Soziale Wohnraumförderung für Mietwohnungsmaßnahmen

  • Förderung bis zu 100 % der Gesamtkosten
  • Zinsgünstige Förderdarlehen und Zuschüsse

Förderung von Miet- und Genossenschaftswohnungen sowie Studentenwohnheimplätzen


Aktuelle Pressemitteilung zur Sozialen Wohnraumförderung

 

HINWEIS: Im Zeitraum vom 17. Januar bis 31. August 2024 werden keine neuen Förderanträge bei der IB.SH entgegengenommen. Für Förderanträge, die vor dem 17. Januar 2024 eingereicht wurden, besteht eine Frist von sechs Monaten, um sie zu vervollständigen, damit eine Förderzusage zeitnah erteilt werden kann.

Produktinformationen

Sie interessieren sich für die soziale Wohnraumförderung? Im Folgenden finden Sie Informationen zu verschiedenen Fördermöglichkeiten und Aspekten der sozialen Wohnraumförderung. Hier finden Sie eine Erklärung, was die soziale Wohnraumförderung ist und wie Sie die Mittel beantragen.

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Hinweis

Zur Verfolgung von Nachhaltigkeitszielen schließt die IB.SH kontroverse Geschäftsfelder und Verstöße gegen die Grundsätze der verantwortungsvollen Unternehmensführung von einer Förderung aus. Näheres ergibt sich aus den Punkten a. und b. der Ausschlusskriterien der Nachhaltigkeitsleitlinie der IB.SH (abrufbar unter ib-sh.de/nachhaltigkeitsleitlinie).

Zweck und Ziel der Förderung

Förderung von Miet- und Genossenschaftswohnungen sowie Studentenwohnheimplätzen

Der Schwerpunkt der Förderung liegt auf der Schaffung von Wohnraum für kinderreiche Familien, Alleinerziehende sowie für ältere Menschen, Schwerbehinderte und Wohnungsnotfälle.   

Was wird gefördert?

Neubau, Ersterwerb, Ausbau, Erweiterung  

Wo wird gefördert?

Im Land Schleswig-Holstein unter Beachtung von Kontingenten

Wer ist antragsberechtigt?

Natürliche und juristische Personen, deren Bonität gegeben ist, sowie Kommunen

Technische Fördervoraussetzungen

  • Angemessenheit der Kosten
  • Einhalten von energetischen Förderstandards lt. Anlage 5 der WoFöRL

Weg der Antragstellung

Nach Zustimmung der Kommune mit Bestätigung über den Bedarf und technischer Prüfung durch die ARGE//eV werden die Anträge direkt bei der IB.SH gestellt.

Antragsfristen

Vor der Förderzusage durch die IB.SH darf mit der baulichen Maßnahme nicht begonnen werden. Eine Genehmigung zum vorzeitigen Baubeginn ist auf Antrag möglich.

Art und Höhe der Förderung

Die Höhe der Förderung beträgt bis zu 85% der förderfähigen Gesamtkosten. Die Förderung erfolgt durch Baudarlehen.

Neben dem Baudarlehen wird im 1. und 2. Förderweg ein Investitionszuschuss gewährt. Der Zuschussanteil beträgt bis zu 35 % bzw. bis zu 10 % der gesamten Förderhöhe. Maximal werden bis zu 1.500 Euro/m² bzw. bis zu 450 Euro/m² je geförderter Wohnfläche gewährt.

ZweckbindungFörderwegZuschussanteil an
ges. Förderhöhe
Investitionszuschuss je m²
geförderter Wohnfläche
35 Jahre1. Förderwegbis zu 35 %max. 1.500 Euro
35 Jahre2. Förderwegbis zu 10 %max. 450 Euro
35 Jahre3. Förderweg-kein Zuschuss

Der Zuschuss und das Baudarlehen dürfen die förderfähigen Kosten und die maximale Förderhöhe nicht überschreiten. Der Zuschuss kann nur in Kombination mit dem Baudarlehen beantragt werden. Sofern der Förderrahmen nicht voll ausgeschöpft wird, richtet sich die Höhe des Zuschusses nach der Höhe des beantragten Baudarlehens.

Die Höhe des Eigenkapitals richtet sich nach der Wirtschaftlichkeit des Vorhabens. Eigenkapital kann in Form von Barmitteln, Eigenleistungen oder in Form eines bezahlten Grundstücks eingebracht werden.  

Rahmenbedingungen

  • Die Dauer der Zweckbindung beträgt 35 Jahre.
  • Fördermieten
 Regionalstufe ARegionalstufe BRegionalstufe C
1. Förderweg6,50 EUR/m²6,65 EUR/m²6,80 EUR/m²
2. Förderweg8,00 EUR/m²8,50 EUR/m²
3. Förderweg9,25 EUR/m²

 

 

Die vereinbarten Mieten (s. Tabelle) gelten für die Dauer von 4 Jahren ab Bezugsfertigkeit. Ab dem 5. Jahr sind alle 3 Jahre Erhöhungen der Miete um bis zu 6,00 % bis zum Ende der Zweckbindung zulässig.

