Klarstellung zur Mindestlohnerhöhung seit 01.02.2017


Für Zuwendungsempfänger/-innen, die Zuschüsse aus dem Landesprogramm Wirtschaft (LPW) erhalten, gilt für die eigenen Beschäftigten unverändert der im Landesmindestlohngesetz Schleswig-Holstein festgelegte Mindestlohn von 9,18 Euro.

Bei der Ausführung öffentlicher Aufträge greift dagegen der vergaberechtliche Mindestlohn nach dem Tariftreue- und Vergabegesetz Schleswig-Holstein (TTG). Mit Wirkung zum 01.02.2017 wurde der vergaberechtliche Mindestlohn auf 9,99 Euro angehoben. Damit sind Unternehmen verpflichtet, Beschäftigten bei der Ausführung der Leistung ein Mindeststundenentgelt von 9,99 Euro zu zahlen, wenn sie Aufträge aus öffentlicher Hand erhalten.