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Zweck und Ziel der Förderung

Die Finanzhilfen für Städte und Gemeinden in dünn besiedelten, ländlichen, von Abwanderung bedrohten oder vom demographischen Wandel betroffenen Räumen sind bestimmt für städtebauliche Gesamtmaßnahmen zur Sicherung und Stärkung der öffentlichen Daseinsvorsorge. Damit sollen kleine Städte und Gemeinden als Ankerpunkte der Daseinsvorsorge bzw. in ihrer zentralörtlichen Funktion für die Zukunft handlungsfähig gemacht werden. Sie werden eingesetzt zur Vorbereitung und Durchführung von Investitionen zur Erhaltung und Entwicklung der kommunalen Infrastruktur der Daseinsvorsorge. Förderfähig sind vorrangig überörtlich zusammenarbeitende oder ein Netzwerk bildende Städte oder Gemeinden in funktional verbundenen Gebieten bzw. kleinere Städte in Abstimmung mit ihrem Umland. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

Was wird gefördert?

Förderschwerpunkte sind:

  • die Vorbereitung der Maßnahmen wie Erarbeitung (Fortschreibung) von verbindlich abgestimmten überörtlich oder regional integrierten Entwicklungskonzepten bzw. -strategien, welche insbesondere Aussagen zur Bewältigung der Folgen des demographischen Wandels, zur kooperativen Verantwortungswahrnehmung und zu gemeinsamen Entwicklungszielen und Schwerpunkten enthalten, die Bildung interkommunaler Netzwerke bzw. Stadt-Umland-Vernetzungen zur Sicherung der Daseinsvorsorge (Prozesse der Diskussion, Abstimmung und Entscheidung über überörtlich oder regional integrierte Entwicklungskonzepte bzw. –strategien) einschließlich Bürgerbeteiligung,
  • Investitionen zur Behebung städtebaulicher Missstände, insbesondere zur Anpassung der Infrastruktur aufgrund zurückgehender Bevölkerung und des Rückzugs öffentlicher und privater Anbieter, die in der überörtlichen bzw. interkommunalen Abstimmung gemeinsam als dauerhaft erforderlich benannt sind.

Wo wird gefördert?

Gegenstand und Voraussetzung der Förderung ist ein klar definiertes und abgegrenztes Fördergebiet gem. § 171 b Absatz 2 BauGB. Die Abgrenzung kann auch als Sanierungsgebiet nach § 142 BauGB, städtebaulicher Entwicklungsbereich nach § 165 BauGB, als Erhaltungsgebiet nach § 172 BauGB, als Maßnahmegebiet nach § 171 b oder § 171 e BauGB, Untersuchungsgebiet nach § 141 BauGB oder durch Beschluss der Gemeinde erfolgen. In 2011 wurden 7 Kommunen gefördert: Glückstadt, Hohenwestedt, Lensahn, Neustadt, Plön, Ratzeburg und Wilster.

Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigte und Zuwendungsempfänger sind zentralörtlich als Unterzentren eingestufte Kommunen des Landes Schleswig-Holstein in dünn besiedelten ländlichen, von Abwanderung bedrohten und vom demografischen Wandel betroffenen Räumen. Sie können Fördermittel unter bestimmten Bedingungen auch an private Bauherren für Maßnahmen weitergeben, die von diesen durchgeführt werden. Diese wenden sich dazu an die zuständigen Stellen ihrer Kommune (z.B. Planungsämter) oder deren Sanierungsträger.

Programmgültigkeit

Das Förderprogramm läuft seit 2010. Die Fortführung ist abhängig von der Bereitstellung von Fördermitteln des Bundes und dem Abschluss einer entsprechenden Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Land.

Fördervoraussetzungen

  • Beschluss der Kommune über die Abgrenzung des Fördergebietes.
  • Aufnahme der Gesamtmaßnahme in das Förderprogramm des Landes
  • Die Ausgaben der Gesamtmaßnahme können weder von anderen öffentlichen Auftraggebern, oder der Gemeinde allein getragen noch anderweitig gedeckt werden z.B. durch andere Fördermittel (Grundsatz der Nachrangigkeit).
  • Die Kommunen erbringen in der Regel einen Anteil von 1/3 der Gesamtförderung aus eigenen Haushaltsmitteln
  • Weitere besondere Abwicklungsvoraussetzungen, wie z. B. der Bildung eines Sondervermögens für jede Gesamtmaßnahme mit den jährlichen Nachweis-/Zwischen-/Abrechnungsverpflichtungen sind zu beachten.

