Energie-Härtefallhilfe KMU

  • Für Kleinstunternehmen sowie kleinere und mittlere Unternehmen (KMU)
  • Gefördert werden stark gestiegene Mehrkosten leitungsgebundener (Strom, Gas, Fernwärme) und leitungsungebundener (z.B. Öl, Kohle, Flüssiggas) Energieträger

Mit dieser Energie-Härtefallhilfe soll kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) im Einzelfall geholfen werden, die trotz der Dezember-Soforthilfe und der Strom- und Gaspreisbremsen von besonders stark gestiegenen Mehrkosten leitungsgebundener (Strom, Gas, Fernwärme) und leitungsungebundener (z. B. Öl, Kohle, Flüssiggas) Energieträger betroffen sind.


Was wird gefördert?

Die Hilfe wird für die Mehrkosten leitungsgebundener und leitungsungebundener Energieträger gewährt.

Leitungsgebundene Energieträger im Sinne der Richtlinie sind

  • Strom, Gas und Fernwärme

Leitungsungebundene Energieträger im Sinne der Richtlinie sind:

  • Öl, Kohle, Holz bzw. Pellets, Flüssiggas, Wasserstoff, Sonstiges.

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind letztverbrauchende KMU. Hierzu zählen auch:

  1. Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe
  2. alle Rechtsformen und alle Branchen (einschließlich landwirtschaftlicher Urproduktion) mit den im folgenden Punkt aufgeführten Ausnahmen
  3. Sozialunternehmen, wenn sie auch unternehmerisch tätig sind (z. B. Zweckbetrieb)

Bedingung ist stets eine Gründung und Geschäftsaufnahme (z.B. Gewerbeanmeldung, Handelsregistereintragung) vor dem 1. Juni 2022 sowie eine wirtschaftliche Betätigung im Haupterwerb.

Für welche Zeiträume werden Hilfen gewährt?

Die Gewährung der Energie-Härtefallhilfe KMU erfolgt in zwei Tranchen für die Jahre 2022 und 2023.


Tranche I - Energie-Härtefallhilfe KMU November 2022 (Beantragung möglich ab 05. April 2023)

Es gilt ein Wahlrecht bezüglich des Förderzeitraums:

  • Gesamtjahr 2022
  • Juni – November 2022

Wählt die/der Antragstellende als Förderzeitraum das Gesamtjahr 2022, so gilt als Referenzzeitraum das Gesamtjahr 2021.

Wählt die/der Antragstellende alternativ als Hilfszeitraum den Zeitraum Juni – November 2022, so gilt als Referenzzeitraum der Zeitraum Juni – November 2021.


Tranche II - Energie-Härtefallhilfe KMU Januar bis Dezember 2023 (Beantragung ist erst ab einem späteren Zeitpunkt möglich)

Über den gesamten Förderzeitraum 2023 können für mindestens drei aufeinanderfolgende Monate mehrere Anträge nachträglich gestellt werden, wobei sich bei mehreren Anträgen die Monate nicht überschneiden dürfen. Als Referenzzeitraum gilt jeweils derselbe Zeitraum des Jahres 2021.

Welche Antragsvoraussetzungen gibt es?

Tranche I - Energie-Härtefallhilfe KMU November 2022 (Beantragung möglich ab 05. April 2023)

Für die Förderzeiträume Gesamtjahr 2022 und Juni – November 2022 gelten folgende Antragsvoraussetzungen:

  1. eine Verdreifachung der betrieblich bedingten Energiekosten je Energieträger, für den eine Hilfe beantragt wird, gegenüber dem Referenzzeitraum und
  2. eine Energieintensität von mindestens 6 Prozent (Anteil der betrieblich bedingten Energiekosten aller Energieträger am Gesamtumsatz) im gewählten Förderzeitraum 2022 sowie
  3. eine signifikante Verschlechterung des Betriebsergebnisses durch gestiegene Energiekosten gegenüber dem Referenzzeitraum, dies ist ein EBITDA-Rückgang in Höhe von mindestens 50 % und mindestens 5.000 Euro, der wiederum zu mindestens 50 % durch gestiegene betrieblich bedingte Energiekosten verursacht worden ist.

