Zuwendungen zum Wiederaufbau nach der Flutkatastrophe vom 19. bis 21. Oktober 2023 an der Ostseeküste (Soforthilfen Flutkatastrophe Ostsee)

  • Wiederaufbau kommunaler touristischer Infrastruktur
  • Wiederaufbau von gewerblichen Häfen, öffentlich zugänglichen Sportboothäfen sowie sonstigen Schiffs- und Bootsanlegern im kommunalen Eigentum
  • Wiederaufbau sonstigen kommunaler Infrastruktur

Mit diesem Zuschussprogramm des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus soll der Wiederaufbau kommunaler touristischer Infrastruktur, kommunaler gewerblicher Häfen, öffentlich zugänglicher Bereiche kommunaler Sportboothäfen und der Wiederaufbau sonstiger Schiffs- und Bootsanleger im kommunalen Eigentum sowie der Wiederaufbau sonstiger kommunaler Infrastruktur (z. B. Schäden an Gebäuden, Straßen, Gehwegen) in Schleswig-Holstein gefördert werden.


Was sind Ihre Vorteile?

  • Nicht rückzahlbarer Zuschuss

Wer wird gefördert?

  • Gemeinden, Kreise, Ämter, Kommunalunternehmen, Eigenbetriebe und Zweckverbände sowie
  • Gesellschaften, an denen die vorgenannten Antragsberechtigten mit mehr als 50 % beteiligt sind.
  • Unternehmen, die bereits vor der Flutkatastrophe in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Absatz 18 der Allgemeinden Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) waren, wird keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt.

Was wird gefördert?

  • Der Wiederaufbau touristischer Anlagen und Maßnahmen zur Wiederherstellung von Stränden, Strandwällen und Dünen an touristisch relevanten Strandabschnitten. Zu den förderfähigen touristischen Anlagen zählen öffentliche touristische Infrastrukturen (u.a. Promenaden, Wege und Seebrücken) sowie Ufersicherungen und Mauern.
  • Der Wiederaufbau der Infrastruktur der kommunalen gewerblichen Häfen, öffentlich zugänglicher Bereiche der kommunalen Sportboothäfen und der Wiederaufbau der sonstigen Schiffs- und Bootsanleger im kommunalen Eigentum (z. B. Hafenbauten, elektrische Anlagen, Versandung) sowie die Wiederherstellung der jeweiligen unmittelbaren Zufahrten (beeinträchtigt z. B. durch Verschlickung, Versandung).
  • Der Wiederaufbau an kommunaler Infrastruktur (z. B. Schäden an Gebäuden, Straßen, Gehwegen).

Wie wird gefördert?

  • regelmäßige Förderquote von 75 % der als förderfähig anerkannten Ausgaben
  • beantragter Förderbetrag mind. 10.000 Euro im Einzelfall sowie mind. 40.000 Euro pro Zuwendungsempfänger/in

Was ist noch wichtig?

  • Die zu beseitigenden Schäden müssen in direktem ursächlichen Zusammenhang mit der Flutkatastrophe vom 19. bis 21. Oktober 2024 stehen.
  • Für die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen dieser Förderrichtlinie gilt das Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns nicht.
  • Die beantragten Maßnahmen müssen bis zum 31. Dezember 2030 abgeschlossen sein.
  • Bei Förderprojekten mit einem Volumen von bis zu 50.000 Euro erfolgt die Auszahlung der Zuwendung nach Abschluss der Maßnahme. Mit der Mittelanforderung ist gleichzeitig der Verwendungsnachweis in Form eines Sachberichtes sowie eines zahlenmäßigen Nachweises vorzulegen.

Wie ist Ihr Weg zur Förderung?

  • Förderanträge sind bei der IB.SH zu stellen. Das entsprechende Antragsformular finden Sie unter den Downloads.
  • Die Antragsfrist endet am 30.10.2024

Bei Fragen hilft

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Ragna Carstens

Sachbearbeiterin Zuschussprogramme
0431 9905-2745
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