Navigation

Inhalt

Zweck und Ziel der Förderung

Zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts unterstützen Bund und Land mit dem Zukunftsinvestitionsprogramm 2009-2011 zusätzliche Investitionen der Kommunen und sonstiger Träger, soweit sie Aufgaben der Kommunen erfüllen. Unter anderem werden in diesem Investitionsprogramm Projekte im Bereich Städtebau und Lärmschutzmaßnahmen an kommunalen Straßen gefördert.


Für den Förderbereich Städtebau steht ein Mittelvolumen in Höhe von insgesamt 37,359 Mio. €, für den Förderbereich Kommunale Straßen ein Mittelvolumen in Höhe von insgesamt 2,609 Mio. € zur Verfügung. Hierin enthalten sind neben den Bundesfinanzhilfen die Finanzierungsanteile des Landes und der Kommunen.

Was wird gefördert?

Die Förderung soll dazu beitragen, den baulichen und insbesondere energetischen Zustand der kommunalbezogenen Infrastruktur sowie den Lärmschutz an Kommunalen Straßen zu verbessern. Es ist zu unterscheiden, ob das städtebauliche Projekt innerhalb oder außerhalb eines Städtebauförderungsgebiets nach dem Besonderen Städtebaurecht (§§ 136-171e BauGB) gelegen ist.

 

Förderbereich Städtebau

Außerhalb von Städtebauförderungsgebieten nach dem Besonderen Städtebaurecht (§§ 136-171e BauGB) können folgende Projekte gefördert werden:

  • die energetische Sanierung von Gemeinbedarfseinrichtungen,
  • die Anpassung von Gemeinbedarfseinrichtungen an zeitgemäße Anforderungen der Barrierefreiheit.

Gemeinbedarfseinrichtungen sind öffentlichen Zwecken dienende bauliche Anlagen und Einrichtungen die der sozialen, kulturellen, gesundheitlichen und verwaltungsmäßigen Versorgung und Betreuung der Einwohnerinnen und Einwohner dienen. Dies sind z.B. Schwimmsporthallen und sonstige Sportstätten, Jugend- und Seniorentreffs, Stadt(teil)bibliotheken, Gebäude der Feuerwehr, Museen, Theater, Rathäuser und sonstige Verwaltungsgebäude der Gemeinde.

Innerhalb von Städtebauförderungsgebieten nach dem Besonderen Städtebaurecht (§§ 136-171e BauGB) können zusätzlich folgende Projekte gefördert werden:

  • die Herstellung und Änderung von Erschließungsanlagen im Sinne von § 147 Satz 1 Ziff. 4 BauGB in Verbindung mit § 127 Abs. 2 BauGB jedoch ohne den hierfür ggf. erforderlichen Grunderwerb und ohne Einrichtungen der Entwässerung,
  • die Errichtung und Änderung von Gemeinbedarfseinrichtungen im Sinne von § 148 Abs. 2 Ziff. 3 BauGB jedoch ohne den hierfür ggf. erforderlichen Grunderwerb.

§ 147 Satz 3 BauGB und § 148 Abs. 1 BauGB finden Anwendung.


Förderbereich kommunale Straßen (Lärmschutzmaßnahmen)

Gegenstand der Förderung sind aktive und passive Maßnahmen zum Lärmschutz an Straßen in der Baulast der Kommunen. Gefördert werden insbesondere folgende Maßnahmen – auch in Kombination:


a) der Ersatz nicht Lärm mindernder Fahrbahndecken durch
- Einbau einer Lärm mindernden Fahrbahndecke (-2 dB(A)-Decke),
- Einbau einer einlagigen oder zweilagigen offenporigen Fahrbahndecke (-5 dB(A)-Decke),


b) die Sanierung Lärm verursachender Fahrbahnteile (Brückenfuge, Schachtdeckel etc.),


c) Lärmschutzwände, Lärmschutzwälle, Einhausungen

 

d) bei Nachweis des verkehrlichen Bedarfs der Bau oder Ausbau von dynamischen Verkehrsleitsystemen,


e) die Lärm mindernde Änderung von Straßenquerschnitten,


f) kommunale Lärmschutzprogramme mit passiven Maßnahmen wie Schallschutzfenster, schallgedämmte Lüfter, Schall mindernde Balkon- oder Fenstervorbauten.

Wo wird gefördert?

In Schleswig-Holstein.

Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigte und Zuwendungsempfänger sind die Kommunen des Landes Schleswig-Holstein (Gemeinden, Kreise, Ämter und Zweckverbände).