Tranche II - Energie-Härtefallhilfe KMU Januar bis Dezember 2023 (Beantragung ist erst ab einem späteren Zeitpunkt möglich)

Für den Förderzeitraum Januar bis Dezember 2023 gelten folgende Antragsvoraussetzungen:

  1. eine Verdreifachung der betrieblich bedingten Energiekosten je Energieträger, für den eine Hilfe beantragt wird, im Förderzeitraum gegenüber dem Referenzzeitraum unter Berücksichtigung der Kostenreduzierung aufgrund der Energiepreisbremsen und
  2. eine Energieintensität von mindestens 6 Prozent (Anteil der betrieblich bedingten Energiekosten aller Energieträger am Gesamtumsatz) im Förderzeitraum sowie
  3. eine signifikante Verschlechterung des Betriebsergebnisses im Förderzeitraum gegenüber dem Referenzzeitraum aufgrund gestiegener Energiekosten, dies ist ein EBITDA-Rückgang in Höhe von mindestens 50 % und mindestens 5.000 Euro, der wiederum zu mindestens 50 % durch gestiegene betrieblich bedingte Energiekosten verursacht worden ist.

Wo ist die Förderung geregelt?

Die Förderrichtlinie wurde im Amtsblatt Schleswig-Holstein veröffentlicht.

Wie ist ihr Weg zur Förderung?

Die Antragstellung für die Tranche I (Energie-Härtefallhilfe KMU November 2022) erfolgt über den Online-Dienst Energie-Härtefallhilfe KMU.

Wie Sie sich dazu im Serviceportal Schleswig-Holstein registrieren und authentifizieren, erklären wir Ihnen per Video

 


Haben sie noch keinen Zugang, so richten Sie sich diesen bitte ein.  Hierfür benötigen Sie ein gültiges Elster-Unternehmenszertifikat. Nach Registrierung im Serviceportal Schleswig-Holstein, können Sie unter dem Reiter Administration den Online-Dienst Energie-Härtefallhilfe KMU November 2022 hinzufügen und den Antrag dort stellen.

Ihre Ansprechpartner

Investitionsbank Schleswig-Holstein
Zur Helling 5 - 6
24143 Kiel
Telefon: 0431 9905-0
E-Mail: haertefallhilfe-energie[at]ib-sh.de

Antragsberechtigt sind letztverbrauchende KMU. Hierzu zählen auch:

  1. Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe,
  2. alle Rechtsformen und alle Branchen (einschließlich landwirtschaftlicher Urproduktion) mit den im folgenden Punkt aufgeführten Ausnahmen
  3. Sozialunternehmen, wenn sie auch unternehmerisch tätig sind (z. B. Zweckbetrieb)

Bedingung ist stets eine Gründung und Geschäftsaufnahme (z.B. Gewerbeanmeldung, Handelsregistereintragung) vor dem 1. Juni 2022 sowie eine wirtschaftliche Betätigung im Haupterwerb.

Nicht antragsberechtigt sind:

  1. Energieversorger,
  2. von der Europäischen Union sanktionierte Unternehmen,
  3. Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb eingestellt haben, Gegenstand eines Insolvenzverfahrens sind oder bei denen eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung droht,
  4. Unternehmen, die nicht bei einem deutschen Finanzamt geführt werden,
  5. Für die Energie-Härtefallhilfe KMU November 2022: Unternehmen, die eine Förderung aus dem Energiekostendämpfungsprogramm (EKDP) des Bundes erhalten haben
  6. öffentliche Unternehmen; als öffentliche Unternehmen gelten Unternehmen, die sich im Mehrheitsbesitz (über 50 % der Anteile oder der Stimmrechte) des Landes, des Bundes, einer Kommune, einer Körperschaft öffentlichen Rechts oder eines anderen öffentlichen Unternehmens befinden.

