Architekten bauen Gebäudemodell

Allgemeine Informationen zur Städtebauförderung

Die Städtebauförderung hilft Städten und Gemeinden, die öffentliche Infrastruktur, Wohnungsangebote und die Aufenthaltsqualität der Innenstädte und Stadtteile zu verbessern. Die Versorgung in den Stadt- und Stadtteilzentren wird gesichert. Mit den Fördermitteln wird städtebaulichen Funktionsverlusten der Innenstädte, wie zum Beispiel Leerständen, entgegengewirkt. Es werden soziale Missstände behoben und die öffentliche Daseinsvorsorge gestärkt.

Der Bund und das Land gewähren  in der Regel jeweils 1/3 der Zuschüsse. Die Kommunen erbringen ebenfalls 1/3 der Städtebaufördermittel aus eigenen Haushaltsmitteln. 

Ergänzende Informationen finden Sie auch auf der Website des zuständigen Ministeriums.


Fördervoraussetzungen

Damit Zuschüsse genutzt werden können, müssen entsprechende gesetzliche Anforderungen, insbesondere die Vorgaben der StBauFR SH, eingehalten werden:

  • Die städtebauliche Gesamtmaßnahme muss in ein Städtebauförderungsprogramm aufgenommen sein.
  • Städtebauliche Entwicklungskonzepte und Planungen sind zu erarbeiten.
  • Grundsatz der Nachrangigkeit: Die Ausgaben für die Maßnahme können weder von anderen öffentlichen Aufgabenträgern noch von der Gemeinde allein getragen oder anderweitig gedeckt werden, z.B. durch andere Fördermittel.
  • Eine Kosten- und Finanzierungsübersicht gemäß § 149 BauGB muss als finanzielle Grundlage für die Durchführung der städtebaulichen Gesamtmaßnahme aufgestellt und vorgelegt werden.
  • Einzelne Vorhaben sind in den Gesamtmaßnahmenplan aufzunehmen.
  • Für jede städtebauliche Gesamtmaßnahme ist ein Sondervermögen zu bilden, in dem alle der Gesamtmaßnahme zuzuordnenden Ausgaben und Einnahmen sowie die mit Städtebauförderungsmitteln erworbenen Vermögenswerte zu erfassen sind.
  • Die Betroffenen und die öffentlichen Aufgabenträger sind bei der Vorbereitung und Durchführung der städtebaulichen Gesamtmaßnahme möglichst frühzeitig zu beteiligen. Sie sollen zur Mitwirkung angeregt werden.
  • Die jeweils geltenden vergaberechtlichen Vorschriften müssen bei der Auftragsvergabe eingehalten werden.
  • Die Förderung der städtebaulichen Gesamtmaßnahme durch den Bund und das Land ist von der Gemeinde in der öffentlichen Kommunikation angemessen darzustellen, z.B. durch Veröffentlichungen oder durch Hinweise vor Ort.

Höhe der Förderung

Gefördert werden Gesamtmaßnahmen. Die Förderquoten für Einzelmaßnahmen können gemäß StBauFR SH bis zu 100 % betragen.

Zusage und Auszahlungsmodalitäten

Die IB.SH bewilligt die Zuschüsse jährlich durch einen schriftlichen Bescheid auf Grund der jeweiligen Ankündigungserlasse des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und Integration. Die bewilligten Fördermittel können nach Bedarf durch die Kommunen abgerufen werden. Angeforderte Fördermittel sind innerhalb von drei Monaten zu verwenden. Danach setzt eine Verzinsung gemäß der rechtlichen Vorgaben ein (u.a. Landeshaushaltsverordnung).

Verwaltungsgebühren

Für die Abwicklung des Förderprogramms erhält die IB.SH eine durch Landesverordnung bestimmte Gebühr von zurzeit 2,3% der bewilligten Zuschüsse. Die Gebühren sind von den Kommunen aus ihrem Haushalt zu leisten.

Kombinierbarkeit mit anderen Fördermitteln

Die Städtebau-Fördermittel können mit anderen Finanzierungs- und Fördermitteln kombiniert werden. Der Einsatz anderer Mittel erfolgt grundsätzlich vorrangig.

Rechtliche Grundlagen

  • Baugesetzbuch (BauGB) in der jeweils gültigen Fassung, §§ 136 ff
  • Landeshaushaltsordnung (LHO) §§ 34 und 44, insbesondere die Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunalen Körperschaften (VV-K) sowie dazu die Allgemeinen Nebenbestimmungen (ANBestK) in den jeweils gültigen Fassungen
  • Städtebauförderungsrichtlinien des Landes Schleswig-Holstein (StBauFR SH) in der jeweils gültigen Fassung

 

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