GModG: Neue Energieausweispflichten für kommunale Gebäude ab 2027


Die IB.SH Energieagentur berät Kommunen im Rahmen der Energie- und Klimaschutzinitiative (EKI) Schleswig-Holstein zu den neuen Energieausweispflichten ab 1. Januar 2027. Sie unterstützt Kommunen dabei, die neuen Anforderungen einzuordnen und das weitere Vorgehen für den kommunalen Gebäudebestand zu strukturieren.

Was Kommunen jetzt tun können

Auch wenn die neuen Anforderungen erst zum 1. Januar 2027 greifen, bietet es sich an, den kommunalen Gebäudebestand bereits jetzt zu überprüfen. Sinnvoll ist insbesondere, vorhandene Energieausweise mit ihren Gültigkeitsdaten zu erfassen und festzustellen, für welche behördlich genutzten Nichtwohngebäude bislang kein gültiger Energieausweis vorliegt.

Bei Gebäuden, für die ab 2027 erstmals ein Energieausweis erstellt werden muss, sollte der zusätzliche Aufwand für die energetische Bilanzierung frühzeitig berücksichtigt werden. Bereits vorhandene Gebäudedaten und energetische Berechnungen können dabei hilfreich sein.

Die neuen Energieausweise sollten dabei nicht ausschließlich als gesetzliche Pflicht betrachtet werden. Die künftig einheitlichere energetische Bewertung kommunaler Nichtwohngebäude kann zugleich eine Grundlage dafür liefern, energetisch auffällige Gebäude zu identifizieren, Sanierungsmaßnahmen zu priorisieren und das kommunale Energiemanagement weiterzuentwickeln.

Die wichtigsten Änderungen ab 2027

Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) ändern sich zum 1. Januar 2027 auch die Anforderungen an Energieausweise. Für Kommunen ist insbesondere eine Änderung relevant: Die Pflicht, für bestimmte öffentlich genutzte Nichtwohngebäude einen Energieausweis vorzuhalten, wird deutlich ausgeweitet. Das GModG wurde am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet. Die Änderungen bei den Energieausweisen und ihren Berechnungsgrundlagen treten zum 1. Januar 2027 in Kraft.

Die bisherige 250-m²-Grenze entfällt

Bislang besteht die besondere Energieausweispflicht für behördlich genutzte Gebäude, wenn sich darin mehr als 250 Quadratmeter Nutzfläche mit starkem Publikumsverkehr befinden. Ab dem 1. Januar 2027 wird diese Regelung neu gefasst.

Künftig muss für ein bestehendes Nichtwohngebäude im Eigentum der öffentlichen Hand, das von einer Behörde genutzt wird, grundsätzlich ein Energieausweis vorliegen, sofern nicht bereits ein gültiger Energieausweis vorhanden ist. Die bisherige Grenze von 250 Quadratmetern entfällt. Ausgenommen bleiben insbesondere kleine Gebäude mit weniger als 50 Quadratmetern Nutzfläche.

Damit können künftig auch kleinere kommunale Gebäude unter die Energieausweispflicht fallen. Als behördliche Nutzung können neben klassischen Verwaltungsgebäuden grundsätzlich auch öffentliche Einrichtungen wie Schulen und Kindertagesstätten in öffentlicher Trägerschaft erfasst sein. Für Kommunen kann sich dadurch der Kreis der Gebäude, für die ein Energieausweis erforderlich ist, deutlich vergrößern.

Wichtig: Besteht bereits ein gültiger Energieausweis, muss allein aufgrund der Neuregelung nicht zum 1. Januar 2027 ein neuer Ausweis erstellt werden. Energieausweise haben grundsätzlich eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren.

Energetische Bilanzierung wird erforderlich

Für die betroffenen öffentlichen Nichtwohngebäude schreibt § 80 Absatz 6 GModG künftig ausdrücklich einen Energieausweis auf Grundlage einer energetischen Bilanzierung nach § 81 vor. Ein einfacher Energieverbrauchsausweis ist bei einer Neuausstellung damit nicht mehr ausreichend.

Für neu auszustellende Energieausweise von Nichtwohngebäuden ist damit künftig grundsätzlich eine energetische Bilanzierung erforderlich. Der Energieverbrauchsausweis nach § 82 wird ab 2027 auf Gebäude beschränkt, die ausschließlich Wohnzwecken dienen.

Für Kommunen bedeutet dies gegenüber einem Verbrauchsausweis einen höheren Aufwand. Für die energetische Bilanzierung müssen unter anderem Gebäudehülle, Nutzungen und Anlagentechnik erfasst und bewertet werden. Gleichzeitig entsteht damit eine wesentlich bessere Datengrundlage für das kommunale Energiemanagement und für die Vorbereitung von Sanierungsmaßnahmen.

Neue Effizienzklassen auch für Nichtwohngebäude

Neu ist zudem die Einführung von Energieeffizienzklassen A bis G für Nichtwohngebäude. Die Einstufung erfolgt anhand des Verhältnisses des berechneten Primärenergiebedarfs zum Primärenergiebedarf eines Referenzgebäudes. Die Effizienzklasse A ist Gebäuden vorbehalten, die am Standort keine Emissionen aus der Nutzung fossiler Energie verursachen.

Auch die Modernisierungsempfehlungen im Energieausweis werden erweitert. Sie sollen künftig unter anderem Aussagen zu möglichen Energieeinsparungen und zur Verringerung der betriebsbedingten Treibhausgasemissionen enthalten und auch die Heizungs-, Lüftungs-, Klima- und Warmwassertechnik betrachten.

Der Energieausweis wird außerdem grundsätzlich digital in einem maschinenlesbaren Format ausgestellt. Eine Papierfassung ist weiterhin möglich, wenn der Eigentümer oder Bauherr diese verlangt.

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Swea Evers

Projektmanagerin (Quartiere, Gebäude, Klimaanpassung)
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