Neue Sportstättenförderrichtlinie des Landes veröffentlicht


Zuwendungsfähig sind Maßnahmen für nicht überdachte Spielfelder und Laufbahnen, die spielfeldzugehörige Infrastruktur sowie spielfeldgebundene Leichtathletikinfrastruktur. Zuwendungsfähig sind weiterhin Maßnahmen, die zum Erhalt der Funktionsfähigkeit und/oder der Senkung der Betriebskosten von Einfeld- und kleinen Zweifeldhallen, sowie der Hallen- und Freibäder, die überwiegend der sportlichen Betätigung und dem Schwimmen lernen dienen, beitragen.  Die Gewährung der Zuwendung erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung. Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss bewilligt. Die Förderquote beträgt maximal 50 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, höchstens 250.000 € für Spielfelder, Laufbahnen und Schwimmsportstätten, höchstens 500.000 € für Einfeld- und kleine Zweifeldhallen.

Antragsberechtigt sind schleswig-holsteinische Gemeinden, Kreise, Ämter und Zweckverbände. 
 
Die Förderrichtlinien und das Antragsformular finden Sie hier: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/S/sport/SportstaettenfoerderRili.html