
Förderfähige Maßnahmen und Konditionen
Die soziale Wohnraumförderung unterstützt gezielt den Bau, Ersterwerb und die Modernisierung von Mietwohnraum, um bezahlbares Wohnen langfristig zu sichern. In den Förderrichtlinien sind dafür verschiedene Maßnahmen festgelegt – vom Neubau über die Sanierung bis hin zur Umnutzung bestehender Gebäude. Auch Wohnraum für Studierende und Auszubildende sowie Initiativen kleiner Genossenschaften werden berücksichtigt.
Welche Maßnahmen förderfähig sind und unter welchen Konditionen eine Förderung möglich ist, erfahren Sie auf dieser Seite.
In den Förderrichtlinien sind verschiedene Maßnahmen festgelegt, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung für den Mietwohnungsbau gefördert werden.
Dazu gehören
- der Neubau oder Ersterwerb von Mietwohnungen
- der Neubau von Wohnungen/ Wohnheimplätzen für Studierende und Auszubildende
- die Modernisierung/ Sanierung inklusive Dachgeschossausbau, Aufstockung und Umwandlung von Räumen, die bisher anderen als Wohnzwecken dienten
- die Modernisierung/ Sanierung von Wohnungen/ Wohnheimplätzen für Studierende und Auszubildende inklusive Dachgeschossausbau, Aufstockung und Umwandlung von Räumen, die bisher anderen als Wohnzwecken dienten
- der Erwerb von Zweckbindungen Anwartschaften / Verlängerung von Zweckbindungen
- der Neubau von Mietwohnungen und Ersterwerb von Bestandsimmobilien durch kleine Genossenschaften
- der Wohnprojekte Gründungsfonds zur Unterstützung von Startergruppen neu zu gründender kleiner Genossenschaften
Die Ausgestaltung der Konditionen ist abhängig von dem Fördergegenstand, dem jeweiligen Förderweg und der Regionalstufe.
Die zulässige Miete für geförderte Wohnungen in Schleswig-Holstein ist auch je nach Region (und Förderweg) unterschiedlich hoch.
Die Regionen sind den Regionalstufen A, B und C zugeordnet. Bei der Zuordnung wurden u. a. bestimmte Kriterien zum Wohnungsmarkt, zur Wohngeldberechtigung, zur Infrastruktur, zur Landesplanung etc. berücksichtigt.
Neubauförderung
Neubauförderung

Neubaugleiche Sanierung

Modernisierung / Sanierung

Der Schwerpunkt der Förderung liegt auf der Schaffung von Wohnraum für Personen, die aus unterschiedlichen Gründen besondere Schwierigkeiten haben, Zugang zum Wohnungsmarkt zu finden und deshalb wohnungslos oder von Wohnungslosigkeit bedroht sind.
Das Programm unterstützt zusätzlich das Housing-First-Prinzip – ein Ansatz, der Menschen in Wohnungsnot unmittelbar und ohne Vorbedingungen mit eigenem Wohnraum versorgt. Damit das Mietverhältnis langfristig stabil bleibt, wird die Mietverwaltung durch wohnbegleitende Hilfen ergänzt, die von geeigneten sozialen, kommunalen oder kirchlichen Trägern übernommen werden. Die Kosten für diese Unterstützung können über höhere Bewilligungsmieten refinanziert werden.
Bestandsförderungen
1. Förderweg

2. Förderweg

Erwerb von Zweckbindungen mit Anwartschaften
Beim Erwerb von Zweckbindungen stellt der Investor vorhandenen und ungebundenen Wohnraum für einen
Zeitraum von mindestens 10 Jahren für die Vermietung an Berechtigte zur jeweiligen Fördermiete zur Verfügung.
Bei dem zur Verfügung gestellten Wohnraum muss es sich nicht um einen Neubau handeln.
Für bestehende Gebäude sind folgende Kriterien maßgeblich, die durch die ARGE//eV geprüft und bestätigt werden müssen:
- Endenergiekennwert für Heizung und Warmwasser-Bereitung ≤ 140kWh/m2a (AN) oder ausgewiesener CO2-Emissionskennwert ≤ 32kg/m2a(AN) gemäß II. 2 der Anlage 5 der WoFöRL. Der Nachweis erfolgt durch einen gültigen Energieausweis.
- Die Wohnungen müssen kontinuierlich instandgehalten worden sein. Der Standard aus Anlage 6 der WoFöRL wird als Orientierungsrahmen angesehen.
Als Gegenleistung für den Mietverzicht erhält der Investor für die Dauer der Zweckbindung ein zinsvergünstigtes Förderdarlehen mit einer aktuellen Kondition von 0,50 % Zinsen zzgl. 0,50 % Verwaltungskosten p.a. zur freien Verwendung. Das Darlehen kann z. B. für den Neubau, die Modernisierung bzw. Sanierungen von Wohnraum oder die Umschuldung von bestehenden Darlehen verwendet werden.









