Zuschuss zur Förderung nachhaltiger Infrastrukturinvestitionen in sozialen Einrichtungen – LuKIFG soziale Einrichtungen

Zur Stärkung der sozialen Infrastruktur setzt die Landesregierung Mittel der vom Bund auf Grundlage des Länder- und Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz (LuKIFG) breitgestellten Sondervermögens für die Modernisierung sozialer Einrichtungen ein. Die Förderung verfolgt das Ziel, soziale Einrichtungen nachhaltig zu stärken und zukunftsfähig auszurichten. Sie trägt zur Modernisierung sozialer Einrichtungen bei, indem sie Investitionen unterstützt, die den Ressourcen- und Energieverbrauch in sozialen Einrichtungen verringern, die Betriebskosten senken und die finanziellen Belastungen für Leistungsberechtigte, Leistungserbringer und Sozialleistungsträger mindern.


Was sind Ihre Vorteile?

  • Unabhängige Beratung
  • Strukturelle und langfristige Sicherung sozialer Einrichtungen, insbesondere in den Bereichen
    • Reduzierung des Energiebedarfs und zur Steigerung der Energieeffizienz,
    • Anpassung an klimabedingte Umweltveränderungen sowie zur
    • Stärkung der Krisen- und Versorgungssicherheit, insbesondere in den Bereichen Energieversorgung, Lieferketten und Notfallvorsorge.

Wer wird gefördert?

  • Träger sozialer Einrichtungen

Die Zuwendungsempfängerinnen bzw. Zuwendungsempfänger müssen Ihren Sitz oder mindestens eine soziale Einrichtung in Schleswig-Holstein haben.

Was wird gefördert?

Gefördert werden investive Maßnahmen zur strukturellen und langfristigen Sicherung sozialer Einrichtungen in den folgenden Zielrichtungen:

  • Energieeinsparung
    Gefördert werden bereits beihilfefrei bewilligte Maßnahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG), unter anderem zur energetischen Sanierung und klimafreundlichen Wärmeversorgung, wobei die Landesförderung die bestehende BEG-Förderung unter Beachtung der jeweiligen Förderhöchstwerte aufstockt.
  • Klimafolgenanpassung
    Gefördert werden Maßnahmen zur Anpassung sozialer Einrichtungen an die Folgen des Klimawandels, insbesondere in den Bereichen Hitze- und Sonnenschutz, Begrünung, Flächenentsiegelung und nachhaltiges Wassermanagement, um die Versorgung besonders schutzbedürftiger Personengruppen langfristig zu sichern.
  • Krisen- und Versorgungssicherheit sowie Energieautonomie
    Gefördert werden Maßnahmen zur Stärkung der Energie- und Versorgungssicherheit sozialer Einrichtungen, insbesondere durch unabhängige Energieerzeugung und -speicherung sowie die Bevorratung kritischer Güter, um wesentliche Betriebs- und Versorgungsfunktionen auch bei Stromausfällen oder Versorgungsengpässen aufrechterhalten zu können.

Wie wird gefördert?

Die Förderung beträgt grundsätzlich bis zu 90 % der förderfähigen Ausgaben in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses. Es ist ein Eigenanteil von mindestens 10 % zu erbringen.

Die maximale Förderhöhe unterscheidet sich in Abhängigkeit der Zielrichtung: 

  • Energieeinsparung: bis zu 600.000 Euro
  • Klimafolgenanpassung: bis zu 100.000 Euro
  • Krisen- und Versorgungssicherheit sowie Energieautonomie: bis zu 200.000 Euro

Das Mindestvolumen der förderfähigen Investitionsmaßnahmen beträgt 50.000 Euro.

Was ist noch wichtig?

Zuwendungen dürfen nur für Vorhaben bewilligt werden, die nicht vor dem 1. Januar 2025 begonnen worden sind. Maßgeblich für den Zeitpunkt des Beginns einer Maßnahme ist in der Regel das Datum des ersten Vertrags für die Leistungserbringung der Investitionsmaßnahme.

Die zweckentsprechende Nutzung über die Zweckbindungsfrist (bis zu 15 Jahre für technische Maßnahmen, 25 Jahre für bauliche Maßnahmen) muss gesichert sein.

Die IB.SH gewährt in diesem Programm ggf. De-minimis-Beihilfen auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen.

Ab dem 01.01.2026 ist die IB.SH nach dieser Verordnung verpflichtet, bestimmte Angaben zu gewährten De-minimis-Beihilfen in einem zentralen, von der Europäischen Kommission eingerichteten Register zu erfassen (Beihilfeempfänger, Beihilfebetrag, Tag der Gewährung, Bewilligungsbehörde, Beihilfeinstrument, betroffener Wirtschaftszweig). Diese Angaben sind nach der Erfassung im Register für die Öffentlichkeit zugänglich.

Wie ist ihr Weg zur Förderung?

Der Förderantrag ist einzureichen bei der Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH), Zur Helling 5-6, 24143 Kiel.

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Detlef Schröder

Projektleiter Infrastruktur-Kompetenzzentrum
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Projektmanagerin Infrastruktur-Kompetenzzentrum
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