Definition Unternehmen:

Als Unternehmen gilt jede rechtlich selbstständige Einheit (mit eigener Rechtspersönlichkeit) unabhängig von ihrer Rechtsform, die wirtschaftlich am Markt tätig ist (inklusive gemeinnütziger Unternehmen bzw. Sozialunternehmen, Organisationen und Vereine). Betriebsstätten oder Zweigniederlassungen desselben Unternehmens gelten nicht als rechtlich selbständige Einheit. Dies gilt unbeschadet des für die Einhaltung des Beihilferechts maßgeblichen beihilferechtlichen Unternehmensbegriffs.


Sozialunternehmen:

Als Sozialunternehmen (gemeinnützige Unternehmen) gelten nach §§ 51 ff. der Abgabenordnung steuerbegünstigte Unternehmen, Organisationen und Einrichtungen unabhängig von ihrer Rechtsform, sofern sie dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind.


Verbundene Unternehmen:

Als verbunden gelten Unternehmen, die zueinander in einer der folgenden Beziehungen stehen:

  1. ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens
  2. ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen
  3. ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen geschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben
  4. ein Unternehmen, das Aktionär oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Aktionären oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Aktionären oder Gesellschaftern aus.

„Verbundenes Unternehmen“ (Unternehmensverbund) wird definiert gemäß Art. 3 Abs. 3 des Anhangs der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (2003/361/EG).

Wird ein Unternehmensverbund durch dieselbe natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen (Personengesellschaften) begründet, kann ein Antrag in Schleswig-Holstein nur gestellt werden, wenn für die Betriebsstätte bei einem Finanzamt in Schleswig-Holstein eine Feststellungserklärung abzugeben ist.

Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen sind Unternehmen mit

  • weniger als 250 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente),
  • einem Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro oder
  • einer Bilanzsumme von maximal 43 Mio. Euro.

Der Status als KMU wird verloren bzw. erworben, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren die genannten Schwellenwerte nicht über- bzw. unterschritten werden.

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) werden definiert gemäß Anhang in der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (2003/361/EG).

Die Hilfe wird für die Kosten leitungsgebundener und leitungsungebundener Energieträger gewährt.

Leitungsgebundene Energieträger im Sinne der Richtlinie sind:

  • Strom, Gas und Fernwärme

Leitungsgebundene Energieträger im Sinne der Richtlinie sind:

  • Öl, Kohle, Holz bzw. Pellets, Flüssiggas, Wasserstoff, Sonstiges

Die Gewährung der Energie-Härtefallhilfe KMU erfolgt in zwei Tranchen für die Jahre 2022 und 2023.
 

Tranche I - Energie-Härtefallhilfe KMU November 2022:

Es gilt ein Wahlrecht bezüglich des Förderzeitraums:

  • Gesamtjahr 2022
  • Juni – November 2022

Wählt die/der Antragstellende als Förderzeitraum das Gesamtjahr 2022, so gilt als Referenzzeitraum das Gesamtjahr 2021.

Wählt die/der Antragstellende alternativ als Förderzeitraum den Zeitraum Juni – November 2022, so gilt als Referenzzeitraum der Zeitraum Juni – November 2021.
 

Tranche II - Energie-Härtefallhilfe KMU Januar bis Dezember 2023:

Über den gesamten Förderzeitraum 2023 können für mindestens drei aufeinanderfolgende Monate mehrere Anträge nachträglich gestellt werden, wobei sich bei mehreren Anträgen die Monate nicht überschneiden dürfen. Als Referenzzeitraum gilt jeweils derselbe Zeitraum des Jahres 2021.

