Finanzhilfen zum beschleunigten Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder

  • Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote in Grundschulen

Der Bund und das Land Schleswig-Holstein stellen für das Haushaltsjahr 2021 36,5 Millionen Euro zum Ausbau der kommunalen Bildungsinfrastruktur zur Verfügung.


Wer wird gefördert?

  • Träger der öffentlichen Grundschulen und Förderzentren sowie
  • Träger der genehmigten Ersatzschulen dieser Schularten einschließlich der Grundschulen und Förderzentren der dänischen Minderheit

Was wird gefördert?

  • Investive Begleitmaßnahmen zur Vorbereitung und Planung, Beräumung und Erschließung von Grundstücken (Versorgungsanlagen) sowie Ankauf von Grundstücken
  • Baumaßnahmen
  • Investitionen in die Ausstattung in Aufenhaltsbereichen, im Küchen- und Sanitärbereich sowie von Außenflächen

Was ist noch wichtig?

  • Förderung ist nicht mit anderen Förderprogrammen des Bundes oder der EU kombinierbar. Eine Kombination mit anderen Drittmitteln ist denkbar.
  • Bei gleichzeitiger verbindlicher Erklärung, die fehlenden Unterlagen nachzureichen, wird der Antrag auch anerkannt,  wenn nicht alle Unterlagen bis zum 31.03.2021 vorliegen.
  • Die Bestätigung über die längerfristige Nutzung wird gefordert und ist vom Bauherren abzugeben.

Abweichend zum Wortlaut in der Richtlinie ist die Antragsvoraussetzung nicht eine Kostenaufstellung, sondern es ist nur eine Kostenschätzung erforderlich. Die Richtlinie wird zu einem späteren Zeitpunkt entsprechend geändert. Auch die Frist für die Vorlage des Verwendungsnachweises wird angepasst und auf den 31.03.2022 gelegt.

Wie wird gefördert?

  • Mit der Abwicklung dieser Zuwendungen wurde die IB.SH beauftragt.
  • Die geltende Richtlinie und das Antragsformular finden Sie unter "Downloads".

Ist der Zuwendungsempfänger nicht Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigter mit einem Erbbaurecht für mindestens die Dauer der Zweckbindung an dem vorgesehenen Baugrundstück, so kann die Bewilligungsbehörde die Gewährung der Zuwendung vom Bestehen eines über die Dauer der Zweckbindung erstreckenden Pacht-, Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrages mit dem Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigten abhängig machen (siehe Punkt 7.2 der Richtlinie).

Grundsätzlich müssen bei den förderfähigen Maßnahmen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

a) Zweck der Schaffung von zusätzlichen Betreuungsplätzen für Grundschulkinder oder der qualitativen Verbesserung der Betreuungsumgebung mit der Zielrichtung der Herstellung einer zeitgemäßen Ganztagsbetreuung,

b) Verwendung durch Grundschulkinder bzw. Nutzen für Grundschulkinder,

c) kein primärer Einsatz zu Unterrichtszwecken.

Auch schulorganisatorisch verbundene Schulsysteme sowie Förderschulen, soweit sie von Kindern im Grundschulalter besucht werden (d. h. Kinder ab dem Schuleintritt bis zum Ende der vierten Klasse einschließlich der Sommerferien), können einbezogen werden.

Entsprechend den Vorgaben sollen die Schulträger die Mittel nutzen, um sowohl die bestehenden Angebote weiterzuentwickeln als auch neue Angebote zu schaffen. 

Grundschulen, die bisher lediglich Betreuungsangebote in der Primarstufe anbieten, werden von der Richtlinie Ziffer 3.2, letzter Spiegelstrich, erfasst. Die mit Zustimmung des Schulträgers im Einvernehmen mit der öffentlichen Jugendhilfe und auf der Grundlage eines Schulkonferenzbeschlusses eingerichteten Betreuungsangebote in der Primarstufe (Ziffer 3.1 der Richtlinie Ganztag und Betreuung i. V. m. § 6 Abs. 5 Schulgesetz SH) sind unterrichtsergänzende schulische Angebote unter der pädagogischen Verantwortung der Schulleitung und stehen damit unter Schulaufsicht. Die im Antrag geforderte Darstellung des unmittelbaren Zusammenhangs der Maßnahme zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote (Ziffer 6.1 der Richtlinie), kann dadurch nachgewiesen werden, dass glaubhaft dargelegt wird, dass die Schulen sich zur offenen Ganztagsschule weiterentwickeln wollen und einen Antrag auf Genehmigung als OGTS stellen werden. 
 
