Förderfähige Maßnahmen und Konditionen

Die soziale Wohnraumförderung unterstützt gezielt den Bau, Ersterwerb und die Modernisierung von Mietwohnraum, um bezahlbares Wohnen langfristig zu sichern. In den Förderrichtlinien sind dafür verschiedene Maßnahmen festgelegt – vom Neubau über die Sanierung bis hin zur Umnutzung bestehender Gebäude. Auch Wohnraum für Studierende und Auszubildende sowie Initiativen kleiner Genossenschaften werden berücksichtigt.

Welche Maßnahmen förderfähig sind und unter welchen Konditionen eine Förderung möglich ist, erfahren Sie auf dieser Seite.


Förderfähige Maßnahmen


Konditionen

Die Ausgestaltung der Konditionen ist abhängig von dem Fördergegenstand, dem jeweiligen Förderweg und der Regionalstufe.

Je nach Region und Förderweg ist die zulässige Miete für geförderte Wohnungen in Schleswig-Holstein unterschiedlich hoch.

Die Regionen sind den Regionalstufen A, B und C zugeordnet. Bei der Zuordnung wurden u. a. bestimmte Kriterien zum Wohnungsmarkt, zur Wohngeldberechtigung, zur Infrastruktur, zur Landesplanung etc. berücksichtigt.

Neubauförderung

Vor der Förderzusage durch die IB.SH darf mit der baulichen Maßnahme nicht begonnen werden. Eine Genehmigung zum vorzeitigen Baubeginn ist auf Antrag möglich.

1. Förderweg

2. Förderweg

3. Förderweg

Vor der Förderzusage durch die IB.SH darf mit der baulichen Maßnahme nicht begonnen werden. Eine Genehmigung zum vorzeitigen Baubeginn ist auf Antrag möglich.

Vor der Förderzusage durch die IB.SH darf mit der baulichen Maßnahme nicht begonnen werden. Eine Genehmigung zum vorzeitigen Baubeginn ist auf Antrag möglich.

Neubauförderung

Vor der Förderzusage durch die IB.SH darf mit der baulichen Maßnahme nicht begonnen werden. Eine Genehmigung zum vorzeitigen Baubeginn ist auf Antrag möglich.

Der Schwerpunkt der Förderung liegt auf der Schaffung von Wohnraum für Personen, die aus unterschiedlichen Gründen besondere Schwierigkeiten haben, Zugang zum Wohnungsmarkt zu finden und deshalb wohnungslos oder von Wohnungslosigkeit bedroht sind.

Das Programm unterstützt zusätzlich das Housing-First-Prinzip – ein Ansatz, der Menschen in Wohnungsnot unmittelbar und ohne Vorbedingungen mit eigenem Wohnraum versorgt.  Damit das Mietverhältnis langfristig stabil bleibt, wird die Mietverwaltung durch wohnbegleitende Hilfen ergänzt, die von geeigneten sozialen, kommunalen oder kirchlichen Trägern übernommen werden. Die Kosten für diese Unterstützung können über höhere Bewilligungsmieten refinanziert werden.

 

Bestandsförderung

Vor der Förderzusage durch die IB.SH darf mit der baulichen Maßnahme nicht begonnen werden. Eine Genehmigung zum vorzeitigen Baubeginn ist auf Antrag möglich.

1. Förderweg

2. Förderweg

Vor der Förderzusage durch die IB.SH darf mit der baulichen Maßnahme nicht begonnen werden. Eine Genehmigung zum vorzeitigen Baubeginn ist auf Antrag möglich.

1. Förderweg

2. Förderweg

Vor der Förderzusage durch die IB.SH darf mit der baulichen Maßnahme nicht begonnen werden. Eine Genehmigung zum vorzeitigen Baubeginn ist auf Antrag möglich.

