Wer geflüchteten Menschen aus der Ukraine geförderten Wohnraum zur Verfügung stellen möchte, hat folgende Möglichkeiten:
- Die Vermietung von gefördertem Wohnraum erfolgt in der Regel an Personen mit Wohnberechtigungsschein. Geflüchtete aus der Ukraine können einen Wohnberechtigungsschein beantragen.
Wenn der Wohnberechtigungsschein nicht zu der geförderten Wohnung passt, zum Beispiel aufgrund der Wohnungsgröße, kann der Vermieter über die Kommune einen Freistellungsantrag stellen. - Vermieter können geförderten Wohnraum an Kommunen oder anerkannte private Träger der Wohlfahrtspflege vermieten und diesen gleichzeitig die Erlaubnis erteilen, die Wohnung an Flüchtlinge unterzuvermieten. Die Kommune tritt hier als Zwischenmieter auf und schließt Untermietverträge mit Wohnberechtigten. Auch in dieser Konstellation ist ein Wohnberechtigungsschein erforderlich.
Oft bevorzugen Kommunen die Lösung, selber Wohnungen anzumieten und diese dann den Geflüchteten zuzuweisen. Mit den Bewohnern werden dann keine Mietverträge geschlossen. Hierzu ist eine Genehmigung zur Zweckentfremdung erforderlich, die über die Kommune beantragt werden kann.
In allen Fällen der Vermietung gilt: Die Fördermiete ist immer einzuhalten.
Wenn Sie Fragen rund um die Vermietung von gefördertem Wohnraum an Flüchtlinge haben, wenden Sie sich bitte an Ihre Kommune.