IB.SH Stadtwerke-Schutzschirm

  • Unterstützung von mehrheitlich öffentlichen Energieversorgern in SH
  • Bürgschaft der IB.SH bis zu 80% gegenüber der Hausbank für Bar-/Avallinien
  • Zwischen 500.000 und 20 Millionen Euro

Der IB.SH Stadtwerke-Schutzschirm (nachfolgend „Förderprogramm“) dient der Sicherstellung ausreichender Liquiditätszusagen für Energieversorgungsunternehmen in Schleswig-Holstein zur Finanzierung des Energie-Einkaufs zu stark gestiegenen Preisen. Ebenso können die Linien über Zahlungsgarantien in Anspruch genommen werden, um diese bei Vorlieferanten als Sicherheit hinterlegen zu können.


***Die Antragsfrist ist abgelaufen.***

Die Beantragung der Linien erfolgt über eine Hausbank des Kunden.

1. Wer wird gefördert?

  • Antragsberechtigt sind Energieversorgungsunternehmen („Stadtwerke“) mit mehrheitlich kommunalem Hintergrund und Sitz in Schleswig-Holstein, die durch ihr Geschäftsmodell von den massiven Energiepreissteigerungen betroffen sind und bei denen eine kritische Liquiditätssituation nachvollziehbar zu befürchten ist.
  • Es handelt sich nicht um ein Unternehmen in Schwierigkeiten laut EU-Definition.
  • Es kann nur ein Antrag pro Stadtwerk im Rahmen des Förderprogramms durch die IB.SH mit einer Hausbank begleitet werden.

 

2. Wie wird gefördert?

  • Volumen: mind. 500 TEUR und max. 20 Mio. EUR pro Stadtwerk
  • Die Hausbank übernimmt mindestens 20% im eigenen Risiko
  • Verwendungszweck: anteilige Risikobeteiligung in Form einer Bürgschaft an liquiditätssichernden Krediten/Zahlungsavalen („Bar-Aval-Linie“) der Hausbank im Rahmen des Förderprogramms.
  • Laufzeit: bis zu 2 Jahre

 

3. Was ist noch wichtig?

  • Die antragseinreichende Hausbank erklärt
    • bestehende Betriebsmittellinien beim Stadtwerk mind. bis zur Rückgabe der Bürgschaft aus dem Förderprogramm aufrechtzuerhalten.
    • Syndizierungen an bestehenden bzw. noch entstehenden Forderungen gegenüber dem Stadtwerk nur mit vorheriger Zustimmung der IB.SH vorzunehmen.
    • Die neu beantragte Linie aus dem Förderprogramm von bestehenden Linien zu trennen.
    • bestehende Sicherheiten ranganschließend für das Förderprogramm zur Verfügung zu stellen.
  • Das antragsberechtigte Stadtwerk erklärt unter anderem,
    • dass Entnahmen von Gesellschaftern bzw. Gewinn- und Dividendenausschüttungen (letztere nur, soweit gesetzlich nicht vorgeschrieben) sowie die Gewährung von Darlehen an Gesellschafter ebenso wie die Rückführung von deren Gesellschafterdarlehen ab dem Zeitpunkt des Abschlusses der Bar-Aval-Linie nicht vorgenommen werden. Dies gilt auch für bereits gefasste Gewinn- und Dividendenausschüttungsbeschlüsse. Der Ausschluss nach den Sätzen 1 und 2 gilt nicht für Zahlungen, die im Konzernverbund des Darlehensnehmers verbleiben.
    • dass der kommunale Gesellschafter zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unmittelbar / mittelbar die Mehrheit der Kapitalanteile und der Stimmrechte am Darlehensnehmer hält. Während der Laufzeit der Bar-Aval-Linie ist diese Beteiligung in Höhe von mindestens 51 % der Kapitalanteile und der Stimmrechte am Darlehensnehmer beizubehalten.
    • bestehende Kreditlinien bei Drittbanken aufrechtzuerhalten.
    • die Bar-Aval-Linie von bestehenden Linien getrennt zu führen.

Die IB.SH erhält für die an die Hausbank herauszulegende Bürgschaft ein marktübliches Entgelt. Das Produkt ist damit beihilfefrei.

Eine vorzeitige Rückgabe der Bürgschaft ist kostenfrei möglich, sofern die Bar-Aval-Linie der Hausbank mit dem Stadtwerk beendet wird.

 

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