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Informationen über die Förderdarlehen des Landes Schleswig-Holstein für selbstgenutzten Wohnraum

Wer kann einen Antrag stellen

Haushalte, auch Alleinerziehende, mit mindestens 1 Kind sowie schwerbehinderte Personen

Was wird gefördert ?

  • der Neubau und Erwerb eines Einfamilienhauses oder einer Eigentumswohnung
  • der unter wesentlichem Bauaufwand durchzuführende Ausbau oder die Erweiterung eines Eigenheims, wenn der vorhandene Wohnraum für einen behinderten Haushaltsangehörigen nicht angemessen ist.
  • die Änderung oder Erweiterung von Gebäuden, in denen unter wesentlichem Bauaufwand Wohnraum geschaffen werden soll

 

Förderfähig sind nur Maßnahmen, die der Bildung selbstgenutzten Wohnraums dienen.

 

Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen?

a. Einkommensgrenzen p. a. am Beispiel von Familien bzw. Alleinerziehenden mit Kindern:

 

 

Präferenzgemeinden   
(alle Orte in Spalte b der Anlage 1)

übrige Region

3 Personen
(Familie mit 1 Kind)

32.640 €

28.560 €

4 Personen
(Familie mit 2 Kindern)

39.360 €

34.440 €

5 Personen
(Familie mit 3 Kindern)

46.080 €

40.320 €

2 Personen
(Alleinerziehend mit 1 Kind)

29.040 €

25.410 €

3 Personen
(Alleinerziehend mit 2 Kindern)  

33.360 €

29.190 €

für jedes weitere Kind

+ 6.720 € 

+ 5.880 €

 

Einkommensermittlung:

Die Basis für die Einkommensermittlung ist das Jahresbruttoeinkommen jedes Haushaltsangehörigen. Grundsätzlich wird das Einkommen im Monat der Antragstellung und den vergangenen 11 Monaten zu Grunde gelegt.

 

Für die Ermittlung der tatsächlichen Einkommensverhältnisse kann eine Berücksichtigung der diesbezüglichen Zukunftsperspektive erfolgen. Grundlage dafür bildet das Einkommen, das im Monat der Antragstellung und in den folgenden 11 Kalendermonaten erzielt wird.

 

Von dem Jahresbruttoeinkommen werden je Person mit eigenem Einkommen Werbungskosten von

  • 920 € bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
  • 102 € bei Renten
  • bzw. die tatsächlichen Werbungskosten

abgezogen.

 

Vom verbleibenden Betrag werden jeweils 10 % abgezogen,

wenn Sie

  • Steuern vom Einkommen
  • Krankenversicherungsbeiträge
  • Rentenversicherungsbeiträge bzw. Lebensversicherungsbeiträge

entrichten.

 

Werden keine Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge geleistet, sind pauschal 6% vom Jahreseinkommen abzuziehen.

 

Die so ermittelten Einkommen für jeden Haushaltsangehörigen werden addiert. Diese Summe kann um zusätzliche Frei- und/oder Abzugsbeträge reduziert werden - z.B. um:

5.000 € für Ehepaare, die jünger als 40 Jahre sind und deren Heirat nicht länger als 5 Jahre zurückliegt (Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz sind diesen gleich gestellt)

4.500 € für schwerbehinderte Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50% oder einer Zuordnung zu einer Pflegestufe

1.000 € für jedes zum Haushalt rechnende Kind im Sinne des § 32 Abs. 1-5 des Einkommensteuergesetztes

6.000 € maximal für nachgewiesene Unterhaltsverpflichtungen, Beträge darunter in tatsächlich bestehender Höhe.

 

Das so ermittelte Haushaltseinkommen darf die oben genannten Einkommensgrenzen nicht überschreiten.

 

b. Gesamtkostengrenzen

 

Zu den Gesamtkosten zählen

 

beim Neubau/Neubaukauf: die Kosten für Grundstück mit Erschließung, Ge-bäude einschließlich Eigenleistungen, Außenanlagen (Hausanschlusskosten, Zugangsweg, Terrasse etc.), Architekten- und Ingenieurleistungen und Behör-denleistungen

 

beim Erwerb einer Gebrauchtimmobilie: der Kaufpreis und die Kosten für die geplante Modernisierung.

 

Die individuellen Finanzierungskosten wie z. B. Notar- und Grundbuchkosten sowie Grunderwerbsteuer zählen nicht dazu.

 

Hausform

Gesamtkosten

freistehendes Einfamilienhaus

190.000 €

Doppelhaushälfte oder Reihenendhaus

178.000 €

Reihenmittelhaus und Eigentumswohnung   

163.000 €

 

Die Kostengrenzen können je nach Region um 15 % (Regionalstufe II) oder um 25 % (Regionalstufe III) überschritten werden. In der Anlage 2 sind die einzelnen Gemeinden den Regionalstufen II und III zugeordnet.

 

Außerdem ist eine Überschreitung auch bei Maßnahmen für kinderreiche Familien bzw. schwerbehinderte Personen um bis zu 10 % möglich.

 

c. Energetischer Standard und weitere Anforderungen

 

Beim Neubau oder Neubaukauf (erstmaliger Erwerb innerhalb von zwei Jahren seit Fertigstellung der Immobilie) gelten die Anforderungen des KfW Effizienzhauses 70 nach der EnEV 2009. KfW-Effizienzhäuser 70 dürfen den Jahres-Primärenergiebedarf Qp von 70 % und den Transmissionswärmeverlust HT ' von 85 % der errechneten Werte für das Referenzgebäude nach Tabelle 1 der Anlage 1 der EnEV 2009 nicht überschreiten. Gleichzeitig darf der Transmissionswärmeverlust nicht höher sein, als nach Tabelle 2 der Anlage 1 der EnEV 2009 zulässig.