Bei Projekten der energetischen Sanierung von Gemeinbedarfseinrichtungen und der Errichtung und Änderung von Gemeinbedarfseinrichtungen können die Kommunen im Rahmen von Verträgen Zuwendungen an Dritte weiterreichen.

Bei kommunalen Lärmschutzprogrammen können Zuwendungen an Dritte durch eine Bewilligung der Kommune weitergereicht werden.

Programmgültigkeit

Zuwendungen werden nur in den Jahren 2009 bis 2011 gewährt. Im Jahr 2011 können Zuwendungen nur für Investitionsvorhaben eingesetzt werden, die vor dem 31. Dezember 2010 begonnen wurden und bei denen im Jahr 2011 ein selbständiger Abschnitt des Investitionsvorhabens abgeschlossen wird.

Fördervoraussetzungen

Zuwendungen werden nur in den Jahren 2009 bis 2011 gewährt. Im Jahr 2011 können Zuwendungen nur für Investitionsvorhaben eingesetzt werden, die vor dem 31. Dezember 2010 begonnen wurden und bei denen im Jahr 2011 ein selbständiger Abschnitt des Investitionsvorhabens abgeschlossen wird.

 

Förderbereich Städtebau

Bei Projekten der energetischen Sanierung von Gemeinbedarfseinrichtungen ist der Neubaustandard der EnEV 2007 zu erreichen. Das Innenministerium – IV 25 kann in besonders begründeten Fällen Ausnahmen hiervon zulassen.

Beim Neubau von Gemeinbedarfseinrichtungen ist ein energetischer Standard zu erreichen, der das Anforderungsniveau für Neubauten der EnEV 2007 um 30 % übersteigt.

Projekte innerhalb von Städtebauförderungsgebieten nach dem Besonderen Städtebaurechte (§§ 136 – 171e BauGB) müssen Bestandteil der hierzu vorliegenden städtebaulichen Konzeption sein (Sanierungsrahmenplanung, städtebauliches Entwicklungskonzept nach §171 b BauGB, Entwicklungskonzept nach § 171 e (4) BauGB).

Die Herstellung und Änderung von Erschließungsanlagen kann nur gefördert werden, wenn hierbei die Belange von Menschen mit Behinderungen berücksichtigt werden.

 

Förderbereich Kommunale Straßen

Lärmschutzmaßnahmen an kommunalen Straßen werden vorrangig nach den Maßgaben zur Lärmsanierung der Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes (VLärmSchR 97) gefördert. Eine Förderung im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel ist auch möglich, wenn als Handlungsziel Lärmbelastungen über 65 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts - zur Vermeidung von potenziellen Gesundheitsgefährdungen -durch aktiven Schallschutz vermieden oder durch passiven Schallschutz gesunde Schlaf- und Wohnverhältnisse geschaffen werden sollen.

 

Fachliche Fördervoraussetzungen sind zudem, dass

  • das Vorhaben aus einem Lärmaktionsplan nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, einem Verkehrsentwicklungsplan oder einem für die Beurteilung der Förderfähigkeit gleichwertigen Plan abzuleiten ist,
  • das Vorhaben nachweislich zu einer wahrnehmbaren Entlastung der Betroffenen führt (Pegelminderung > 2dB(A)),
  • bei passiven Maßnahmen (2.2 f) Art und Umfang der zum Schutz vor schädlichen Lärmeinwirkungen notwendigen Schallschutzmaßnahmen für schutzbedürftige Räume in baulichen Anlagen analog der 24. Bundes-Immissionsschutzverordnung festgestellt wird.

Weg der Antragstellung

1. Antragsstufe/Projektauswahl

Zur Vermeidung von unnötigem Verwaltungs- und Vorplanungsaufwand bei den Kommunen führte das Innenministerium ein vorgeschaltetes Auswahlverfahren durch. Die Anträge der 1. Antragsstufe waren dazu bis zum 08.05.2009 parallel bei den Kreisen und dem Innenministerium vorzulegen. Nach Abschluss dieses Auswahlverfahrens wurden die Kommunen aufgefordert, für die ausgewählten Projekte qualifizierte Anträge vorzulegen.

 

2. Antragsstufe

Die qualifizierten Anträge für die in der 1. Antragsstufe ausgewählten Projekte waren bis zum 30.06.2009 an das Innenministerium zu richten. Falls erforderlich konnte das Innenministerium, für den Förderbereich Kommunale Straßen (Lärmschutzmaßnahmen) das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, sowie die zuständige baufachliche Prüfbehörde und die IB ergänzende Unterlagen anfordern.