Darlehenskonditionen 

  • Bis zum Ende des 10. Jahres nach Bezugsfertigkeit fallen 0,5 % Zinsen an. Ab dem 11. Jahr nach Bezugsfertigkeit wird der Zins entsprechend vertraglicher Vereinbarungen alle 5 Jahre um 0,25 % erhöht. Ab dem 36. Jahr nach Bezugsfertigkeit wird das Darlehen für die Restlaufzeit mit 3,00 % zzgl. Verwaltungskostenbeitrag verzinst.
  • 0,5 % Verwaltungskosten (laufend)
  • 1,5 % Bearbeitungsentgelt (einmalig)
  • Mindestens 1,25 % Tilgung zzgl. ersparter Zinsen

Auszahlungsmodalitäten

Die Auszahlung erfolgt grundsätzlich nach Baufortschritt und Vorliegen weiterer vertraglich vereinbarter Auszahlungsvoraussetzungen in drei Raten (30% bei Baubeginn, 50 % bei Rohbaufertigstellung und 20 % bei Bezugsfertigkeit).

Der ermittelte Investitionszuschuss wird grundsätzlich in einer Summe mit der ersten Darlehensrate ausgezahlt.

Kombinierbarkeit

Die Förderung ist grundsätzlich kumulierbar. Zum Beispiel mit zinsverbilligten Kreditmitteln der KfW, wobei die Gesamtfinanzierungssumme der Förderungen (inkl. der erforderlichen Eigenbeteiligung) die Gesamtkosten nicht übersteigen darf.

Zweck und Ziel der Förderung

  • Förderung von Mietwohnungen

Der Schwerpunkt der Förderung liegt auf der Schaffung von Wohnraum für Personen, die aus unterschiedlichen Gründen besondere Schwierigkeiten haben, Zugang zum Wohnungsmarkt zu finden und deshalb wohnungslos oder von Wohnungslosigkeit bedroht sind.

Das Programm unterstützt zusätzlich den Housing-First-Ansatz, indem es eine Refinanzierungsmöglichkeit des Trägers über höhere Bewilligungsmieten zulässt.

Was wird gefördert?

Neubau, Erwerb, Sanierung, Umbau und Erweiterung

Wo wird gefördert?

Im Land Schleswig-Holstein unter Beachtung von Kontingenten

Wer ist antragsberechtigt?

Soziale und kirchliche Träger, Ämter und Gemeinden sowie natürliche und juristische Personen.

Technische Fördervoraussetzungen

  • Angemessenheit der Kosten
  • Die Wohnungen müssen nicht alle Baustandards der sozialen Wohnraumförderung erfüllen.
  • Vorlage eines schlüssigen Wohnkonzeptes
  • Vorlage eines Housing-First-Konzeptes (falls beantragt)

Weg der Antragstellung

Nach Zustimmung der Kommune mit Bestätigung über den Bedarf, Vorlage eines Wohnkonzeptes und technischer Prüfung durch die ARGE//eV werden die Anträge direkt bei der IB.SH gestellt.

Antragsfristen

Vor der Förderzusage durch die IB.SH darf mit der baulichen Maßnahme nicht begonnen werden. Ein Kaufvertrag darf ebenfalls erst nach Förderzusage geschlossen werden. Eine Genehmigung zum vorzeitigen Baubeginn/Kaufvertragsabschluss ist auf Antrag möglich.

Art und Höhe der Förderung

  • Die Förderung kann bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Gesamtkosten betragen. Der Erwerb einer Bestandsimmobilie kann mit 85 % der Kosten berücksichtigt werden, wobei diese aber nicht in die Berechnung der Zuschusshöhe einfließen.
  • Die Förderung setzt sich aus einem zinsverbilligtem Darlehen und einem Zuschuss zusammen, wobei der Zuschuss auf max. 35 % der zuwendungsfähigen Gesamtkosten begrenzt ist. Er beträgt max. 1.500 €/m2 und mind. 1.100 €/m2 geförderter Wohnfläche.
  • Der Zuschuss und das Baudarlehen dürfen die förderfähigen Gesamtkosten und die maximale Förderhöhe nicht überschreiten. Der Zuschuss kann nur in Kombination mit dem Baudarlehen beantragt werden. Sofern der Förderrahmen nicht voll ausgeschöpft wird, richtet sich die Höhe des Zuschusses nach der beantragten Höhe des Baudarlehens.
  • Die Höhe des Eigenkapitals beträgt grundsätzlich mindestens 10 % der förderfähigen Gesamtkosten. Eigenkapital kann mit Barmitteln, Eigenleistungen sowie in Form eines bezahlten Baugrundstückes oder Gebäudes eingebracht werden.

Rahmenbedingungen

  • Die Dauer der Zweckbindung beträgt 35 Jahre.
  • Fördermieten
    • Vereinbarung einer Miete von max. 6,50 Euro bis 6,80 Euro pro m² mtl. (nach Regionalstufen) für die Dauer von 4 Jahren ab Bezugsfertigkeit.
    • Falls ergänzende wohnbegleitende Hilfen (Housing-First-Ansatz) vorgesehen sind, ist eine Miete von max. 8,50 Euro pro m² mtl. zulässig.
    • Ab dem 5. Jahr nach Bezugsfertigkeit bis zum Ende der Zweckbindung ist alle drei Jahre eine Erhöhung der Nutzungsentgelte um bis zu 6 % zulässig, sofern sie nicht zu einem Überschreiten der Angemessenheitsgrenzen für die Kosten der Unterkunft führen.
  • Darlehenskonditionen 
    • 0,5 % Zinsen bis zum Ende des 10. Jahres nach Bezugsfertigkeit, ab dem 11. Jahr nach Bezugsfertigkeit wird der Zins entsprechend vertraglicher Vereinbarungen alle 5 Jahre um 0,25 % erhöht. Ab dem 36. Jahr nach Bezugsfertigkeit wird das Darlehen für die Restlaufzeit mit 3,00 % verzinst.
    • 0,5 % Verwaltungskosten (laufend)
    • 1,5 % Bearbeitungsentgelt (einmalig)
    • 1,25 % Tilgung zzgl. ersparter Zinsen (Mindestsatz). Die Tilgung richtet sich nach der wirtschaftlichen Nutzungsdauer des Objektes.

