Überbrückungshilfe Sturmflut

  • Unterstützung für Geschädigte der Ostsee-Sturmflut vom 19.-21.10.2023
  • Zinsgünstiges Darlehen bis zu 50.000 Euro pro betroffener Immobilie/Betriebsstätte
  • Tilgungserlass bei Erfüllung der Härtefallkriterien auf Antrag möglich

Die Antragsfrist für ein Förderdarlehen aus der Überbrückungshilfe Sturmflut endete am 28. Februar 2024. Eine Antragstellung für die Härtefallregelung ist ab dem 27. März 2024 bis zum 30. Juni 2024 möglich.


Die häufigsten Fragen zur Überbrückungshilfe Sturmflut haben wir in den FAQ zu dieser Förderung für Sie zusammengefasst und beantwortet.

1. Förderdarlehen aus der Überbrückungshilfe Sturmflut

1.1 Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt für das Förderdarlehen sind Privatpersonen und Unternehmen, denen unmittelbar aus der Ostsee-Sturmflut vom 19.-21. Oktober 2023 ein Sachschaden an und in Immobilien/Betriebsstätten in Schleswig-Holstein entstanden ist. Zu den vorgenannten Unternehmen zählen unabhängig von ihrer Rechtsform und Unternehmensgröße

  • gewerbliche Unternehmen (inkl. freiberuflich Tätige),
  • Sozialunternehmen und gemeinnützige Organisationen und
  • natürliche Personen mit Gewerbeanmeldung,

sofern sie in den Geltungsbereich der Allgemeinen De-minimis-Verordnung (bis 14. Januar 2024 Verordnung (EU) Nr. 1407/2013, seit 15. Januar 2024 Verordnung (EU) 2023/2831) oder der Fisch-De-minimis-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 717/2014) fallen.

Nicht antragsberechtigt sind öffentliche Unternehmen mit einem mehrheitlich öffentlich-rechtlichen Gesellschafterkreis bzw. Träger.

Eine Antragsberechtigung besteht unabhängig davon, ob der Geschädigte Eigentümer oder Mieter/Pächter einer Immobilie/Betriebsstätte ist. Als Eigentümer ist eine Selbstnutzung der Immobilie/ Betriebsstätte nicht erforderlich. Mieter von Ferienwohnungen sind nicht antragsberechtigt.

Im Rahmen des Förderprogramms darf maximal ein Antrag pro Antragstellendem bewilligt werden. Nachfinanzierungen sind ausgeschlossen.

Im Rahmen des jeweiligen Antrages können somit mehrere Immobilien/Betriebsstätten eines Antragstellenden berücksichtigt werden. Bei wohnwirtschaftlich genutzten Gebäuden zählt dabei jede abgeschlossene Wohneinheit als Immobilie.

Im Falle von Eigentümergemeinschaften (abgeschlossene Wohneinheit im Besitz mehrerer Personen, z.B. Eheleute, Erbengemeinschaften) sind die jeweiligen Mitglieder der Eigentümergemeinschaft antragsberechtigt. Alle im jeweiligen Grundbuch eingetragenen Personen sind als Antragstellende anzuführen und haften gesamtschuldnerisch für das Förderdarlehen. Bei Mietgemeinschaften wird analog verfahren; auch hier sind alle Mieter als Antragstellende anzuführen und haften gesamtschuldnerisch für das Förderdarlehen.

Bei Wohnungseigentümergemeinschaften ist jeder Teil- oder Wohnungseigentümer antragsberechtigt. Schäden am Gemeinschaftseigentum dürfen allerdings nur entsprechend der Teileigentumsquote berücksichtigt werden.

Rechtlich eigenständige Betriebsstätten / Betreibergesellschaften sind getrennt voneinander antragsberechtigt, jedoch sind Unternehmensverbünde im Sinne des EU-Beihilferechts zu beachten (vgl. den Begriff „ein einziges Unternehmen“ im Sinne der De-minimis-Verordnungen).