 

Nach Prüfung der Anträge durch das Innenministerium, für den Förderbereich Kommunale Straßen (Lärmschutzmaßnahmen) durch das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, werden die Antragsunterlagen an die jeweils zuständige fachtechnische Prüfbehörde zur Durchführung der baufachlichen Prüfung weitergeleitet.

 

Förderungsanträge können nur berücksichtigt werden, soweit die Zuwendungsempfängerin/ der Zuwendungsempfänger in der Lage ist, ihren/seinen Eigenanteil an der Gemeinschaftsfinanzierung voll aufzubringen und alle sonstigen Fördervoraussetzungen erfüllt sind.

 

Baufachliche Prüfungen

Die Antragsunterlagen und der Verwendungsnachweis unterliegen einer baufachlichen Prüfung in Anwendung der baufachlichen Ergänzungsbestimmungen (ZBau) zu § 44 LHO in Verbindung mit Nr. 6 der VV-K zu § 44 LHO in der jeweils geltenden Fassung.

 

Das Prüfersuchen für den Verwendungsnachweis ist den zuständigen Prüfbehörden unmittelbar zuzuleiten

Antragsfristen

Aufgrund des gesetzlich begrenzten Umsetzungszeitraums für das Zukunftsinvestitionsprogramm wird die Möglichkeit der Vorlage eines qualifizierten Antrags zeitlich befristet.

Art und Höhe der Förderung

Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Anteilsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Die Anteilsfinanzierung wird auf einen Höchstbetrag begrenzt.

Die Förderung von Mehrkosten nach Bewilligung ist ausgeschlossen.

Die Förderquote beträgt bis zu 75% der zuwendungsfähigen und nicht durch
maßnahmebedingte Einnahmen gedeckten Ausgaben (Regelförderquote).

Für Projekte von Gemeinden und Kreisen, die durch vorliegende Jahresrechnungen (kamerale Buchführung) oder Ergebnisrechnungen (doppische Buchführung) nachweisen können, dass sie das Haushaltsjahr 2007 oder 2008 mit einem Fehlbetrag (kamerale Buchführung) oder einem Jahresfehlbetrag (doppische Buchführung) abgeschlossen haben, beträgt die
Förderquote bis zu 87,5% der zuwendungsfähigen und nicht durch maßnahmebedingte Einnahmen gedeckten Ausgaben.

Für Projekte von Ämtern und Zweckverbänden, beträgt die Förderquote bis zu 80 % der zuwendungsfähigen und nicht durch maßnahmebedingte Einnahmen gedeckten Ausgaben, wenn eine angehörige Gemeinde des Amtes bzw. ein Mitglied des Zweckverbandes durch vorliegende Jahresrechnungen (kamerale Buchführung) oder Ergebnisrechnungen (doppische Buchführung) nachweisen kann, dass sie/es das Haushaltsjahr 2007 oder 2008 mit einem Fehlbetrag (kamerale Buchführung) oder einem Jahresfehlbetrag (doppische Buchführung)
abgeschlossen hat.

Projekte, deren zuwendungsfähige Gesamtkosten unter 100.000 € oder über 5.000.000 € betragen, werden nicht gefördert.

Bei Gemeinbedarfseinrichtungen, bei denen die Kommune weder Eigentümerin noch Trägerin ist, muss die Eigentümerin/der Eigentümer oder die Trägerin/der Träger 25 % der zuwendungsfähigen Ausgaben tragen. Die Förderquote bezieht sich dann auf den nicht von der Eigentümerin/dem Eigentümer oder der Trägerin/dem Träger zu tragenden Kostenteil. Die Kommune muss sich an der Finanzierung mit dem Eigenanteil an der Förderung beteiligen.

Gemeinbedarfseinrichtungen in Trägerschaft Dritter und im Eigentum der Kommune sind hinsichtlich der Förderung mit Gemeinbedarfseinrichtungen in kommunalem Eigentum und kommunaler Trägerschaft gleichgestellt.

Gemeinbedarfseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft und im Eigentum Dritter sind den Gemeinbedarfseinrichtungen gleichgestellt, bei denen die Kommune weder Eigentümerin noch Trägerin ist.

Bei passiven Lärmschutzmaßnahmen an Gebäuden im Rahmen kommunaler
Lärmschutzprogramme sind die Maßgaben der Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes (VLärmSchR 97) bei der Erstattung für Aufwendungen zu berücksichtigen.

