Landesprogramm Wirtschaft 2021-2027 - Clustermanagements
- Förderung von Kooperationsnetzwerken und Clustermanagements in Schleswig-Holstein
- Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses

Die Förderung erfolgt im Rahmen des Landesprogramms Wirtschaft (LPW) aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) bzw. des Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) sowie ggf. aus Landesmitteln.
Aktuelle Hinweise:
Fördermaßnahmen des EFRE können noch nicht beantragt werden. Die maßgebliche Förderrichtlinie befindet sich gegenwärtig in der Aufstellung. Sobald eine Antragstellung möglich ist, informieren wir Sie sowohl auf dieser Seite als auch per LPW-Newsletter. Zur Anmeldung gelangen Sie hier.
Was wird gefördert?
Das Land Schleswig-Holstein gewährt Zuwendungen zur Unterstützung von Kooperationsnetzwerken und Clustermanagements in Schleswig-Holstein. Durch Clustermanagements soll die regionale und überregionale Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und wirtschaftsnahen Einrichtungen zielgerichtet unterstützt werden. Eine intensivere Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Akteuren soll die vorhandenen Innovationspotenziale stärken und die Wettbewerbsfähigkeit des Landes insgesamt erhöhen. Dabei fungieren die Managements als zentrale Ansprechpartner, Berater, Informations- und Kontaktvermittler und dienen unterstützend bei der Anbahnung von Forschungskooperationen. Durch Kooperationsnetzwerke, die eine Vorstufe zur Etablierung eines Clustermanagements darstellen, soll die regionale und überregionale Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Akteuren sowie die vorhandenen Potenziale gestärkt als auch die Wettbewerbsfähigkeit der Regionen erhöht werden.
Wie wird gefördert?
Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Die Förderung von Clustermanagements erfolgt aus Mitteln des Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE), wobei die Förderquote in der Regel bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben beträgt. Kooperationsnetzwerke werden aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) mit einer Förderquote von bis zu zu 75 % der förderfähigen Ausgaben gefördert.
Wo wird gefördert?
C-Fördergebiet - Kreis Dithmarschen, Flensburg (krsfr. Stadt), Neumünster (krsfr. Stadt), Helgoland (Insel)
D-Fördergebiet - Kreise Nordfriesland, Ostholstein, Plön, Rendsburg-Eckernförde, Schleswig-Flensburg, Steinburg, Kiel (krsfr. Stadt), Lübeck (krsfr. Stadt)
GRW-Fördergebietskarte Schleswig-Holstein (2022-2027)
Hamburg-Rand-Raum (HRR, nur EFRE-Förderung möglich) – Kreise Segeberg, Stormarn, Herzogtum-Lauenburg, Pinneberg (ohne Insel Helgoland)
Weitere Informationen zu den GRW- Fördergebieten in Schleswig-Holstein finden Sie hier.
Wo ist die Förderung geregelt?
Die Prüfung von Förderfähigkeit und Förderwürdigkeit einzelner Vorhaben sowie die Entscheidung über die Förderung von Vorhaben richtet sich nach den AFG LPW (Auswahl- und Fördergrundsätze und Regeln für die finanzielle Unterstützung im Rahmen des Landesprogramm Wirtschaft) und der Richtlinie Kooperationsnetzwerke und Clustermanagements. Der Richtlinie können Sie auch die genaueren Förderbestimmungen über Zuwendungszweck, ZuwendungsempfängerIn, Voraussetzungen sowie Umfang und Höhe der Zuwendung entnehmen. Für die Förderung von Kooperationsnetzwerken sind zudem die Regelungen von Ziffer 4.3 Teil II B des Koordinierungsrahmens der GRW zu beachten. Die genannten Regelungen finden Sie unten auf der Seite im Downloadbereich unter Rechtsgrundlagen.
Wie ist Ihr Weg zur Förderung?
Bei Interesse an einer Förderung nehmen Sie Kontakt zu unserem Beratungs- und Bewilligungsteam der Infrastrukturförderung auf. Dieses steht Ihnen gerne als Ansprechpartner bei Fragen rund um die Förderfähigkeit Ihres geplanten Vorhabens zur Verfügung und berät Sie bei der Antragsvorbereitung.