Tranche I - Energie-Härtefallhilfe KMU November 2022:

Für die Förderzeiträume Gesamtjahr 2022 und Juni – November 2022 gelten folgende Antragsvoraussetzungen:

  1. eine Verdreifachung der betrieblich bedingten Energiekosten je Energieträger, für den eine Hilfe beantragt wird, gegenüber dem Referenzzeitraum und
  2. eine Energieintensität von mindestens 6 Prozent (Anteil der betrieblich bedingten Energiekosten aller Energieträger am Gesamtumsatz) im gewählten Förderzeitraum 2022 sowie
  3. eine signifikante Verschlechterung des Betriebsergebnisses durch gestiegene Energiekosten gegenüber dem Referenzzeitraum, dies ist ein EBITDA-Rückgang in Höhe von mindestens 50 % und mindestens 5.000 Euro, der wiederum zu mindestens 50 % durch gestiegene betrieblich bedingte Energiekosten verursacht worden ist.

 

Tranche II - Energie-Härtefallhilfe KMU Januar bis Dezember 2023:

Für den Förderzeitraum Januar bis Dezember 2023 gelten folgende Antragsvoraussetzungen:

  1. eine Verdreifachung der betrieblich bedingten Energiekosten je Energieträger, für den eine Billigkeitsleistung beantragt wird, im Förderzeitraum gegenüber dem Referenzzeitraum unter Berücksichtigung der Kostenreduzierung aufgrund der Energiepreisbremsen und
  2. eine Energieintensität von mindestens 6 Prozent (Anteil der betrieblich bedingten Energiekosten aller Energieträger am Gesamtumsatz) im Förderzeitraum sowie
  3. eine signifikante Verschlechterung des Betriebsergebnisses im Förderzeitraum gegenüber dem Referenzzeitraum aufgrund gestiegener Energiekosten, dies ist ein EBITDA-Rückgang in Höhe von mindestens 50 % und mindestens 5.000 Euro, der wiederum zu mindestens 50 % durch gestiegene betrieblich bedingte Energiekosten verursacht worden ist.

Tranche I - Energie-Härtefallhilfe KMU November 2022 (Beantragung möglich ab 05. April 2023)

Für leitungsgebundene Energieträger

  • ein Zwölftel der Jahresverbrauchsmenge 2022, multipliziert mit dem Monatspreis für den November 2022

Berechnungsbeispiel für Energieträger Strom:

Schritt 1: Auswahl des Referenzzeitraums

ReferenzzeitraumJahresverbrauchsmenge/ Einheitmultipliziert mitPreis/Einheit

= Energiekosten im Referenzzeitraum

01.01.-31.12.2021
01.01.-31.12.2021120.000 kWhx0,10 Euro/kWh12.000 Euro

 

Schritt 2: Auswahl des Förderzeitraums

FörderzeitraumJahresverbrauchsmenge/ Einheitmultipliziert mitPreis/Einheit

= Energiekosten im Förderzeitraum

01.01.-31.12.2022

01.01.–31.12.2022

100.000 kWhx0,50 Euro/kWh50.000 Euro

Im oben aufgeführten Beispiel ist die Antragsvoraussetzung „(…)Verdreifachung der betrieblich bedingten Energiekosten je Energieträger(…)“ gegeben [50.000 € > 36.000 (=12.000 € x 3)]

Schritt 3: Berechnung des Förderbetrages (=Billigkeitsleistung)

Jahresverbrauchsmenge im Förderzeitraum

01.01.-31.12.2022
Dividiert durch 12 MonateZwischenergebnismultipliziert mitPreis/Einheit für November 2022= Förderbetrag

100.000 kWh

100.000 kWh/128.333,33 kWhx0,50 EUR/kWh4.166,67 Euro

 

Für leitungsUNgebundene Energieträger

  • ein Vierundzwanzigstel der Energiekosten der Jahre 2021 und 2022

Berechnungsbeispiel für Energieträger Öl:

Schritt 1: Auswahl des Referenzzeitraums

ReferenzzeitraumJahresverbrauchsmenge/ Einheitmultipliziert mitPreis/Einheit

= Energiekosten im Referenzzeitraum

01.01.-31.12.2021
01.01.-31.12.2021350.000 Literx0,70 Euro/Liter245.000 Euro

 