Erwerb von Zweckbindungen mit Anwartschaften / Verlängerung von Zweckbindungen

Beim Erwerb von Zweckbindungen oder Anwartschaften stellt der Investor vorhandenen und ungebundenen Wohnraum für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren für die Vermietung an Berechtigte zur jeweiligen Fördermiete zur Verfügung.

 Sofern die Mietwohnung noch mit einem Haushalt belegt ist, der keinen Wohnberechtigungsschein besitzt, erwirbt das Land eine Anwartschaft auf die Zweckbindung. Sobald eine fehlbelegte Wohnung mit einer Anwartschaft frei wird, ist diese an einen Haushalt mit Wohnberechtigungsschein zu vermieten

Bei dem zur Verfügung gestellten Wohnraum muss es sich nicht um einen Neubau handeln.

Für bestehende Gebäude sind folgende Kriterien maßgeblich, die durch die ARGE//eV geprüft und bestätigt werden müssen:

 

  • Endenergiekennwert für Heizung und Warmwasser-Bereitung ≤ 140kWh/m2a (AN) oder ausgewiesener CO2-Emissionskennwert ≤ 32kg/m2a(AN) gemäß II. 2 der Anlage 5 der WoFöRL. Der Nachweis erfolgt durch einen gültigen Energieausweis.
  • Die Wohnungen müssen kontinuierlich instandgehalten worden sein. Der Standard aus Anlage 6 der WoFöRL wird als Orientierungsrahmen angesehen.

Als Gegenleistung für den Mietverzicht erhält der Investor für die Dauer der Zweckbindung ein zinsvergünstigtes Förderdarlehen mit einer aktuellen Kondition von 0,50 % Zinsen zzgl. 0,50 % Verwaltungskosten p.a. zur freien Verwendung.

Im Rahmen der Anwartschaft zahlt der Investor einen Geldausgleich in Höhe der Mietdifferenz zwischen höchstzulässiger Miete (vgl. § 12SHWoFG) und der Ist-Miete.

Das Darlehen kann z. B. für den Neubau, die Modernisierung bzw. Sanierungen von Wohnraum oder die Umschuldung von bestehenden Darlehen verwendet werden.

 Für Mietwohnungen, deren Zweckbindung enden, ist unter bestimmten Voraussetzungen die Verlängerung von Zweckbindungen förderfähig:

  • Prüfung durch die ARGE//eV auf technische Angemessenheit der Wohnungen
  • Grundsätzliche Eignung und ordnungsgemäße Instandhaltung

Die Förderung erfolgt durch die Verlängerung der Zinsbindung des laufenden Darlehens mit einem Zinssatz von 0,0 % p.a. zzgl. Verwaltungskosten in Höhe von 0,50 % p.a.

Die Zweckbindungen werden in der Regel für die Dauer von 10 Jahren verlängert, maximal jedoch bis zum regulären Ende der Darlehenslaufzeit.

Schauen Sie hierzu auch das Video: Link zum Erklärvideo Erwerb von Zweckbindungen  

Vor der Förderzusage durch die IB.SH darf mit der baulichen Maßnahme nicht begonnen werden. Eine Genehmigung zum vorzeitigen Baubeginn ist auf Antrag möglich.

Der Schwerpunkt der Förderung liegt auf der Schaffung von Wohnraum für Personen, die aus unterschiedlichen Gründen besondere Schwierigkeiten haben, Zugang zum Wohnungsmarkt zu finden und deshalb wohnungslos oder von Wohnungslosigkeit bedroht sind.

Das Programm unterstützt zusätzlich das Housing-First-Prinzip – ein Ansatz, der Menschen in Wohnungsnot unmittelbar und ohne Vorbedingungen mit eigenem Wohnraum versorgt.  Damit das Mietverhältnis langfristig stabil bleibt, wird die Mietverwaltung durch wohnbegleitende Hilfen ergänzt, die von geeigneten sozialen, kommunalen oder kirchlichen Trägern übernommen werden. Die Kosten für diese Unterstützung können über höhere Bewilligungsmieten refinanziert werden.