Auszahlungsmodalitäten

Die Auszahlung erfolgt grundsätzlich nach Baufortschritt und Vorliegen weiterer vertraglich vereinbarter Auszahlungsvoraussetzungen in drei Raten (30 % bei Baubeginn, 50 % bei Rohbaufertigstellung und 20 % bei Bezugsfertigkeit).

Der ermittelte Investitionszuschuss wird grundsätzlich in einer Summe mit der ersten Darlehensrate ausgezahlt.

Kombinierbarkeit

Die Förderung ist grundsätzlich kumulierbar. Zum Beispiel mit zinsverbilligten Kreditmitteln der KfW, wobei die Gesamtfinanzierungssumme der Förderungen (inkl. der erforderlichen Eigenbeteiligung) die Gesamtkosten nicht übersteigen darf.

Zweck und Ziel der Förderung

Förderung von Wohnheimplätzen für Studierende und Auszubildende

Was wird gefördert?

Neubau 

Wo wird gefördert?

Im Land Schleswig-Holstein unter Beachtung von Kontingenten

Wer ist antragsberechtigt?

Natürliche und juristische Personen, deren Bonität gegeben ist, sowie Kommunen

Technische Fördervoraussetzungen

  • Angemessenheit der Kosten
  • Einhalten von energetischen Förderstandards lt. Anlage 5 der WoFöRL
  • Wohnflächengrenze von 25 m² je Studentin/Student bzw. Auszubildende/Auszubildenden einschließlich anteiliger Gemeinschaftsfläche

Weg der Antragstellung

Nach Zustimmung der Kommune mit Bestätigung über den Bedarf und technischer Prüfung durch die ARGE//eV werden die Anträge direkt bei der IB.SH gestellt.

Antragsfristen

Vor der Förderzusage durch die IB.SH darf mit der baulichen Maßnahme nicht begonnen werden. Eine Genehmigung zum vorzeitigen Baubeginn ist auf Antrag möglich.

Art und Höhe der Förderung

Die Förderung erfolgt durch Darlehen und Zuschüsse. Förderfähig sind bis zu 85 % der angemessenen Kosten (ohne Möblierung). Der Zuschuss beträgt bis zu 35 % der gesamten Förderhöhe, aber höchstens 1.500 €/m2 und mindestens 1.100 €/m² geförderter Wohnfläche.

Der Zuschuss und das Baudarlehen dürfen die förderfähigen Kosten und die maximale Förderhöhe nicht überschreiten. Der Zuschuss kann nur in Kombination mit dem Baudarlehen beantragt werden. Sofern der Förderrahmen nicht voll ausgeschöpft wird, richtet sich die Höhe des Zuschusses nach der Höhe des beantragten Baudarlehens.

Die Höhe des Eigenkapitals richtet sich nach der Wirtschaftlichkeit des Vorhabens. Eigenkapital kann in Form von Barmitteln, Eigenleistungen oder in Form eines bezahlten Grundstücks eingebracht werden.

Rahmenbedingungen

  • Die Dauer der Zweckbindung beträgt 35 Jahre.
  • Fördermieten
    • Vereinbarung einer Miete von max. 6,50 Euro bis 6,80 Euro pro m² mtl. (nach Regionalstufen).
    • Als Zuschläge auf die Mieten sind folgende maximale Beträge zulässig:
      • 1,00€ je m² Wohnfläche/Monat aufgrund erhöhter Instandhaltungs- und Verwaltungskosten
      • 1,50€ je m² Wohnfläche/Monat für eine angemessene Möblierung
    • Jährliche Erhöhung der Nutzungsentgelte ab dem 3. Jahr nach Bezugsfertigkeit bis zu 2 % bis zum Ende der Zweckbindung zulässig.
  • Darlehenskonditionen 
    • 0,5 % Zinsen bis zum Ende des 10. Jahres nach Bezugsfertigkeit, ab dem 11. Jahr nach Bezugsfertigkeit wird der Zins alle 5 Jahre um 0,25 % erhöht. Ab dem 36. Jahr nach Bezugsfertigkeit wird das Darlehen für die Restlaufzeit mit 3,00 % verzinst.
    • 0,5 % Verwaltungskosten (laufend)
    • Mindestens 1,25 % Tilgung zzgl. ersparter Zinsen
    • 1,5 % Bearbeitungsentgelt (einmalig)

Auszahlungsmodalitäten

Die Auszahlung erfolgt grundsätzlich nach Baufortschritt und Vorliegen weiterer vertraglich vereinbarter Auszahlungsvoraussetzungen in drei Raten (30 % bei Baubeginn, 50 % bei Rohbaufertigstellung und 20 % bei Bezugsfertigkeit).

Der ermittelte Investitionszuschuss wird grundsätzlich in einer Summe mit der ersten Darlehensrate ausgezahlt.

Kombinierbarkeit

Die Förderung ist grundsätzlich kumulierbar. Zum Beispiel mit zinsverbilligten Kreditmitteln der KfW, wobei die Gesamtfinanzierungssumme der Förderungen (inkl. der erforderlichen Eigenbeteiligung) die Gesamtkosten nicht übersteigen darf.

Zweck und Ziel der Förderung

Förderung von Miet- und Genossenschaftswohnungen sowie von Wohnheimplätzen für Studierende

Was wird gefördert?