Schritt 2: Auswahl des Förderzeitraums

FörderzeitraumJahresverbrauchsmenge/ Einheitmultipliziert mitPreis/Einheit

= Energiekosten im Förderzeitraum

01.01.-31.12.2022

01.01.–31.12.2022

300.000 Literx2,80 Euro/Liter840.000 Euro

Im oben aufgeführten Beispiel ist die Antragsvoraussetzung „(…)Verdreifachung der betrieblich bedingten Energiekosten je Energieträger(…)“ erfüllt [840.000 € > 735.000 € (=245.000 x 3)]

Schritt 3: Berechnung des Förderbetrages (=Billigkeitsleistung)

Addition der Energiekosten der Jahre 2021 und 2022ZwischenergebnisDividiert durch 24 Monate= Förderbetrag

245.000 Euro + 840.000 Euro

1.085.000 Euro1.085.000 Euro/ 2445.208,33 Euro

 

Tranche II - Energie-Härtefallhilfe KMU Januar bis Dezember 2023 (Beantragung ist erst ab einem späteren Zeitpunkt möglich)

Die Höhe der Billigkeitsleistung beträgt 30 % der nachgewiesenen Energiemehrkosten je Förderzeitraum im Jahr 2023 gegenüber dem Referenzzeitraum im Jahr 2021. In der Tranche II wird die Höhe der Billigkeitsleistung unabhängig davon berechnet, ob die Energieträger leitungsgebunden oder leitungsungebunden sind.

Berechnungsbeispiel für Energieträger Strom (die Berechnung ist unabhängig von der Leitungsgebundenheit oder Leitungsungebundenheit):

Schritt 1: Auswahl des Referenzzeitraums

ReferenzeitraumVerbrauchsmenge im Referenzzeitraum/Einheitmultipliziert mitPreis/Einheit= Kosten im Referenzzeitraum 01.01.-31.03.2021
01.01. - 31.03.202130.000 kWhx0,10 Euro/kWh3.000 Euro

 

Schritt 2: Auswahl des Förderzeitraums

FörderzeitraumVerbrauchsmenge im Förderzeitraum/ Einheitmultipliziert mitPreis/Einheit

= Energiekosten im Förderzeitraum

01.01.-31.03.2023

01.01.–31.03.2023

25.000 kWhx0,50 EUR/kWh12.000 Euro

Im oben aufgeführten Beispiel ist die Antragsvoraussetzung „(…)Verdreifachung der betrieblich bedingten Energiekosten je Energieträger(…)“ erfüllt [12.500 € > 9.000 (=3.000 € x 3)]

Schritt 3: Berechnung der Energiemehrkosten

Energiekosten im Referenzzeitraum 01.01.-31.03.2021Subtrahiert von

Energiekosten im Förderzeitraum

01.01.-31.03.2023
= Energiemehrkosten
35.000-12.500 Euro9.500 Euro

 

Schritt 4: Berechnung des Förderbetrages (=Billigkeitsleistung)

EnergiemehrkostenFörderfähiger Anteil= Förderbetrag
9.500 Euro30%2.850 Euro

Die Förderhöchstgrenze beträgt je Antrag 200.000 Euro. Es gilt eine Bagatellgrenze von 2.000 Euro, d.h. liegt der ermittelte Förderbetrag darunter, wird keine Billigkeitsleistung gewährt.

Bewilligungsstelle ist die
Investitionsbank Schleswig-Holstein
Zur Helling 5 - 6
24143 Kiel

Anträge sind ausschließlich über das Antragsportal bei der IB.SH einzureichen. Den Link zur elektronischen Antragstellung sowie für die Antragstellung und die weitere Abwicklung wichtige Formulare und Informationen erhalten Sie auf unserer Internetseite.

Anträge können bis spätestens 31. März 2024 gestellt werden.