Als Sachschaden werden sämtliche Ausgaben anerkannt, die zur Reparatur/Instandsetzung folgender Schäden oder notwendiger Neuerrichtung/Ersatzbeschaffung erforderlich sind:

  • unmittelbare Schäden an Wohngebäuden sowie Anlagen, die der Nutzung der Wohngebäude dienen (z.B. Garagen, Carports, Stellplätze, Zuwegungen, E-Ladesäulen, Zäune/Einfriedungen, Terrassen, Pergolen)
  • unmittelbare Schäden am eigenen Hausrat (z.B. die zur Haushalt- und Lebensführung notwendigen Möbel, Geräte und sonstigen Bestandteile einer Wohnungseinrichtung)
  • unmittelbare Schäden an betriebsnotwendigem Anlage- und Umlaufvermögen von Unternehmen (z.B. Gebäude und Grundstücke, sonstige Anlagegüter (z.B. Maschinen, Fahrzeuge, Fischerboote) sowie Warenlager, Rohmaterialien und Zwischengüter)

Ausgaben für Gutachten und Planungsunterlagen, Abriss- und Aufräumarbeiten sowie Trocknung und Entsorgung, die jeweils im Zusammenhang mit den vorstehend definierten Schäden stehen, werden ebenfalls als Sachschaden anerkannt.

Sofern im Rahmen der Schadensbehebung Eigenleistungen erbracht werden, sind hierfür nur die Materialkosten anrechenbar.

Mittelbare Schäden (z.B. Mietminderungen, Verdienst-/Umsatzausfälle) werden nicht berücksichtigt. Selbiges gilt für die Reparatur/Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Bepflanzungen sowie privat genutzten Mobilien (z.B. PKW, Wohnwagen, Sportboote).

Schäden an Gebäuden, die zum Zeitpunkt der Sturmflut nicht nutzbar bzw. bewohnbar waren, werden nicht berücksichtigt; ausgenommen hiervon sind Gebäude, die sich bei Schadenseintritt noch im Bau oder in der Rekonstruktion befanden. Ebenfalls nicht berücksichtigt werden Schäden an Gebäuden, die bei Schadenseintritt zum Rückbau vorgesehen waren.

Spezifische Anforderungen an den Nachweis zur Höhe des Schadens werden nicht gestellt. Neben Schätzungen durch Sachverständige oder Fachunternehmen sowie Kostenvoranschlägen/Angeboten durch Fachunternehmen ist z. B. auch eine eigene Schätzung des Antragstellenden möglich.

Sofern eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug besteht, sind die Ausgaben ohne Umsatzsteuer zu berücksichtigen.

1.2 Wie wird gefördert?

Förderdarlehen bis zu 50.000 Euro pro Immobilie/Betriebsstätte.

Der Darlehensbetrag darf nicht höher sein als der Sachschaden. Es bestehen Mindestbeträge von 5.000 Euro für Privatpersonen und 10.000 Euro für gewerbliche Antragstellende. Sofern der Sachschaden unter dem Mindestbetrag liegt, ist eine Darlehensgewährung nicht möglich.

Sollzinssatz: 1,00 % p.a. fest für die gesamte Darlehenslaufzeit.

Laufzeit: fünf Jahre (gerechnet vom letzten Tag des Monats der Antragstellung).

Tilgungsfrei für ein Jahr, anschließend monatlich ratierliche Tilgung mit vierjährigem Tilgungsprofil.

Das Förderdarlehen kann jederzeit in Höhe des Restkapitals vorzeitig kostenlos zurückgezahlt werden. Freiwillige vorzeitige Teilrückzahlungen sind außer im Falle von außerordentlichen Rückzahlungsverpflichtungen nicht zulässig.

Unbesichertes Förderdarlehen der IB.SH.

Ein Finanzierungsbeitrag Ihrer Hausbank ist zur Inanspruchnahme der Überbrückungshilfe Sturmflut nicht erforderlich, aber möglich.

1.3 Was ist noch wichtig?

Die IB.SH gewährt mit diesen Förderdarlehen Beihilfen unter Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (bis 14. Januar 2024) bzw. der Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (seit 15. Januar 2024) oder unter Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission von 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor.

Bei gewerblichen Antragstellenden sowie privaten Vermieterinnen und Vermietern kann das zugesagte Förderdarlehen in Abhängigkeit von der letzten Bonitätseinschätzung Ihrer Hausbank, evtl. bereits zuvor gewährter De-minimis-Beihilfen und ggf. der nationalen Obergrenze im Rahmen der Fisch-De-minimis-Verordnung von der beantragten Höhe abweichen. Einen ersten Überblick bietet die Anlage „Orientierungshilfe De-minimis-Beihilfe“.