Es wird derzeit mit Hochdruck an der Digitalisierung des Zuwendungsverfahrens gearbeitet. Aktuell liegt der Fokus auf der Bereitstellung einer digitalen Antragstellung. Zukünftig steht Ihnen dann neben der Antragstellung in Papierform auch die Möglichkeit zur digitalen Einreichung Ihres Antrags auf dem Serviceportal des Landes zur Verfügung. In Kürze stehen die ersten digitalen Anträge sowie weitergehende Informationen für Sie bereit.
Parallel dazu wird auch an der Digitalisierung der weiteren in einem Zuwendungsverfahren zum Einsatz kommenden Formulare/Prozesse (z.B. Erstattungsantrag, Hochladen Belege, Verwendungsnachweise) gearbeitet. Dabei erfolgt in einem ersten Schritt die Bereitstellung für die aus dem EFRE geförderten Vorhaben. Nach den Vorgaben der Europäischen Kommission müssen diese in der neuen Förderperiode 2021-2027 vollständig elektronisch durchgeführt werden.
In einem zweiten Schritt erfolgt dann deren Bereitstellung für die aus der GRW oder ausschließlich mit Mitteln des Landes geförderten Vorhaben. Bis dahin können abweichend von Ziff. 2.1 der AFG LPW 2021 Erstattungsanträge und Verwendungsnachweise ausschließlich schriftlich bei der IB.SH eingereicht werden.
Wichtige Hinweise für Antragstellende
- Gemäß Ziffer 1.3 der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein (LHO) dürfen Zuwendungen zur Projektförderung nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Hiervon abweichend darf mit dem Vorhaben vor der abschließenden Förderentscheidung nur dann begonnen werden (sog. vorzeitiger Maßnahmebeginn), wenn die bewilligende Stelle (hier: IB.SH) dies auf Antrag schriftlich genehmigt.
- Förderungen aus dem Landesprogramm Wirtschaft 2021-2027 können eine Beihilfe darstellen. Bitte informieren Sie sich frühzeitig im Rahmen der Planung Ihres Vorhabens oder sprechen Sie uns an. Bei Fragen hilft
- Bitte achten Sie bei der Planung und Umsetzung Ihres Vorhabens auf die Einhaltung der Vergabebestimmungen. Diese dienen der Sicherstellung eines rechts- und wirtschaftspolitisch geordneten Wettbewerbs, der auf einen effizienten und wirtschaftlichen Einsatz öffentlicher Mittel abzielt. Bei Fragen zu der Vergabe wenden Sie sich bitte frühzeitig an Ihre Rechtsberater oder Beratungsstellen, z. B. Auftragsberatungsstelle (ABST Schleswig-Holstein), damit fehlerhaft vergebene Aufträge nicht zu einem Widerruf oder Ausschluss der Förderung führen.
Hinweis zur Anwendung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)
Am 04.07.2019 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass durch die rechtlich verbindliche Regelung der Mindest- und Höchstsätze der HOAI gegen das europäische Recht verstoßen wird. Was bedeutet das für Sie in der Praxis?
Eine Preisgestaltung, die sich an den bisherigen Mindest- und Höchstsätzen orientiert, ist nach wie vor zulässig, da die Höhe der Sätze als solche nicht beanstandet wurde. Neu dürfen jedoch im Rahmen von Vergabeverfahren Angebote aufgrund der Unterschreitung der Mindestsätze bzw. Überschreitung der Höchstsätze nicht mehr automatisch ausgeschlossen werden. Sollten Sie solche Angebote erhalten, sind diese unter Beachtung der jeweils geltenden Vergaberichtlinien und unter Berücksichtigung der Prinzipien von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit auszuwerten. Bitte denken Sie immer an die ordnungsgemäße schriftliche Dokumentation der Vergabeverfahrens und beachten Sie die neue Rechtslage bereits bei der Ausschreibung von Architekten- und Ingenieurleistungen.
Sollte das Urteil des Europäischen Gerichtshofes zur weiteren Änderungen der Bundesverordnung (HOAI) führen, werden wir Sie entsprechend informieren.
Bei Fragen hilft