Neubaugleiche Sanierung, Sanierung und Modernisierung sowie Ausbau von Dachgeschossen und Erweiterung von Gebäuden

Wo wird gefördert?

Im Land Schleswig-Holstein unter Beachtung von Kontingenten

Wer ist antragsberechtigt?

Natürliche und juristische Personen, deren Bonität gegeben ist, sowie Kommunen

Technische Fördervoraussetzungen

  • Angemessenheit der Kosten
  • Einhalten von energetischen Förderstandards lt. Anlage 5 der WoFöRL
  • Umfassende Verbesserung des Wohnwertes (nur bei neubaugleicher Sanierung)

Weg der Antragstellung

Nach Zustimmung der Kommune mit Bestätigung über den Bedarf und technischer Prüfung durch die ARGE//eV werden die Anträge direkt bei der IB.SH gestellt.

Antragsfristen

Vor der Förderzusage durch die IB.SH darf mit der baulichen Maßnahme nicht begonnen werden. Eine Genehmigung zum vorzeitigen Baubeginn ist auf Antrag möglich.

Art und Höhe der Förderung

Die Förderung erfolgt durch Darlehen und Zuschüsse. Förderfähig sind bis zu 100% der angemessenen Kosten, höchstens jedoch 2.000 Euro/m² Wohnfläche (Sanierung) bzw. 1.000 Euro/m² Wohnfläche (Modernisierung). Die Kostenhöchstgrenzen gelten nicht für den Dachgeschossausbau, die Gebäudeerweiterung und die neubaugleiche Sanierung.

Neben dem Baudarlehen wird ein Investitionszuschuss von bis zu 1.500 Euro/m² geförderter Wohnfläche gewährt.

MaßnahmeFörderwegHöchstbetragdavon als Zuschuss
Neubaugleiche Sanierung inkl. Dachgeschoss-Ausbau / Erweiterung von Wohnraum1. Förderwegbis zu 100% der angemessenen Kosten

35% der Förderhöhe, max. 1.500 Euro/m²,

mind. 750 Euro/m² geförderter Wohnfläche

 

 2. Förderweg

10% der Förderhöhe, max. 450 Euro/m²,

mind. 250 Euro/m² geförderter Wohnfläche

Sanierung inkl. Dachgeschossausbau / Erweiterung von Wohnraum1. Förderwegbis zu 100% der angemessenen Kosten, höchstens 2.000 EUR/m² Wohnfläche*Bestandsfläche: 500 EUR/m² geförderter Bestandsfläche Dachgeschossausbau / Erweiterung von Wohnraum: 25 % der Förderhöhe, max. 1.500 EUR/m², mind. 750 EUR/m² geförderter Wohnfläche
 2. FörderwegBestandsfläche: 100 EUR/m² geförderter Bestandsfläche
Dachgeschossausbau / Erweiterung von Wohnraum: 8 % der Förderhöhe, max. 450 EUR/m², mind. 250 EUR/m² geförderter Wohnfläche
Modernisierung1. Förderwegbis zu 100% der angemessenen Kosten,  höchstens 1.000 EUR/m² Wohnfläche250 EUR/m² geförderter Bestandsfläche
 2. Förderweg50 EUR/m² geförderter Bestandsfläche

* Sofern durch Ausbau von Dachgeschossen oder Aufstockung bestehender Gebäude neuer Wohnraum geschaffen wird, gibt es keine pauschale Kostenhöchstgrenze.

Der Zuschuss und das Baudarlehen dürfen die förderfähigen Kosten und die maximale Förderhöhe nicht überschreiten. Der Zuschuss kann nur in Kombination mit dem Baudarlehen beantragt werden. Sofern der Förderrahmen nicht voll ausgeschöpft wird, richtet sich die Höhe des Zuschusses nach der Höhe des beantragten Baudarlehens und kann in diesem Fall die Mindestzuschussgrenze unterschreiten.

Rahmenbedingungen

Darlehenskonditionen­ 

MaßnahmeZinsenVerwaltungskostenTilgung
Neubaugleiche Sanierung inkl. Dachgeschossausbau/Erweiterung von Wohnraum0,5 % p.a.
Zinsprogression: 0,25 % p.a. alle 5 Jahre nach 10 Jahren;
nach Ende der Zweckbindung:
3,00 % p.a.
0,5 % p.a1,25 % p.a. zuzüglich ersparter Zinsen
Sanierung inkl. Dachgeschossausbau/Erweiterung von Wohnraum0,5 % p.a.
ab Jahr 21: 3,00 % p.a.
1,75 % p.a. zuzüglich ersparter Zinsen
Modernisierung
  • 1,5 % Bearbeitungsentgelt (einmalig)

Fördermieten

Die vereinbarten Mieten (s. Tabelle) gelten für die Dauer von 4 Jahren ab Bezugsfertigkeit. Ab dem 5. Jahr sind alle 3 Jahre Erhöhungen der Miete um bis zu 6,00 % bis zum Ende der Zweckbindung zulässig.

 Regionalstufe ARegionalstufe BRegionalstufe C
1. Förderweg6,50 EUR/m²6,65 EUR/m²6,80 EUR/m²
2. Förderweg8,00 EUR/m²8,50 EUR/m²
3. Förderweg9,25 EUR/m²

 

Zweckbindung

Die Dauer der Miet- und Belegungsbindung beträgt

  • 35 Jahre bei neubaugleicher Sanierung inkl. Dachgeschossausbau / Erweiterung von Wohnraum
  • 25 Jahre bei Sanierung inkl. Dachgeschossausbau / Erweiterung von Wohnraum
  • 15 Jahre bei Modernisierung

Die Dauer der Miet- und Belegungsbindung verlängert sich bei vermieteten Wohnungen um 5 Jahre, wenn der Nachweis der Wohnberechtigung erst im Rahmen der Fluktuation erfolgt.