Anträge auf Gewährung eines Förderdarlehens konnten bis zum 28. Februar 2024 (Antragseingang bei der IB.SH) über die Hausbank gestellt werden.

2. Härtefallregelung zur Überbrückungshilfe Sturmflut

2.1 Wer wird gefördert? 

Antragsberechtigt für die Härtefallregelung sind Privatpersonen und Unternehmen, denen ein Förderdarlehen aus der Überbrückungshilfe Sturmflut gewährt wurde und die die nachfolgenden Härtefallkriterien erfüllen.

Kumulative Härtefallkriterien für Privatpersonen

1. zum Zeitpunkt des Schadenseintritts bestehende Elementarschadenversicherung oder der Nachweis über eine Ablehnung des Abschlusses einer Elementarschadenversicherung, datiert vor dem Schadensfall, für die betroffene Immobilie/Betriebsstätte und bezogen auf den geltend gemachten Sachschade

2. max. Jahreshaushaltseinkommen in Abhängigkeit der Anzahl an Haushaltsmitgliedern

  • Das Jahreshaushaltseinkommen darf bei einem Einpersonenhaushalt 60.000 Euro nicht übersteigen. Bei einem Zweipersonenhaushalt gilt eine Obergrenze von 120.000 Euro. Für jedes weitere Haushaltsmitglied steigt die Obergrenze um 10.000 Euro (bis max. 180.000 Euro für einen Achtpersonenhaushalt).
  • Zum Jahreshaushaltseinkommen zählen sämtliche Einkünfte ohne steuerliche Abzugsbeträge – z. B. aus (nicht-)selbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen sowie Vermietung und Verpachtung – aller Haushaltsmitglieder. Herangezogen wird der letzte vorliegende Steuerbescheid.

3. max. Haushaltsnettovermögen in Abhängigkeit der Anzahl an Haushaltsmitgliedern

  • Das Haushaltsnettovermögen darf bei einem Einpersonenhaushalt 200.000 Euro nicht übersteigen. Bei einem Zweipersonenhaushalt gilt eine Obergrenze von 250.000 Euro. Für jedes weitere Haushaltsmitglied steigt die Obergrenze um 20.000 Euro (bis max. 370.000 Euro für einen Achtpersonenhaushalt).
  • Zum Haushaltsnettovermögen zählen sämtliche Vermögenswerte abzgl. bestehender Verbindlichkeiten (ohne Eventualverbindlichkeiten) aller Haushaltsmitglieder zum Stichtag 22. Oktober 2023. Nicht zum Nettovermögen zählt dabei eine durch die Ostsee-Sturmflut beschädigte Immobilie.

Kumulative Härtefallkriterien für gewerbliche Antragstellende

1. zum Zeitpunkt des Schadenseintritts bestehende Elementarschadenversicherung oder der Nachweis über eine Ablehnung des Abschlusses einer Elementarschadenversicherung, datiert vor dem Schadensfall, für die betroffene Immobilie/Betriebsstätte und bezogen auf den geltend gemachten Sachschaden

2. Schadenshöhe in Abhängigkeit des Betriebsvermögens

  • Die Höhe des erlittenen Sachschadens muss mind. 50 % des Betriebsvermögens des antragstellenden Unternehmens betragen.
  • Als Betriebsvermögen gelten die betriebsnotwendigen, bilanzierten Aktiva abzüglich der Verbindlichkeiten zum letzten Bilanzstichtag vor der Ostsee-Sturmflut. Stille Reserven/Lasten bleiben bei der Ermittlung des Betriebsvermögens außer Acht.
  • Nicht bilanzierungspflichtige Antragsteller haben vor Antragstellung eine entsprechende Bestätigung des Steuerberaters/Wirtschaftsprüfers einzuholen.

Private Vermieterinnen und Vermieter, die mit der betroffenen Immobilie/Betriebsstätte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen, gelten im Sinne der Härtefallregelung als Privatpersonen. Sofern bei der Vermietung hingegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt werden, gelten die Kriterien für gewerbliche Antragstellende.

2.2 Wie wird gefördert? 

Die Härtefallregelung wird in Form eines Tilgungserlasses umgesetzt.