Weg der Antragstellung

Anträge sind durch die Kommunen an das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein, Ref. IV 25 zu richten. Bei kreisangehörigen Kommunen muss gleichzeitig die Stellungnahme der zuständigen Landrätin/ des zuständigen Landrates vorgelegt werden.

Antragsfristen

Die Anträge sind spätestens bis zum 1. Oktober jeden Jahres für das Folgejahr einzureichen.

Art und Höhe der Förderung

Die Fördermittel des Bundes und Landes von jeweils 1/3 werden als Zuschüsse gewährt. Es wird spätestens mit der Schlussabrechnung geprüft, ob die bereitgestellten Fördermittel bei Rentierlichkeit der Gesamtmaßnahme durch andere Finanzierungsmittel zu ersetzen oder zurückzuzahlen sind.

Zusage und Auszahlungsmodalitäten

Die Investitionsbank bewilligt den Kommunen jährlich auf Grund der jeweiligen Ankündigungserlasse des Innenministeriums die Zuschüsse durch einen schriftlichen Bescheid. Die bewilligten Fördermittel können nach Bedarf bei der Investitionsbank zur Bestreitung fälliger Ausgaben abgerufen werden. Voraussetzung hierbei ist, dass im städtebaulichen Sondervermögen keine Mittel zur Deckung der Ausgaben bereitstehen. Die IB zahlt die abgerufenen Fördermittel nach Eingang der durch Landesverordnung festgesetzten Verwaltungsgebühren aus. Nicht abgerufene Fördermittel der betreffenden Jahresrate verfallen, wenn sie nicht fristgerecht abgerufen worden sind. Angeforderte Fördermittel sind innerhalb von drei Monaten zu verwenden. Nicht verwendete Fördermittel sind innerhalb der Frist zur Vermeidung einer Zinspflicht an die IB zurückzuzahlen.

Verwaltungsgebühren

Für die Abwicklung des Förderprogramms erhält die Investitionsbank eine durch Landesverordnung bestimmte eine Gebühr von z. Z. 2,07 % der an die Kommune bewilligten Zuschüsse. Die Gebühren sind von den Kommunen aus ihrem Haushalt zu leisten.

Kombinierbarkeit mit anderen Fördermitteln

Die Fördermittel des Programms Kleinere Städte und Gemeinden können mit anderen Finanzierungs- und Fördermitteln kombiniert werden, wenn der Einsatz dieser anderen Mittel vorrangig erfolgt und die Finanzierung abgestimmt ist. Andere Finanzierungsmittel können sein: Mittel für

  • Wohnungsbau und Wohnungsmodernisierung
  • Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Kommunen
  • Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur
  • Verbesserung der Agrarstruktur
  • Denkmalschutz
  • Umweltschutz und Altlastenbeseitigung

Rechtliche Grundlagen

  • Baugesetzbuch (BauGB) in der jeweils gültigen Fassung, insbesondere die §§ 171 a – 171 d.
  • Landeshaushaltsordnung (LHO) §§ 34 und 44, insbesondere die Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (VV-K) sowie dazu die Allgemeinen Nebenbestimmungen (ANBestK) in den jeweils gültigen Fassungen
  • Städtebauförderungsrichtlinien des Landes Schleswig-Holstein (StBauFR) in der jeweils gültigen Fassung

Ansprechpartner

Investitionsbank Schleswig-Holstein

521002 Städtebauförderung

Norman Diehl

 

Fleethörn 29-31

24103 Kiel

Tel. 0431 9905 3386

Fax 0431 9905 3241

e-mail: norman.diehl[at]ib-sh.de  

 

Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein

– Referat IV 25 –

Frau Sabine Kling

 

Düsternbrooker Weg 92

24105 Kiel

 

Tel. (0431) 988 3231

Fax (0431) 988 614 3231

Ansprechpartner

Investitionsbank

Schleswig-Holstein

521002 Städtebauförderung

Norman Diehl

 

Fleethörn 29-31

24103 Kiel

 

Tel. 0431 9905 3386

Fax 0431 9905 3241