Auszahlungsmodalitäten

Die Auszahlung erfolgt grundsätzlich nach Baufortschritt und Vorliegen weiterer vertraglich vereinbarter Auszahlungsvoraussetzungen in drei Raten (30% bei Baubeginn, 50 % bei Rohbaufertigstellung und 20% bei Bezugsfertigkeit).

Kombinierbarkeit

Die Förderung ist grundsätzlich kumulierbar. Zum Beispiel mit zinsverbilligten Kreditmitteln der KfW, wobei die Gesamtfinanzierungssumme der Förderungen (inkl. der erforderlichen Eigenbeteiligung) die Gesamtkosten nicht übersteigen darf.

Zweck und Ziel der Förderung

Förderung von Wohnheimplätzen für Studierende und Auszubildende

Was wird gefördert?

Neubaugleiche Sanierung, Sanierung und Modernisierung sowie Erweiterung von Wohnheimplätzen

Wo wird gefördert?

Im Land Schleswig-Holstein unter Beachtung von Kontingenten

Wer ist antragsberechtigt?

Natürliche und juristische Personen, deren Bonität gegeben ist, sowie Kommunen

Technische Fördervoraussetzungen

  • Angemessenheit der Kosten
  • Einhalten von energetischen Förderstandards lt. Anlage 5 der WoFöRL
  • Wohnflächengrenze von 25 m² je Studentin/Student bzw. Auszubildende/Auszubildenden einschließlich anteiliger Gemeinschaftsfläche

Weg der Antragstellung

Nach Zustimmung der Kommune mit Bestätigung über den Bedarf und technischer Prüfung durch die ARGE//eV werden die Anträge direkt bei der IB.SH gestellt.

Antragsfristen

Vor der Förderzusage durch die IB.SH darf mit der baulichen Maßnahme nicht begonnen werden. Eine Genehmigung zum vorzeitigen Baubeginn ist auf Antrag möglich.

Art und Höhe der Förderung

Die Förderung erfolgt durch Darlehen und Zuschüsse. Förderfähig sind 100% der angemessenen Kosten (ohne Möblierung), höchstens jedoch 2.000 Euro je m² Wohnfläche (Sanierung) bzw. 1.000 Euro je m² Wohnfläche (Modernisierung). Die Kostenhöchstgrenzen gelten nicht für die Erweiterung von Wohnheimplätzen und die neubaugleiche Sanierung.

Neben dem Baudarlehen wird ein Investitionszuschuss von bis zu 1.500 Euro je m² geförderter Wohnfläche gewährt.

MaßnahmeHöchstbetragInvestitionszuschuss
Neubaugleiche Sanierung inkl. Erweiterung von Wohnheimplätzenbis zu 100 % der angemessenen Kosten35% der Förderhöhe, max. 1.500 Euro/m², mind. 750 Euro/m² geförderter Wohnfläche
Sanierung inkl. Erweiterung von Wohnheimplätzenbis zu 100 % der angemessenen Kosten, höchstens 2.000 EUR/m² Wohnfläche*Bestandsfläche: 500 Euro/m² geförderter Bestandsfläche

Erweiterung von Wohnheimplätzen: 25% der Förderhöhe, max. 1.500 Euro/m², mind. 750 Euro/m² geförderter Wohnfläche
Modernisierungbis zu 100 % der angemessenen Kosten, höchstens 1.000 EUR/m² Wohnfläche250 EUR/m² geförderter Bestandsfläche

* Sofern durch Ausbau von Dachgeschossen oder Aufstockung bestehender Gebäude neue Wohnheimplätze geschaffen werden, gibt es keine pauschale Kostenhöchstgrenze.

Der Zuschuss und das Baudarlehen dürfen die förderfähigen Kosten und die maximale Förderhöhe nicht überschreiten. Der Zuschuss kann nur in Kombination mit dem Baudarlehen beantragt werden. Sofern der Förderrahmen nicht voll ausgeschöpft wird, richtet sich die Höhe des Zuschusses nach der Höhe des beantragten Baudarlehens und kann in diesem Fall die Mindestzuschussgrenze unterschreiten.

Rahmenbedingungen

Darlehensbedingungen 

MaßnahmeZinsenVerwaltungskostenTilgung
Neubaugleiche Sanierung inkl. Erweiterung von Wohnheimplätzen0,5 % p.a.
Zinsprogression: 0,25 % p.a. alle 5 Jahre nach 10 Jahren;
nach Ende der Zweckbindung 3,00 % p.a.
0,5 % p.a.1,25 % p.a. zuzuüglich ersparter Zinsen
Sanierung inkl. Erweiterung von Wohnheimplätzen0,5 % p.a., ab Jahr 21: 3,00 % p.a.1,75 % zuzüglich ersparter Zinsen
Modernisierung

 

Das einmalige Bearbeitungsentgelt beträgt 1,5 Prozent der bewilligten Darlehenssumme.

Fördermieten

Vereinbarung einer Miete von max. Euro 6,50 bis 6,80 pro m² mtl. je nach Regionalstufen für die Dauer von 2 Jahren ab Bezugsfertigkeit. Jährliche Erhöhung der Nutzungsentgelte ab dem 3. Jahr nach Bezugsfertigkeit bis zu 2,00 Prozent bis zum Ende der Zweckbindung zulässig.

