Wohnprojekte Gründungsfonds

  • Zuschuss von bis zu 15.000 Euro
  • Förderung von Gründungsprozessen genossenschaftlicher Wohnprojekte

Förderung von Gründungsprozessen genossenschaftlicher Wohnprojekte oder genossenschaftsähnlicher Trägerschaften im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung. Das Ziel ist, neue Initiatorengruppen/Baugemeinschaften in der Gründungsphase zu unterstützen.


Was wird gefördert?

Gutachterliche Tätigkeiten, Voruntersuchungen, Konzepte zur Organisationsstruktur sowie Expertisen zu betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Fragestellungen. Diese dienen dem Aufbau eines selbstverwalteten Wohnprojekts mit mindestens 10 Wohnungen und einem Anteil von mindestens 30 % der Wohnfläche für die Schaffung von Wohnraum, der mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert wird.

Wo wird gefördert?

Im Land Schleswig-Holstein unter Beachtung von Kontingenten.

Wer ist antragsberechtigt?

Initiatorengruppen als BGB-Gesellschaften oder Vorgenossenschaften grundsätzlich bestehend aus mindestens 10 Mitgliedern.

Weg der Antragstellung

Förderanträge werden direkt bei der IB.SH gestellt. Das vollständig ausgefüllte Antragsformular der IB.SH ist dabei von allen Beteiligten zu unterzeichnen.

Antragsfristen

Die Antragstellung muss vor Maßnahmenbeginn erfolgen. Eine rückwirkende Förderung für bereits abgeschlossene Dienstleistungsverträge ist ausgeschlossen.

Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn kann beantragt werden.

Art und Höhe der Förderung

  • Die Förderung erfolgt durch einen nicht rückzahlbaren Zuschuss, maximal 90% der förderfähigen Kosten bis zu 15.000 Euro.
  • Die Bagatellgrenze für die förderfähigen Kosten liegt bei 7.000 Euro brutto.
  • Der Eigenanteil von mindestens 10 % der förderfähigen Kosten ist nachweislich finanziell zu erbringen.
  • Die Förderung erfolgt auf Basis der Deminimis-Beihilfe Verordnung (EU) Nr. 1407/2013.

Auszahlungsmodalitäten

  • Nach positiver Prüfung erfolgt die Auszahlung des Zuschusses in maximal zwei Raten
  • Der Zuschuss ist innerhalb von 2 Monaten nach Auszahlung zu verwenden.
  • Verwendungsnachweise sind innerhalb von 2 Jahren nach Bewilligung einzureichen. Als Verwendungsnachweis dient eine Vorlage des Gutachtens oder Analyse und/oder Sachbericht mit Erläuterung, inwieweit die geförderten Maßnahmen das angestrebte Wohnprojekt unterstützt haben.

Besonderheiten

Die Zuwendungsempfängerin muss zur Antragstellung über eine geeignete und konkrete Fläche oder Immobilie verfügen. Eine in Aussicht gestellte Eigentumsübertragung oder Vereinbarung einer Anhandgabe ist ausreichend. Eine Förderung ist ausgeschlossen für Ausgaben für Grunderwerb, bauliche Maßnahmen, Architekturleistungen nach HOAI ab Phase 2, Kosten der Eintragung durch einen Genossenschaftsverband, Marketing und Mitgliederwerbung und Sach- und Personalausgaben, die dem laufenden Geschäftsbetrieb des Wohnprojekts dienen.