fußballspielende Kinder

Sportstättenförderrichtlinie

Das Land Schleswig-Holstein hat eine neue Richtlinie über die Förderung von kommunalen Sportstätten veröffentlicht.


Das Land Schleswig-Holstein fördert auch in den Jahren 2021 und 2022 Maßnahmen für nicht überdachte Spielfelder und Laufbahnen, die spielfeldzugehörige Infrastruktur sowie spielfeldgebundene Leichtathletikinfrastruktur. Zuwendungsfähig sind weiterhin Maßnahmen, die zum Erhalt der Funktionsfähigkeit und/oder der Senkung der Betriebskosten von Einfeld- und kleinen Zweifeldhallen, sowie der Hallen- und Freibäder, die überwiegend der sportlichen Betätigung und dem Schwimmen lernen dienen, beitragen. Im Falle der belegten Unwirtschaftlichkeit einer Sanierung ist in begründeten Ausnahmefällen ein Ersatzneubau zuwendungsfähig.

Die Förderquote beträgt maximal 50 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, höchstens 250.000 € für Spielfelder, Laufbahnen.und Schwimmsportstätten, höchstens 500.000 € für Einfeld- und kleine Zweifeldhallen. 

Anträge auf Zuwendungen können bis zum Stichtag 28.02. 2021 (für das Jahr 2021) und bis zum 31.12.2021 (für das Jahr 2022) an das Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung, Referat IV 34, Düsternbrooker Weg 92, 24105 Kiel, gestellt werden. Nach den genannten Fristen eingehende Anträge werden für das jeweilige Antragsjahr nachrangig berücksichtigt.

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