Als Zuschläge auf die Bewilligungsmieten sind folgende maximale Beträge zulässig:

  • 1,00 EUR je m² Wohnfläche/Monat aufgrund erhöhter Instandhaltungs- und Verwaltungskosten
  • 1,50 EUR je m² Wohnfläche/Monat für eine angemessene Möblierung

Zusätzlich dürfen Betriebskosten inklusive Heizkosten nach den allgemeinen mietrechtlichen Vorschriften des BGB erhoben werden. Bei der Veranschlagung der Betriebskosten ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten

Zweckbindung

Die Dauer der Miet- und Belegungsbindung beträgt

  • 35 Jahre bei neubaugleicher Sanierung inkl. Erweiterung von Wohnheimplätzen
  • 25 Jahre bei Sanierung inkl. Erweiterung von Wohnheimplätzen
  • 15 Jahre bei Modernisierung

Auszahlungsmodalitäten

Die Auszahlung erfolgt grundsätzlich nach Baufortschritt und Vorliegen weiterer vertraglich vereinbarter Auszahlungsvoraussetzungen in drei Raten (30% bei Baubeginn, 50 % bei Rohbaufertigstellung und 20% bei Bezugsfertigkeit).

Kombinierbarkeit

Die Förderung ist grundsätzlich kumulierbar. Zum Beispiel mit zinsverbilligten Kreditmitteln der KfW, wobei die Gesamtfinanzierungssumme der Förderungen (inkl. der erforderlichen Eigenbeteiligung) die Gesamtkosten nicht übersteigen darf.

Zweck und Ziel des Kooperationsvertrages

  • Verbesserung der Wohnraumversorgung, des Wohnumfeldes und/oder des Wohnquartiers durch die Zusammenarbeit der Akteure, insbesondere im Rahmen integrierter Quartiersmaßnahmen
  • Steuerung der Wohnraumversorgung durch die Kommunen
  • Sicherung der Gesamtwirtschaftlichkeit eines Vorhabens
  • Interessenausgleich aller Beteiligten

Regelungen des Kooperationsvertrages 

  • Vertrag zwischen Kommune, Wohnungsunternehmen und IB.SH 
  • Flexibilisierung der Mietpreis- und Belegungsbindungen
  • Bildung eines Wohnflächenpools - unter Einbindung des Wohnungsbestandes des Wohnungsunternehmens - aus geförderten Wohnungen sowie angemessenen Ersatzwohnungen (Bewertung des Mietwertes und Bewertung der Angemessenheit durch die ARGE)
  • Übertragung der Zweckbindungen auf bisher ungebundene Wohnungen normalerweise im Verhältnis 1:1 (Ausgleich der Flächenbilanz)
  •  Bewertung der Mietvor- und -nachteile zur Ermittlung der "Verfügungsmasse" für Quartiersmaßnahmen
  • In der Regel Realisierung von Mietvorteilen durch freie Vermietung geförderter Wohnungen
  • Nutzung dieser Mietvorteile für Umsetzung von sozialen und investiven Quartiersmaßnahmen (Ausgleichsmaßnahmen) nach dem Äquivalenzprinzip
  • Ausgleich auch durch zusätzliche Fläche an Ersatzwohnungen möglich (z. B. im Verhältnis 1:3)
  • Jährliche Bilanzierungsgespräche zwischen Kommune, Wohnungsunternehmen und IB.SH (Bericht über Flächen- und Wertebilanz, Evaluation der Ausgleichsmaßnahmen und ggf. Veränderungen)
  • Regelmäßige Überprüfung und ggf. Anpassung der Mietwerte (3-Jahres-Rhythmus) im Wohnflächenpool

Beispiele für Ausgleichsmaßnahmen

  • Quartiers- und Wohnumfeldmaßnahmen (z. B. Bau und Betrieb von Quartiershäusern, Sozialmanagement, regelmäßige Veranstaltungen)
  • Versorgung besonderer Zielgruppen mit Wohnraum
  • Energetische Modernisierungen in Ersatzwohnungen

Sie sollen der Stabilisierung der Wohnverhältnisse, überwiegend im betroffenen Wohnquartier, dienen.

Vorteile/Nutzen des Kooperationsvertrages

Wohnungsunternehmen:

  • Flexibilisierung bei der Vermietung
  • Wohnumfeldstabilisierung mit öffentlicher Beteiligung
  • Geringere Fluktuation und weniger Leerstand sowie Werterhalt/-steigerung
  • Höhere Förderung durch Flexibilisierung

Kommune:

  • Stabilisierung der Wohnquartiere durch Ausgleichsmaßnahmen
  • Soziale Durchmischung wird beeinflussbar
  • Beteiligung privater Eigentümer an öffentlichen Aufgaben im Quartier
  • Steuerung der Wohnraumversorgung

Land / IB.SH:

  • Effizienter Fördermitteleinsatz
  • Erhöhung des Fördernutzens durch Unterstützung von Quartiersmaßnahmen


Rechtliche Grundlagen

  • § 6 SHWoFG Kooperationsvertrag
  • § 10 SHWoFG Gegenleistungen
  • § 14 SHWoFG Freistellung
  • Weitere Verfahrensregelungen in den VB-SHWoFG und der SHWoFG-DVO


Weiterführende Informationen

Hier steht Ihnen die Arbeitshilfe zum Kooperationsvertrag als PDF-Download zur Verfügung. Weitere Informationen finden Sie am Ende dieser Seite unter "Wichtige Downloads".