Grundschulen, die bisher gar kein schulisches unterrichtsergänzendes Angebot vorhalten, können nur unter der Bedingung berücksichtigt werden, dass die Schulen spätestens zum Schuljahr 2022/23 als genehmigte offene Ganztagsschule starten können; dies setzt voraus, dass bis zum 31.03.2022 ein zustimmungsfähiger Antrag auf Genehmigung zur offenen Ganztagsschule eingereicht wird. Der Zuwendungsbescheid wird mit einer entsprechenden Auflage versehen.

Gemäß Punkt 4.3 der Richtlinie können Vorhaben insbesondere (nur) dann gefördert werden, wenn sie nach dem 17. Juni 2020 begonnen und noch nicht durch Abnahme aller Leistungen abgeschlossen wurden. Zudem ist im Antrag zu erklären, dass es sich um selbständige Abschnitte einer Investitionsmaßnahme handelt. Maßnahmen, die bei Inkrafttreten der Verwaltungsvereinbarung am 29.12.2020 bereits abgeschlossen waren, können nicht gefördert werden.

Eine Maßnahme beginnt erst dann, wenn ein rechtsverbindlicher Kauf-, Leistungs- oder Lieferungsvertrag für das Vorhaben abgeschlossen wird (siehe Punkt 4.4 der Richtlinie).

Nach Auskunft des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat die Möglichkeit des vorzeitigen Maßnahmenbeginns aufgrund der geforderten „Zusätzlichkeit“ der Bundesmittel allenfalls dann praktische Bedeutung, wenn zur ursprünglichen Planung, für die die erforderlichen Haushaltsmittel bereitgestellt wurden, eine neue (Teil-)Maßnahme hinzukommt, deren Beginn zuwendungsrechtlich vor dem 1. Februar 2021 einzuordnen wäre.

Gem. Punkt 4.2 der Richtlinie müssen die Mittel dieses Investitionsprogramms zusätzlich eingesetzt und dürfen daher bei geplanten oder bereits begonnenen Maßnahmen nicht anstelle eingeplanter Eigenmittel der Kommune für den Ganztagsausbau verwendet werden. Der Begriff Eigenmittel umfasst auch die Mittel, die durch eine Kreditaufnahme zur Verfügung gestellt werden.

Investive Begleitmaßnahmen zur Vorbereitung und Planung sind gemäß 3.1 der Richtlinie förderfähig, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Baumaßnahme zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote stehen. Sollte eine entsprechende Baumaßnahme, auf die sich die vorbereitende Maßnahme bezieht, nicht realisiert werden, greift § 11 Abs. 1 der VV und es ist von einer Rückforderung auszugehen. Eine spätere veränderte Realisierung der Baumaßnahme führt nicht zwingend zu einer Rückforderung. Dies ist eine Frage des Einzelfalls.

Förderfähig gemäß Punkt 3.1 c) der Landesrichtlinie sind u. a. Ausstattungsinvestitionen in Aufenthaltsbereichen, im Küchen- und Sanitärbereich sowie Außenflächen einschließlich deren Beschaffung, Aufbau und Inbetriebnahme, soweit sie der Schaffung von zusätzlichen Betreuungsplätzen oder der qualitativen Verbesserung der Betreuungsumgebung dienen. Mit dem Wortlaut der Richtlinie und der VV lässt es sich nach Rückmeldung Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend nach vereinbaren, wenn der Träger Gegenstände für den Außenbereich beschafft, die er erst nach dem Abschluss bestimmter – in diesem Programm nicht geförderter – Baumaßnahmen ihrer Zweckbestimmung entsprechend aufstellen und nutzen kann. Dabei muss selbstverständlich gewährleistet sein, dass die Gegenstände überwiegend für die Ganztagsbetreuung genutzt werden sollen und das „Vorhaben“ bis zum 31.12. 2021 vollständig abgenommen und abgerechnet wird sowie die Mittel verausgabt werden (Nr. 4.3 Satz 2 der Förderrichtlinie SH). Die Maßnahme wäre also durch die Beschaffung als solche abgeschlossen und nicht erst durch das Aufstellen der Gegenstände in den Außenflächen.

Beispiel:  Bau eines Raumes (selbstständiger Abschnitt I), Ausstattung des Raumes (selbstständiger Abschnitt II), Beschaffung Spielgerät außen (selbstständiger Abschnitt III)

Im Übrigen ist im Einzelfall zu begründen, warum der zu fördernde Abschnitt als „selbständig“ und damit abgrenzbar gegenüber anderen Abschnitten zu betrachten ist.

Bei Fragen hilft

Portrait von Gabriele Sahm

Gabriele Sahm

Beratung und Bewilligung
IMPULS, Hygieneprogramm „B“, Kindertagesbetreuung
0431 9905-4530

Downloads