IB.SH Mittelstandssicherungsfonds Energie

  • Darlehen ab 15.000 Euro bis 750.000 Euro (bei Existenzgründungen max. 500.000 Euro)

Der IB.SH Mittelstandssicherungsfonds Energie soll haupterwerbliche Unternehmen sowie wirtschaftlich tätige Sozialunternehmen bzw. gemeinnützige Organisationen unterstützen, die im Förderzeitraum 01. November 2022 bis 31. Oktober 2023 unmittelbar durch die gestiegenen Energiekosten (Eigenverbrauch) in einen Liquiditätsengpass geraten sind oder nachvollziehbar geraten werden.


***Die Antragsfrist für den IB.SH Mittelstandssicherungsfonds Energie endete am 31.Oktober 2023.***

 

Die häufigsten Fragen zum IB.SH Mittelstandssicherungsfonds Energie haben wir in den FAQ zu dieser Förderung für Sie zusammengefasst und beantwortet.

Wer wird gefördert?

  • gewerblich oder freiberuflich tätige, haupterwerbliche, inländische Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Schleswig-Holstein,
  • Sozialunternehmen und gemeinnützige Organisationen, soweit diese wirtschaftlich tätig sind,
  • natürliche Personen als Unternehmer gemäß §14 BGB und mit Gewerbeanmeldung (Haupterwerb).

Rechtlich eigenständige Betriebsstätten / Betreibergesellschaften in Schleswig-Holstein sind getrennt voneinander antragsberechtigt, jedoch sind Unternehmensverbünde im Sinne des EU-Beihilferechts zu beachten.

Bei Unternehmen mit verschiedenen Niederlassungen / Betriebsstätten oder Zugehörigkeit des Antragstellers zu einem Konzern sind die Antragsvoraussetzungen - insbesondere die finanziellen Probleme durch gestiegene Energiekosten - auf Ebene des Gesamtunternehmens bzw. des Konzerns zu erfüllen.

Voraussetzung für eine Antragsberechtigung ist, dass Kundinnen und Kunden

  • im Förderzeitraum 01.11.2022 – 31.10.2023 unmittelbar durch die gestiegenen Energiekosten in finanzielle Probleme geraten und
  • in den Geltungsbereich der Allgemeinen De-minimis Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 1407/2013) fallen.

Die unmittelbare Betroffenheit von Unternehmen durch die Energiekrise wird wie folgt definiert:

  • bestehender und/oder nachvollziehbar zu erwartender Liquiditätsengpass aufgrund unmittelbarer Folgewirkung der gestiegenen Energiekosten und
  • Anteil der Energiekosten am Gesamtumsatz im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr mind. 3 % und
  • mind. Verdoppelung der Energiekosten im Förderzeitraum im Vergleich zum letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr.

Als Energiekosten für den Eigenverbrauch zählen die Beschaffungskosten für Strom, Öl, Kohle, Fernwärme und Gas inkl. Netzentgelten sowie jeweils Steuern und Abgaben.

Das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr ist das vollständige Geschäftsjahr, das vor Beginn des Förderzeitraums (01.11.2022) endete. Ein Rumpfgeschäftsjahr zählt nicht als vollständiges Geschäftsjahr.

Bei Unternehmen, die im Kalenderjahr 2021 bzw. im ersten Kalenderhalbjahr 2022 gegründet wurden (Existenzgründungen) und noch kein abgeschlossenes Geschäftsjahr vor Beginn des Förderzeitraums aufweisen, wird die unmittelbare Betroffenheit des Unternehmens durch die Energiekrise wie folgt definiert:

  • bestehender und/oder nachvollziehbar zu erwartender Liquiditätsengpass aufgrund unmittelbarer Folgewirkung der gestiegenen Energiekosten und
  • Anteil der Energiekosten am ursprünglich für die ersten 12 Monate ab Gründung geplanten Gesamtumsatz mind. 3 % und
  • mind. Verdoppelung der Energiekosten im Förderzeitraum im Vergleich zu den ursprünglich für die ersten 12 Monate ab Gründung geplanten Energiekosten.