Folgende Nachweise sind mit dem Antrag einzureichen:

  • Belegnachweise Rechnungen/Abschläge im Förderzeitraum
  • Belegnachweise Rechnungen/Abschläge im Referenzzeitraum
  • IBAN-Nachweis (Kontoauszug) einer beim Finanzamt hinterlegten Kontoverbindung
  • Formular "Bestätigung pD"

Der/die Antragsstellende ist verpflichtet, die Erfüllung der Antragsvoraussetzungen und -höhe durch eine/einen Steuerberaterin/Steuerberater, Wirtschaftsprüferin/Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüferin/vereidigten Buchprüfer (prüfende/n Dritte/n) bestätigen zu lassen. Die Bestätigung ist auf einem von der Bewilligungsstelle bereitgestellten Formular vorzunehmen und dem Antrag beizufügen.

Nach Eingang, Prüfung und Bescheidung des Antrages wird die Zahlung der Billigkeitsleistung an die im Antrag angegebene Bankverbindung ausgezahlt. Auszahlungen erfolgen nur auf eine beim Finanzamt hinterlegte Kontoverbindung.

Die Energie-Härtefallhilfe KMU ist ein nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Billigkeitsleistung. Die Bewilligungsstelle kann gezielte Stichprobenkontrollen und Nachprüfungen vornehmen. Bei festgestellter mangelnder Antragsvoraussetzung erfolgt eine Rückforderung.

Einzelunternehmen, Soloselbstständige oder Angehörige der Freien Berufe:

Einzelunternehmen, Soloselbstständige oder Angehörige der Freien Berufe, die in einem anderen Bundesland ihren Wohnsitz haben und dort ertragsteuerlich geführt werden, aber eine Betriebsstätte in Schleswig-Holstein unterhalten, für die sie bei einem Finanzamt in Schleswig-Holstein eine Feststellungserklärung abgeben müssen, können in Schleswig-Holstein einen Antrag stellen. Werden mehrere Betriebsstätten in unterschiedlichen Bundesländern unterhalten, kann in Schleswig-Holstein nur ein Antrag gestellt werden, wenn der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit bei der Betriebsstätte in Schleswig-Holstein liegt. Maßgeblich ist bei gewerblichen Betrieben der Sitz der Geschäftsleitung, bei Selbständigen und Angehörigen der Freien Berufe, wo sie ihre Tätigkeit vorwiegend ausüben.

Personen- oder Kapitalgesellschaften:

Personen- oder Kapitalgesellschaften können nur einen Antrag stellen, wenn sie ihren Sitz in Schleswig-Holstein haben und bei einem Finanzamt in Schleswig-Holstein eine Feststellungs- oder Ertragssteuererklärung abgeben müssen.

Unternehmensverbünde:

Bei einem Unternehmensverbund in Form von Kapitalgesellschaften kann ein Antrag in Schleswig-Holstein nur gestellt werden, wenn die Muttergesellschaft ertragssteuerlich bei einem Finanzamt in Schleswig-Holstein geführt wird. Tochtergesellschaften eines Unternehmensverbundes können in Schleswig-Holstein keinen eigenen Antrag stellen.

Wird ein Unternehmensverbund durch dieselbe natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen (Personengesellschaften) begründet, kann ein Antrag in Schleswig-Holstein nur gestellt werden, wenn für die Betriebsstätte bei einem Finanzamt in Schleswig-Holstein eine Feststellungserklärung abzugeben ist. Hat ein entsprechender Unternehmensverbund mehrere Betriebsstätten in unterschiedlichen Bundesländern, kann ein Antrag in Schleswig-Holstein nur gestellt werden, wenn für eine Betriebsstätte in Schleswig-Holstein eine Feststellungserklärung bei einem Finanzamt in Schleswig-Holstein abzugeben ist und der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit des gesamten Unternehmensverbundes in Schleswig-Holstein liegt. Maßgeblich ist insoweit der Sitz der Geschäftsleitung oder es richtet sich danach, wo die Tätigkeit überwiegend ausgeübt wird.