Der Tilgungserlass für Privatpersonen beträgt bei einem Einpersonenhaushalt 10.000 Euro. Bei einem Zweipersonenhaushalt steigt der Erlass auf 16.000 Euro. Für jedes weitere Haushaltsmitglied steigt der Erlass um jeweils 3.000 Euro (bis max. 34.000 Euro für einen Achtpersonenhaushalt). Je nach Höhe des Förderdarlehens kann es zu einem vollständigen Tilgungserlass kommen.

Der Tilgungserlass für gewerbliche Antragstellende beträgt 50 % des gewährten Förderdarlehens. Es handelt sich insofern ausschließlich um einen teilweisen Tilgungserlass.

Sofern mehrere Immobilien/Betriebsstätten des Antragstellenden betroffen sind, gilt der Tilgungserlass pro betroffenem Objekt.

Sofern der eingereichte Antrag auf Tilgungserlass bewilligungsfähig ist, wird der Tilgungserlass zum Ende des auf die Antragstellung folgenden Monats wirksam. Bei gleichbleibender Darlehenslaufzeit des Förderdarlehens führt der Tilgungserlass zu einer gleichmäßigen Reduzierung der noch ausstehenden Tilgungsraten.

2.3 Was ist noch wichtig?

Die IB.SH gewährt mit diesen Tilgungserlassen im Sinne der Härtefallregelung Beihilfen unter Anwendung der Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen oder unter Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission von 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor.

Bei gewerblichen Antragstellenden sowie privaten Vermieterinnen und Vermietern kann das zugesagte Förderdarlehen in Abhängigkeit evtl. bereits zuvor gewährter De-minimis-Beihilfen und ggf. der nationalen Obergrenze im Rahmen der Fisch-De-minimis-Verordnung von der beantragten Höhe abweichen. Die Höhe des gewährten Tilgungserlasses entspricht dabei dem Beihilfewert.

Anträge auf Gewährung eines Tilgungserlasses im Sinne der Härtefallregelung können ab 27. März 2024 bis 30. Juni 2024 (Antragseingang bei der IB.SH) über die Hausbank gestellt werden.

3. Wie ist Ihr Weg zur Förderung?

***Die Antragsfrist für ein Förderdarlehen aus der Überbrückungshilfe Sturmflut endete am 28. Februar 2024. Eine Antragstellung für die Härtefallregelung ist ab dem 27. März 2024 bis zum 30. Juni 2024 möglich.***

Antragstellung nur über Ihre Hausbank an die IB.SH.

Ihre Hausbank sendet Ihren Antrag an die zentrale E-Mail-Adresse ueberbrueckungshilfe-sturmflut[at]ib-sh.de.

Direkt und nicht über die Hausbank bei der IB.SH eingereichte Anträge können wir leider nicht bearbeiten und werden wir daher unmittelbar an Sie zurückschicken.

Ansprechpartner für Hausbanken:

Bitte nutzen Sie bei Fragen zur Überbrückungshilfe Sturmflut zuerst unsere FAQ, welche wir laufend für Sie aktualisieren.

Bitte senden Sie uns Ihr Anliegen mit Ihren Kontaktdaten (Name, Telefon, E-Mail-Adresse) an Christian Jessen, Leiter Finanzierung Firmen- und Kommunalkunden (E-Mail: christian.jessen[at]ib-sh.de), oder sprechen Ihre bewährten Ansprechpartner im Bereich Firmen- und Kommunalkunden der IB.SH gerne direkt an.

Ansprechpartner für Privatpersonen und Unternehmen:

Bitte nutzen Sie bei Fragen zur Überbrückungshilfe Sturmflut zuerst unsere FAQ, welche wir laufend für Sie aktualisieren.

Bitte senden Sie uns Ihr Anliegen mit Ihren Kontaktdaten (Name, Telefon, E-Mail-Adresse) an foerderlotsen[at]ib-sh.de oder sprechen Sie einen Ansprechpartner der Förderlotsen direkt an.

 

Hinweis: Die Darstellung und Funktion von PDF-Formularen kann bei der Nutzung gewisser PDF-Viewer eingeschränkt sein (u. a. Microsoft Edge und Google Chrome). Aus diesem Grund empfehlen wir Ihnen, die PDF-Formulare über das kostenlose Programm Adobe Acrobat Reader zu öffnen.

Downloads