Nicht antragsberechtigt sind :

  • Unternehmen, gegen die EU-Sanktionen verhängt wurden
  • Unternehmen, die ab dem 01.07.2022 gegründet wurden
  • Nebenerwerbsbetriebe (mehrere Betriebe eines Eigentümers bzw. mehrerer Eigentümer, die im gesamtheitlichen Kontext zur Umsetzung einer haupterwerblichen Tätigkeit dienen, gelten nicht als Nebenerwerbsbetriebe)
  • Wohnungsunternehmen
  • Unternehmen in Schwierigkeiten am 31.12.2021 im Sinne der AGVO (Ausnahmen für kleine Unternehmen und Kleinstunternehmen)
  • Unternehmen in mehrheitlich öffentlicher Trägerschaft
  • Unternehmen, die in der Fischerei, der Aquakultur oder in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind
  • Unternehmen mit Betriebsmittelbedarfen aus exportbezogenen Tätigkeiten

Wie wird gefördert?

Darlehen ab 15.000 Euro bis max. 750.000 Euro (bei Existenzgründungen in 2021 und im 1. Halbjahr 2022 max. 500.000 Euro) und

a) max. 400 % der Energiekosten und

b) max. 25 % des Gesamtumsatzes

jeweils bezogen auf schleswig-holsteinische Betriebsstätten im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vor Beginn des Förderzeitraums. Bei Existenzgründungen beziehen sich die Angaben unter a) und b) auf die ursprünglich geplanten, ersten 12 Monate ab Gründung.

Die Höhe des Darlehens ist zudem abhängig von der Bonität und dem Unternehmen evtl. bereits zuvor gewährten De-minimis Beihilfen.

Im Rahmen des Förderprogramms darf maximal ein Antrag pro Unternehmen bewilligt werden. Nachfinanzierungen sind ausgeschlossen.

Sollzinssatz: fester Zins für die ersten 5 Jahre. Der jeweils aktuell gültige Sollzinssatz ist der Konditionsübersicht zu entnehmen.

Laufzeit: 5 Jahre mit anschließender optionaler Anschlussfinanzierung für weitere 7 Jahre (Gesamtlaufzeit 12 Jahre). Eine mögliche Anschlussfinanzierung erfolgt zu den dann geltenden Konditionen.

Tilgungsfrei für 2 Jahre, anschließend monatliche Tilgung mit 10-jährigem Tilgungsprofil.

Unbesichertes Darlehen der IB.SH.

Ihre Hausbank muss sich mit einem zusätzlichen Finanzierungsbeitrag in Höhe von mind. 10 % (Basis Förderdarlehen der IB.SH) an der Finanzierung mit mind. gleicher Laufzeit, 2 tilgungsfreien Jahren und 10-jährigem Tilgungsprofil beteiligen. Bei Förderdarlehen bis 50.000 Euro kann die Beteiligung der Hausbank auch durch die Bereitstellung von kurzfristigen Betriebsmittelkrediten erfolgen. Der Finanzierungsbeitrag der Hausbank kann besichert werden und ist marktüblich zu verzinsen (Konditionierung gemäß ERP-Förderkredit KMU der KfW Nr. 365, 5/1/5, beihilfefrei).

Was ist noch wichtig?­

Die IB.SH vergibt mit diesem Programm Beihilfen unter Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen.

In Abhängigkeit der letzten Bonitätseinschätzung Ihrer Hausbank und bereits gewährter De-minimis-Beihilfen für Ihr Unternehmen kann das zugesagte Darlehen von der beantragten Höhe abweichen. Einen ersten Überblick bietet die Anlage Orientierungshilfe für De-minimis-Beihilfen.

Anträge auf Gewährung eines Förderdarlehens können bis zum 13.10.2023 (Antragseingang IB.SH) gestellt werden.

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