Zweck und Ziel der Förderung
Ziel des Programms ist die Sicherung erhaltenswerter Gebäude, historischer
Ensembles oder sonstiger baulicher Anlagen von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung sowie die Erhaltung und Umgestaltung von entsprechenden Straßen- und Platzräumen.
Was wird gefördert?
Fördergegenstand ist die räumlich festgelegte Gesamtmaßnahme. Die räumliche Festlegung erfolgt als Erhaltungssatzung nach § 172 BauGB. Sie kann auch erfolgen als Sanierungsgebiet nach § 142 BauGB, zu dessen Sanierungszielen die Erhaltung der baukulturell wertvollen Bausubstanz gehört. Gefördert wird jedoch nicht in bereits bestehenden Sanierungsgebieten, in denen eine Förderung aus anderen Städtebauförderungsprogrammen erfolgt oder erfolgt ist.
Wo wird gefördert?
In 2011 wurde ausschließlich die Hansestadt Lübeck gefördert.
Wer ist antragsberechtigt?
Antragsberechtigte und Zuwendungsempfänger sind Kommunen des Landes Schleswig-Holstein.
Programmgültigkeit
Das Förderprogramm läuft in Schleswig-Holstein seit 2009. Grundlage ist die
Bereitstellung von Fördermitteln des Bundes und der Abschluss einer entsprechenden Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Land.
Fördervoraussetzungen
- Räumliche Abgrenzung als Erhaltungsgebiet nach § 172 BauGB. Die Abgrenzung kann auch als Sanierungsgebiet nach § 142 BauGB, zu dessen Sanierungszielen die baukulturell wertvollen Bausubstanz gehört.
- Aufnahme der Gesamtmaßnahme in das Förderprogramm des Landes
- Die Ausgaben der Gesamtmaßnahme können weder von anderen öffentlichen Auftraggebern, oder der Gemeinde allein getragen noch anderweitig gedeckt werden z.B. durch andere Fördermittel (Grundsatz der Nachrangigkeit).
- Die Kommunen erbringen in der Regel einen Anteil von 1/3 der Gesamtförderung aus eigenen Haushaltsmitteln
- Weitere Abwicklungsvoraussetzungen, wie z. B. der Bildung eines Sondervermögens für jede Gesamtmaßnahme mit den jährlichen Nachweis-/ Zwischen-/Abrechnungsverpflichtungen sind zu beachten.
Weg der Antragstellung
Anträge sind durch die Kommunen an das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein, Ref. IV 25 zu richten. Bei kreisangehörigen Kommunen muss gleichzeitig die Stellungnahme der zuständigen Landrätin/ des zuständigen Landrates vorgelegt werden.
Antragsfristen
Die Anträge sind spätestens bis zum 1. Oktober jeden Jahres für das Folgejahr einzureichen.
Art und Höhe der Förderung
Die Fördermittel des Bundes und Landes von jeweils 1/3 werden als Zuschüsse gewährt. Es wird spätestens mit der Schlussabrechnung geprüft, ob die bereitgestellten Fördermittel bei Rentierlichkeit der Gesamtmaßnahme durch andere Finanzierungsmittel zu ersetzen oder zurückzuzahlen sind.
Zusage und Auszahlungsmodalitäten
Die Investitionsbank bewilligt den Kommunen jährlich auf Grund der jeweiligen Ankündigungserlasse des Innenministeriums die Zuschüsse durch einen schriftlichen Bescheid. Die bewilligten Fördermittel können nach Bedarf bei der Investitionsbank zur Bestreitung fälliger Ausgaben abgerufen werden. Voraussetzung hierbei ist, dass im städtebaulichen Sondervermögen keine Mittel zur Deckung der Ausgaben bereitstehen. Die IB zahlt die abgerufenen Fördermittel nach Eingang der festgesetzten Verwaltungsgebühren aus. Nicht abgerufene Fördermittel der betreffenden Jahresrate verfallen, wenn sie nicht bis zum 30.11. des jeweiligen Jahres abgerufen worden sind. Angeforderte Fördermittel sind innerhalb von drei Monaten zu verwenden. Nicht verwendete Fördermittel sind innerhalb der Frist zur Vermeidung einer Zinspflicht an die IB zurückzuzahlen.
Verwaltungsgebühren
Für die Abwicklung des Förderprogramms erhält die Investitionsbank eine Gebühr von zurzeit 2,07 % der bewilligten Zuwendung. Die Gebühr ist von der geförderten Kommune aus ihrem Haushalt zu leisten.
Kombinierbarkeit mit anderen Fördermitteln
Die Fördermittel des Programms „Städtebaulicher Denkmalschutz“ können mit anderen Finanzierungs- und Fördermitteln kombiniert werden, wenn der Einsatz dieser anderen Mittel vorrangig erfolgt und die Finanzierung abgestimmt ist. Andere Finanzierungsmittel können z.B. sein: Mittel für
- Wohnungsbau und Wohnungsmodernisierung
- Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Kommunen
- Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur
- Verbesserung der Agrarstruktur
- Denkmalschutz
- Umweltschutz und Altlastenbeseitigung
Rechtliche Grundlagen
- Baugesetzbuch (BauGB) in der jeweils gültigen Fassung, insbesondere der § 172.
- Landeshaushaltsordnung (LHO) §§ 34 und 44, insbesondere die Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (VV-K) sowie dazu die Allgemeinen Nebenbestimmungen (ANBestK) in den jeweils gültigen Fassungen
- Städtebauförderungsrichtlinien des Landes Schleswig-Holstein (StBauFR) in der jeweils gültigen Fassung
- Spezielle, programmspezifische Regelungen gem. Zuwendungsbescheid
Ansprechpartner
Investitionsbank Schleswig-Holstein
521002 Städtebauförderung
Norman Diehl
Fleethörn 29-31
24103 Kiel
Tel. 0431 9905 3386
Fax 0431 9905 3241
e-mail: norman.diehl[at]ib-sh.de
Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein
– Referat IV 25 –
Frau Sabine Kling
Düsternbrooker Weg 92
24105 Kiel
Tel. (0431) 988 3231
Fax (0431) 988 614 3231
