soforthilfe dient dazu, den sorgsamen Umgang mit Steuergeldern zu gewährleisten. Ich gehe davon aus, dass uns die Unternehmen dabei aktiv unterstützen“, sagt die schleswig-holsteinische Finanzministerin Monika Heinold.

Zu dem genauen Vorgehen informiert die Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH) in einem Schreiben an die Unternehmen, Soloselbständigen und Freiberufler, die Corona-Soforthilfe erhalten haben. Das Schreiben wird per Mail zugestellt und auch im persönlichen Postfach der Kundinnen und Kunden in ProNord eingestellt. Hierbei handelt es sich um das System, über das im vergangenen Jahr die Anträge auf Corona-Soforthilfe gestellt werden konnten. Für die Berechnung einer möglichen Überkompensation und Rückerstattung stellt die Investitionsbank Schleswig-Holstein Berechnungshilfen bereit (siehe unten). Der berechnete Rückerstattungsbetrag kann der IB.SH dann vorzugsweise über proNord mitgeteilt werden. Es sollen sich bei der IB.SH nur diejenigen Unternehmen, Soloselbständigen und Freiberufler zurückmelden, die nach eigener Prüfung einen Rückzahlungsbetrag ermittelt haben. Im Anschluss erhalten die betroffenen Unternehmen, Soloselbständigen und Freiberufler einen Änderungsbescheid mit den Informationen über den Rückzahlungsweg. Unternehmen, Soloselbständige und Freiberufler, die die Corona-Soforthilfe bereits zurückgezahlt haben, erhalten kein Schreiben zur Überkompensation. Die Rückzahlung bedeutet nicht, dass nicht andere Corona-Hilfen in Anspruch genommen werden können, wenn die Förderkriterien erfüllt werden.

Berechnungshilfen für die Rückzahlung der Corona-Soforthilfe

Berechnungshilfe zum Liquiditätsengpass Bundesprogramm

Berechnungshilfe zum Liquiditätsengpass Landesprogramm

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