Je Antragstellerin/Antragsteller ist nur eine Antragstellung im jeweiligen Förderzeitraum zulässig. Je Unternehmensverbund darf im jeweiligen Förderzeitraum nur ein Antrag durch ein wahlweises führendes Unternehmen für alle verbundenen Unternehmen gestellt werden. Bei Personengesellschaften ist der Antrag durch einen wahlweisen vertretungsberechtigten Gesellschafter der Gesellschaft zu stellen. Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe können nur einen Antrag stellen, unabhängig davon, wie viele Betriebsstätten sie haben.

Eine Beantragung von Billigkeitsleistungen in mehreren Bundesländern ist nicht zulässig. Ein Unternehmensverbund kann nur einen Antrag für den gesamten Verbund stellen.

Die Energie-Härtefallhilfe KMU wird nachrangig gewährt. Andere Bundes- oder Landesmittel, die Energie-Mehrkosten kompensieren, müssen vorrangig in Anspruch genommen werden. Eine Kombination mit diesen ist möglich. Die gewährte Energie-Härtefallhilfe KMU darf kumuliert mit weiteren aus öffentlichen Haushalten finanzierten Hilfen nicht die Mehrkosten übersteigen, die dem Unternehmen im Förderzeitraum für den bezuschussten Energieträger entstanden sind. Öffentliche und private Kultureinrichtungen, die im Kulturfonds Energie des Bundes antragsberechtigt sind, müssen diesen vorrangig in Anspruch nehmen.

Es gilt der generelle Fördergrundsatz, dass dieselben Kosten nur einmal erstattet werden können.

Bei fehlenden Referenzdaten aufgrund Gründung bzw. Geschäftsaufnahme nach dem jeweils geltenden Referenzzeitraum wird die Bewilligungsstelle auf die vom Bundesamt für Statistik für den Referenzzeitraum ermittelten Durchschnittspreise je Energieträger abstellen. Als Referenzverbrauch wird der Ist-Verbrauch im Förderzeitraum angesetzt.

Die als Energie-Härtefallhilfe KMU unter den vorstehenden Voraussetzungen bezogenen Leistungen sind steuerbar und nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen im Rahmen der Gewinn- oder Überschussermittlung zu berücksichtigen. Umsatzsteuerrechtlich ist die Härtefallhilfe als echter Zuschuss nicht umsatzsteuerbar.

Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb eingestellt haben, Gegenstand eines Insolvenzverfahrens sind oder bei denen eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung droht, sind nicht antragsberechtigt. Die Bewilligungsstelle zahlt keine Energie-Härtefallhilfe KMU aus, wenn das antragstellende Unternehmen seinen Geschäftsbetrieb dauerhaft eingestellt oder die Insolvenz angemeldet hat oder Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung droht. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen seine Geschäftstätigkeit zwar nach der Antragstellung, jedoch vor Auszahlung der Zuschüsse dauerhaft einstellt oder nach Antragstellung aber vor Auszahlung der Zuschüsse eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung droht.

Die Energie-Härtefallhilfe KMU gilt mit der Auszahlung grundsätzlich als zweckentsprechend verwendet. Ein Verwendungsnachweis ist nicht einzureichen. Die Bewilligungsstelle kann gezielte Stichprobenkontrollen und Nachprüfungen vornehmen. Bei nicht zweckentsprechender Verwendung erfolgt eine Rückforderung.

Änderungsanträge können ohne Verwendung eines Formulars unter Nennung der Antragsnummer schriftlich bei der Investitionsbank Schleswig-Holstein, Zur Helling 5-6, 24143 Kiel, eingereicht werden. Die Einreichung über das Online-Antragsportal ist nicht möglich.

Informationen zu weiteren Unterstützungsangeboten in der aktuellen Energiepreiskrise finden Sie hier.

Sie möchten sich darüberhinaus über öffentliche Förder- und Finanzierungsmöglichkeiten für Ihr Unternehmen informieren? Die Förderlotsen der IB.SH beraten Sie neutral und unentgeltlich über passende Unterstützungsangebote.

Telefon: 0431 9905-3365
E-Mail: foerderlotsen[at]ib-sh.de

Internet: IB.SH-Förderlotsen | IB.SH (ib-sh.de)

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