Öffentliche Zustellungen

Öffentliche Bekanntmachung der Benachrichtigungen über die Zustellung von Dokumenten

Unter den Voraussetzungen der §§ 10 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) bzw. § 155 Landesverwaltungsgesetz Schleswig-Holstein (LVwG) können Dokumente durch öffentliche Bekanntmachung einer Benachrichtigung u. a. an einer von der zuständigen Behörde hierfür allgemein bestimmten Stelle zugestellt werden.

Die IB.SH hat in § 25 Abs. 2 ihrer Satzung diese Internetseite als Stelle der Bekanntmachung bestimmt.


Es liegen keine öffentlichen Bekanntmachungen vor.