 

Der Erwerb vorhandenen Wohnraums zur Selbstnutzung kann gefördert werden, wenn damit eine familiengerechte Wohnsituation gewährleistet wird. Das Objekt muss ohne nennenswerten Bauaufwand ein haushaltsgerechtes Wohnen ermöglichen.  

Bei Antragstellung muss für das Objekt der aktuelle energetische Standard durch Vorlage einer Kopie des Energiepasses (Bedarfsausweis) sowie eine Bestätigung des Architekten bzw. Ingenieurs nachgewiesen werden.

Sofern der energetische Standard durch Modernisierungsmaßnahmen innerhalb eines Jahres nach Vollauszahlung des beantragten Förderdarlehens verbessert wird, ist bei Antragstellung der geplante energetische Standard von einem Architekten oder Ingenieur zu bestätigen. Das Objekt muss nach Durchführung der Modernisierung mindestens dem Altbau-Standard der EnEV 2009 entsprechen.

 

d. Wohnflächengrenzen

 

Haushalt mit bis zu 4 Personen: 130 m2 (WoFLV)

 

Für jedes weitere Haushaltsmitglied erhöht sich die angemessene Wohnfläche um jeweils 10 m2.

 

e. Mindesteigenleistungen

 

Grundsätzlich sind Eigenleistungen von 7,50 % der Gesamtkosten zu erbringen.

 

Als Eigenleistungen werden zum Beispiel anerkannt:

  • Kontoguthaben
  • Ansparsummen bei einer Bausparkasse
  • Bezahltes Grundstück
  • Eigene Arbeitsleistungen am zu fördernden Objekt

In welcher Höhe wird gefördert?

Für die Höhe der Grundförderung gelten die nachstehenden Regeln:

a) Neubau und Erwerb einer Gebrauchtimmobilie:

 

Wo liegt das Förderobjekt?

 

Regionalstufe

I

II

III

„Nicht-Präferenzgemeinde“   

 

 

 

Förderhöhe in €

36.000  

36.000  

36.000

 

 

 

 

Regionalstufe

I

II

III

„Präferenzgemeinde“   

 

 

 

Förderhöhe in €

56.000  

64.000  

70.000

 

Die Zuordnung der jeweiligen Kreise, Städte und Gemeinden zu den Regionalstufen und Präferenzgemeinden ergeben sich aus den Anlagen 1 und 2.

 

b) Zusatzdarlehen für Schwerbehinderte

bei Merkmal „aG“, „Bl“ oder „H“: 5.100 €.

zur Anpassung des Wohnraumes unter besonderen Voraussetzungen: bis max. 7.700 €.

 

c) Zusatzdarlehen für kinderreiche Familien in sozial dringlichen Fällen sind möglich.

 

Konditionen für die o. a. Darlehen p.a.:

 

Nominalzinssatz p.a.

1,5 % *

Tilgungssatz zzgl. ersparter Zinsen  

1,0 %

Einmalige Bearbeitungsgebühr

1,0 % **

Festschreibung

10 bzw. 20 Jahre

Effektiver Jahreszins p.a. für die erste     
Zinsbindung nach PAngV

1,63 %

* inkl. 0,5% Verwaltungskosten

** Weitere einmalige Bearbeitungsgebühr bei Förderung im Rahmen von Bauträgerkontingenten und bei Gruppenselbsthilfemaßnahmen.

 

Der Nominalzinssatz wird nach Ablauf von 10 Jahren um einen Prozentpunkt erhöht.

 

Bei Erwerb einer Gebrauchtimmobilie gilt: Der Nominalzinssatz ist abhängig von dem geplanten energetischen Zustand des Erwerbsobjektes:

 

geplanter energetischer Zustand

Nominalzinssatz p.a.

KfW-Effizienzhaus 70

1,5 % *

KfW-Effizienzhaus 100

2,5 % *

Altbau-Standard nach EnEV 2009

3,5 % *

* inkl. 0,5% Verwaltungskosten

 

 

Der Nominalzinssatz wird nach Ablauf von 10 Jahren um einen Prozentpunkt erhöht.

 

Was ist noch zu beachten?

Es muss gewährleistet sein, dass die Finanzierungs- und Bewirtschaftungskosten für Ihr Eigenheim dauerhaft tragbar sind. Nach Abzug dieser monatlichen Kosten muss ein Betrag verbleiben, der für eine angemessene Lebensführung des Haushaltes ausreichend ist.

 

Grundsätzlich darf vor Bewilligung der Förderdarlehen nicht mit den Bauarbeiten begonnen werden bzw. ein Kaufvertrag abgeschlossen worden sein. Bei Kaufverträgen über eine Immobilie ist deshalb darauf zu achten, dass ein Rücktrittsrecht für den Fall der Ablehnung des Antrages auf Soziale Wohnraumförderung vereinbart wird.

 

Es gibt keinen Rechtsanspruch auf die Gewährung der Förderung. Die Fördermittel stehen nur in begrenztem Umfang zur Verfügung.

 

Gern können Sie auch mit unserem interaktiven Beratungsprogramm IB.Finanz@ss ermitteln, ob eine Förderung für Sie in Frage kommt. Sie können dort auch online Ihren Darlehensantrag ausfüllen.

 

Antrag und Informationen für die soziale Wohnraumförderung

Bestimmungen zur sozialen Wohnraumförderung

Ansprechpartner

Für Neukunden: Die IB.Büros.

Für bestehende Finanzierungen: Das Team IB.Service Immobilien.

Download - Anträge und weitere Dokumente

Aktuelle Termine:

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