Fördergegenstände und Förderungsvoraussetzungen 

Beim Erwerb von Zweckbindungen oder Anwartschaften stellt die Investorin oder der Investor vorhandenen und ungebundenen Wohnraum für die Vermietung an Wohnberechtigte zur jeweiligen Fördermiete für mindestens 10 Jahre zur Verfügung. Sofern die Mietwohnung noch mit einem Haushalt belegt ist, der keinen Wohnberechtigungsschein besitzt, erwirbt das Land eine Anwartschaft auf die Zweckbindung. Sobald eine fehlbelegte Wohnung mit Anwartschaft frei wird, ist diese an einen Haushalt mit Wohnberechtigungsschein zu vermieten. 

Bei dem zur Verfügung gestelltem Wohnraum muss es sich nicht um einen Neubau handeln. Der Energiekennwert für Heizung und Warmwasserbereitung muss kleiner 140 kWh/m²a sein und die Wohnungen müssen kontinuierlich instandgehalten worden sein. Der Standard aus Anlage 6 der Wohnraumförderungsrichtlinie bietet einen Orientierungsrahmen.

Als Gegenleistung für den Mietverzicht erhält die Investorin oder der Investor für die Dauer der Zweckbindung ein zinsvergünstigtes Förderdarlehen mit einer aktuellen Kondition von 0,5 % Zinsen zzgl. 0,5 % Verwaltungskosten p.a. Im Rahmen der Anwartschaft zahlt die Investorin oder der Investor einen Geldausgleich in Höhe der Mietdifferenz zwischen höchstzulässiger Miete (vgl. § 12 SHWoFG) und der Ist-Miete. Das Darlehen kann frei verwendet werden, z. B. für den Neubau, die Modernisierung bzw. Sanierungen von Wohnraum oder die Umschuldung von bestehenden Darlehen.

Für Mietwohnungen, deren Zweckbindung enden, ist unter bestimmten Voraussetzungen die Verlängerung von Zweckbindungen förderfähig:

  • Prüfung durch die ARGE//eV auf technische Angemessenheit der Wohnungen
  • Grundsätzliche Eignung und ordnungsgemäße Instandhaltung

Die Förderung erfolgt durch die Verlängerung der Zinsbindung des laufenden Darlehens mit einem Zinssatz von 0,0% p.a. zzgl. Verwaltungskosten in Höhe von 0,5% (Hinweis: Die Konditionen befinden sich aktuell in Abstimmung).

Die Zweckbindungen werden in der Regel für die Dauer von 10 Jahren verlängert, maximal jedoch bis zum regulären Ende der Darlehenslaufzeit.

Schauen Sie hierzu auch das Video: Wohnraumförderung für Mietwohnungen: Erwerb von Zweckbindungen

Zweck und Ziel der Förderung

Förderung von Genossenschaftswohnungen 

Was wird gefördert?

Errichtung und Erwerb von Genossenschaftswohnungen in Schleswig-Holstein:

  • Neubau
  • Erwerb
  • Modernisierung bzw. Sanierung

Eine Belegung der Genossenschaftswohnungen ist nicht nur durch Haushalte im Sinne von § 8 Abs. 5 SHWoFG, sondern auch durch Wohngemeinschaften möglich.

Wo wird gefördert?

Im Land Schleswig-Holstein unter Beachtung von Kontingenten

Wer ist antragsberechtigt?

Die Förderung richtet sich an Baugemeinschaften, die unter Aufbringung von Eigenkapital und Selbsthilfeleistungen eine Genossenschaft gründen, um ein Wohngebäude zur gemeinsamen Selbstnutzung in Schleswig-Holstein zu errichten. Das Gebäude soll dauerhaft nach den Prinzipien genossenschaftlichen Eigentums in verantwortender Mitbestimmung bewirtschaftet werden, so dass das Projekt zur sozialen Wohnungsversorgung und Nachbarschaftsbildung beiträgt.

Antragsberechtigt sind Baugemeinschaften, die eine in das Genossenschaftsregister eingetragene Wohnungsgenossenschaft gegründet haben oder in Gründung sind. (Baugemeinschaftsmodell).

Wohnungsgenossenschaften sind auch dann antragsberechtigt, wenn sie im Auftrag einer Baugemeinschaft handeln und Träger der Fördermaßnahme sind (Kooperationsmodell). Dazu organisiert sich die Baugemeinschaft als juristische Person und sichert durch einen Vertrag oder eine Satzung Art und Umfang der Selbstbestimmungsrechte für das Wohnprojekt.
Alle Mitglieder der Baugemeinschaft müssen der antragstellenden Wohnungsbaugenossenschaft als Einzelmitglied und als Mitglied der aus der Wohngruppe heraus gegründeten juristischen Person beigetreten sein.

Technische Fördervoraussetzungen 

  • Angemessenheit der Kosten
  • Einhalten von energetischen Förderstandards lt. Anlage 5 der WoFöRL

Weg der Antragstellung

Nach Zustimmung der Kommune mit Bestätigung über den Bedarf und technischer Prüfung durch die ARGE//eV werden die Anträge direkt bei der IB.SH gestellt.

Antragsfristen

Vor der Förderzusage durch die IB.SH darf mit der baulichen Maßnahme nicht begonnen werden. Eine Genehmigung zum vorzeitigen Baubeginn ist auf Antrag möglich.

