Die Rechtsverhältnisse der Investitionsbank Schleswig-Holstein werden durch Satzung geregelt, soweit nicht die Bestimmungen des Investitionsbank-Gesetzes entgegenstehen.
Der Erlass und die Änderung der Satzung obliegen der Gewährträgerversammlung; sie bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
- Investitionsbankgesetz [04.01.2011 - 41.9 KB]
- Satzung der Investitionsbank Schleswig-Holstein [25.03.2011 - 2.2 MB]