Zuwendungen, die für nicht zuwendungsfähige Ausgaben verwendet wurden, sind an die IB zu erstatten. Die Höhe der Erstattungsbeträge und deren Verzinsung werden von der IB festgesetzt.

Zusage und Auszahlungsmodalitäten

Die Bewilligung der Zuwendung erfolgt durch schriftlichen Bescheid der IB. Die Abwicklung der Zuwendung erfolgt ebenfalls durch die IB.

Die Zuwendungsempfängerin/der Zuwendungsempfänger fordert bei der aus den bewilligten Zuwendungen die Beträge an, die anteilig der Erstattung getätigter zuwendungsfähiger Ausgaben dienen.

Pro Kalenderjahr können maximal vier Mittelanforderungen an die IB gerichtet werden. Die Mittelanforderungen müssen mindestens 20.000 € betragen. Ausgenommen von dieser Regelung ist die abschließende Mittelanforderung nach Baufertigstellung (Schlusszahlung).

Vor Vorlage des baufachlich geprüften Verwendungsnachweises werden maximal 90 % der bewilligten Zuwendungen ausgezahlt. Die Schlusszahlung erfolgt nach Eingang des baufachlich geprüften Verwendungsnachweises bei der IB und nach Prüfung des Verwendungsnachweises durch die IB.

Verwaltungsgebühren

Für die Abwicklung des Förderprogramms erhält die Investitionsbank eine durch
Landesverordnung festgesetzte Verwaltungsgebühr von zurzeit 1,47 % der an die Kommune bewilligten Zuwendung. Die Gebühr ist von der Kommune aus ihrem Haushalt zu leisten.

Kombinierbarkeit mit anderen Fördermitteln

Für Investitionen, die nach anderen Gesetzen und Verwaltungsvereinbarungen als Anteilsfinanzierung nach Artikel 104 b GG (z.B. Städtebauförderung, Förderung Kinder unter drei Jahren) und nach dem bis zum 31. August 2006 gültigen Artikel 104 a Abs. 4 GG oder nach Artikel 91 a GG (Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur, Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes) und nach Artikel 91 b GG (Bildungsplanung und Forschungsförderung) oder mit KfW-Darlehensprogrammen durch den Bund gefördert werden, können nicht gleichzeitig Zuwendungen aus diesem Programm gewährt werden.
Ausgenommen von diesem auf den Einsatz von Bundesmitteln bezogenen
Doppelförderungsverbot sind die KfW-Programme „Investitionsoffensive Infrastruktur“, die zur Vorfinanzierung des kommunalen Finanzierungsanteils eingesetzt werden können.
EU-Mittel können gleichzeitig mit den Zuwendungen nach dieser Richtlinie eingesetzt werden, wenn sie nicht der Deckung des vom Land und/oder den Kommunen mindestens zu tragenden 25 %igen öffentlichen Finanzierungsanteils dienen.

Rechtliche Grundlagen

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den
Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/ VV-K zu § 44 LHO i. V. m. der entsprechenden Regelung des Landesverwaltungsgesetzes (§§ 116, 117, 117a LVwG), soweit nicht in den Richtlinien zu diesem Förderprogramm Abweichungen zugelassen worden sind.,

 

Ferner gelten:

  • das Gesetz zur Umsetzung von Zukunftsinvestitionen der Kommunen und Länder (Zukunftsinvestitionsgesetz) [BGBl. I S. 428],
  • die Rahmenrichtlinie zur Umsetzung der Rahmen des Zukunftsinvestitionsgesetzes gewährten Finanzhilfen für Maßnahmen der Kommunen und von Dritten in Schleswig- Holstein (RRili ZuInvG), die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen nach dem Gesetz zur Umsetzung
  • von Zukunftsinvestitionen der Kommunen und Länder
    - Förderbereich Städtebau
    - Förderbereich Kommunale Straßen (Lärmschutzmaßnahmen),

Ansprechpartner

Investitionsbank Schleswig-Holstein

521002 Städtebauförderung

Norman Diehl

 

Fleethörn 29-31

24103 Kiel

Tel. 0431 9905 3386

Fax 0431 9905 3241

 

Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein

-Referat IV 63 –

Frau Sabine Kling

 

Düsternbrooker Weg 92

24105 Kiel

Tel. 0431 988 3231

Fax 0431 988 3231

Ansprechpartner

Investitionsbank

Schleswig-Holstein

521002 Städtebauförderung

Norman Diehl

 

Fleethörn 29-31

24103 Kiel

 

Tel. 0431 9905 3386

Fax 0431 9905 3241