Höhe der Förderung

Die Förderung des Landes beträgt grundsätzlich bis zu 85 Prozent der angemessenen Gesamtkosten. Unter bestimmten Umständen kann die Förderung auf bis zu 90 Prozent der angemessenen Gesamtkosten aufgestockt werden. Zu den förderfähigen Gesamtkosten gehören auch anerkennungsfähige Kosten, die mit der Gründung der Wohnungsgenossenschaft im unmittelbaren Zusammenhang stehen.

Die Förderung erfolgt durch Baudarlehen, deren Höhe sich nach den angemessenen Gesamtkosten, der Lage des Objektes und zusätzlich nach renditerelevanten Komponenten richtet. Die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Wohnprojektes muss aus sich heraus gegeben sein.

Genossenschaftliche Baugemeinschaften können zwischen der Förderung nach Nummer 6 (1.Förderweg),7 (2.Förderweg) bzw. 9 (Inselförderung) oder nach Nummer 15 (Neubau und Erwerb durch kleine Genossenschaften) der Finanzierungsrichtlinien wählen. 

Art der Förderung

Die Förderung kleiner Genossenschaften nach Nummer 15 der Finanzierungsrichtlinien erfolgt in drei Fallgruppen.

Die Fallgruppe I ist für Wohnberechtigte, die die Einkommensgrenze nach § 8 Abs. 2 SHWoFG in Verbindung mit § 7 Abs. 2 SHWoFG DVO einhalten. Je nach Lage des Objektes (drei Regionalstufen) bemisst sich die Obergrenze der Höhe der Nutzungsentgelte.

In der Fallgruppe II gilt die Einkommensgrenze nach § 9 Abs. 5 SHWoFG DVO. Dies entspricht einer Überschreitung von bis zu 20 Prozent im Vergleich zur Fallgruppe I.

Die Fallgruppe III ist speziell für die Regionalstufe C. Die Wohnberechtigten liegen innerhalb der Einkommensgrenze nach § 9 Abs. 7 SHWoFG DVO. Dies entspricht einer Überschreitung von bis zu 40 Prozent im Vergleich zur Fallgruppe I.

Neben dem Baudarlehen wird im 1. und 2. Förderweg ein Investitionszuschuss von bis zu 1.500 Euro bzw. bis zu 450 Euro je m² geförderter Wohnfläche gewährt. Der Zuschussanteil kann bis zu 35 % bzw. bis zu 10 % der gesamten Förderhöhe betragen.

ZweckbindungFörderwegZuschussanteil an ges. FörderhöheInvestitionszuschuss je m² geförderter Wohnfläche
35 Jahre1. Förderwegbis zu 35 %max. 1.500 EUR
35 Jahre2. Förderwegbis zu 10 %max. 450 EUR

 

Der Zuschuss und das Baudarlehen dürfen die förderfähigen Kosten und die maximale Förderhöhe nicht überschreiten. Der Zuschuss kann nur in Kombination mit dem Baudarlehen beantragt werden. Sofern der Förderrahmen nicht voll ausgeschöpft wird, richtet sich die Höhe des Zuschusses nach der Höhe des beantragten Baudarlehens.

Die Höhe des Eigenkapitals richtet sich nach der Wirtschaftlichkeit des Vorhabens. Eigenkapital kann in Form von Barmitteln, Eigenleistungen oder in Form eines bezahlten Grundstücks eingebracht werden.

Rahmenbedingungen

  • Die Dauer der Zweckbindung beträgt 35 Jahre.
  • Nutzungsentgelte:
 Regionalstufe ARegionalstufe BRegionalstufe C
1. Förderweg6,50 EUR6,65 EUR6,80 EUR
2. Förderweg8,00 EUR8,50 EUR
1. Förderweg (Inseln)--7,00 EUR
2. Förderweg (Inseln)--8,75 EUR

 

Die vereinbarten Nutzungsentgelte (s. Tabelle) gelten für die Dauer von 4 Jahren ab Bezugsfertigkeit. Ab dem 5. Jahr sind alle 3 Jahre Erhöhungen der Miete um bis zu 6,00 % bis zum Ende der Zweckbindung zulässig.

Darlehenskonditionen 

  • Bis zum Ende des 20. Jahres nach Bezugsfertigkeit fallen 0,5 % Zinsen an. Ab dem 21. Jahr nach Bezugsfertigkeit wird der Zins entsprechend vertraglicher Vereinbarungen alle 5 Jahre um 0,25 % erhöht. Ab dem 36. Jahr nach Bezugsfertigkeit wird das Darlehen für die Restlaufzeit mit 3,00 % zzgl. Verwaltungskostenbeitrag verzinst.
  • 0,5 % Verwaltungskosten (laufend)
  • 1,5 % Bearbeitungsentgelt (einmalig)
  • Mindestens 1,25 % Tilgung zzgl. ersparter Zinsen

Auszahlungsmodalitäten

Die Auszahlung erfolgt grundsätzlich nach Baufortschritt und Vorliegen weiterer vertraglich vereinbarter Auszahlungsvoraussetzungen in drei Raten (30% bei Baubeginn, 50 % bei Rohbaufertigstellung und 20% bei Bezugsfertigkeit).

Der ermittelte Investitionszuschuss wird grundsätzlich in einer Summe mit der ersten Darlehensrate ausgezahlt.

Kombinierbarkeit

Die Förderung ist grundsätzlich kumulierbar. Zum Beispiel mit zinsverbilligten Kreditmitteln der KfW, wobei die Gesamtfinanzierungssumme der Förderungen (inkl. der erforderlichen Eigenbeteiligung) die Gesamtkosten nicht übersteigen darf.

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