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Zweck und Ziel der Förderung

Aufgabe der Städtebauförderung ist die Beseitigung oder Verhinderung städtebaulicher Missstände im Sinne von § 136 BauGB. Vorbereitung, Durchführung, Abwicklung und Finanzierung städtebaulicher Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen obliegt den Kommunen als Selbstverwaltungsaufgabe. Bund und Land stellen dafür Finanzmittel zur Verfügung. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

Was wird gefördert?

Fördergegenstand sind durch die Kommune nach § 142 bzw. § 165 BauGB festgelegte städtebauliche Gesamtmaßnahmen als Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen.

Schwerpunkte der Förderung sind

  • Neuordnung der Verkehrsverhältnisse
  • Gebäudemodernisierung und Wohnumfeldverbesserung
  • Ortsbild und Denkmalpflege
  • Beseitigung von störenden Gemengelagen und Gewerbebrachen
  • Wohnbestandsverbesserung, bedarfsgerechtes sozialverträgliches Wohnungsangebot
  • Gemeinbedarfseinrichtungen

Wo wird gefördert?

Insgesamt wurden über 80 Kommunen gefördert. In 2011 wurden 3 Kommunen Zuwendungen bewilligt: Flensburg (Duburg), Reinfeld (Am Herrenteich/Claudiusmühle) und Wedel (Schulauer Hafen).

Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigte und Zuwendungsempfänger sind die Kommunen des Landes Schleswig-Holstein. Sie können Fördermittel unter bestimmten Bedingungen auch an private Bauherren für Sanierungsmaßnahmen weitergeben. Diese wenden sich dazu an die zuständigen Stellen ihrer Kommune (z.B. Planungsämter) oder deren Sanierungsträger.

Programmgültigkeit

Das Förderprogramm besteht seit 1971. Die Kommunen wurden zu unterschiedlichen Zeitpunkten in das Programm aufgenommen. Die Fortführung ist abhängig von der Bereitstellung von Fördermitteln des Bundes und dem Abschluss einer entsprechen den Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Land. Der Abschluss erfolgt in der Regel in Abstimmung mit dem Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein bei Erreichung der Sanierungsziele.

 

Dieses Programm soll schrittweise auslaufen.

Fördervoraussetzungen

  • Beschluss der Kommune über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen nach § 141 Abs.3 BauGB
  • Festlegung der Gesamtmaßnahme als Sanierungs- oder Entwicklungsgebiet
  • Aufnahme der Gesamtmaßnahme in das Städtebauförderungsprogramm des Landes
  • Die Ausgaben der Gesamtmaßnahme können weder von anderen öffentlichen Auftraggebern, oder der Gemeinde allein getragen noch anderweitig gedeckt werden z.B. durch andere Fördermittel (Grundsatz der Nachrangigkeit).
  • Bildung eines Sondervermögens für jede Gesamtmaßnahme, in das alle sanierungsbedingten Einnahmen zur Deckung der förderungsfähigen Ausgaben fließen.

Weg der Antragstellung

Anträge sind durch die Kommunen an das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein, Ref. IV 25 zu richten. Bei kreisangehörigen Kommunen muss gleichzeitig die Stellungnahme der zuständigen Landrätin/des zuständigen Landrates vorgelegt werden.

Antragsfristen

Die Anträge sind spätestens bis zum 1. Oktober jeden Jahres für das Folgejahr einzureichen.

Art und Höhe der Förderung

Die Fördermittel des Bundes und des Landes betragen jeweils 1/3 der gesamten Städtebauförderungsmittel. Sie werden als Zuschüsse gewährt. Es wird spätestens mit der Schlussabrechnung geprüft, ob die bereitgestellten Fördermittel bei Rentierlichkeit der Gesamtmaßnahme durch andere Finanzmittel zu ersetzen oder zurückzuzahlen sind.

 

Die Kommunen beteiligen sich jeweils selbst mit einem Anteil von 1/3 aus eigenen Mitteln, sodass sich insgesamt eine 3/3 Aufteilung der Fördermittel zwischen Bund, Land und Kommunen ergibt. Die Höhe der Förderung einzelner Gesamtmaßnahmen ist abhängig von der Verfügbarkeit der Fördermittel bei Berücksichtigung der örtlichen Missstände und Planungen.

 

Zusage und Auszahlungsmodalitäten

Die Investitionsbank bewilligt den Kommunen jährlich auf Grund der jeweiligen Ankündigungserlasse des Innenministeriums die Zuschüsse durch einen schriftlichen Bescheid. Die bewilligten Fördermittel können nach Bedarf bei der Investitionsbank abgerufen werden. Voraussetzung ist, dass im städtebaulichen

Sondervermögen keine Mittel zur Deckung der Ausgaben bereitstehen. Die IB zahlt die abgerufenen Fördermittel nach Eingang der durch Landesverordnung festgesetzten Verwaltungsgebühren aus. Nicht abgerufene Fördermittel verfallen, wenn sie nicht fristgerecht abgerufen worden sind. Angeforderte Fördermittel sind innerhalb von drei Monaten zu verwenden. Nicht verwendete Fördermittel sind innerhalb der Frist zur Vermeidung einer Zinspflicht an die IB zurückzuzahlen.

Verwaltungsgebühren

Für die Abwicklung des Förderprogramms erhält die Investitionsbank eine durch Landesverordnung bestimmte Gebühr von zurzeit 2,07 % der an die Kommune bewilligten Zuwendung. Bei der Umwandlung von Zuschüssen in Darlehen erhält die Investitionsbank eine einmalige Gebühr von 0,5 % des Darlehensbetrages. Die Gebühren sind von den Kommunen aus ihrem Haushalt zu leisten.

Kombinierbarkeit mit anderen Fördermitteln

Städtebauförderungsmittel können mit anderen Finanzierungs- und Fördermitteln kombiniert werden, wenn der Einsatz dieser Mittel vorab mit dem nachrangigen Einsatz der Städtebauförderungsmittel abgestimmt ist, wie z.B. Mittel für

  • Wohnungsbau und Wohnungsmodernisierung
  • Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Kommunen
  • Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur
  • Verbesserung der Agrarstruktur
  • Denkmalschutz
  • Umweltschutz und Altlastenbeseitigung

Rechtliche Grundlagen

  • Baugesetzbuch (BauGB) in der jeweils gültigen Fassung, insbesondere die §§ 136 – 191.
  • Landeshaushaltsordnung (LHO) §§ 34 und 44, insbesondere die Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (VV-K) sowie dazu die Allgemeinen Nebenbestimmungen (ANBestK) in den jeweils gültigen Fassungen
  • Städtebauförderungsrichtlinien des Landes Schleswig-Holstein (StBauFR) in der jeweils gültigen Fassung

Ansprechpartner

Investitionsbank Schleswig-Holstein

521002 Städtebauförderung

Norman Diehl

 

Fleethörn 29-31

24103 Kiel

Tel. 0431 9905 3386

Fax 0431 9905 3241

e-mail: norman.diehl[at]ib-sh.de  

 

 

Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein

- Referat IV 25 –

Frau Sabine Kling

 

Düsternbrooker Weg 92

24105 Kiel

 

Tel. (0431) 988 3231

Fax (0431) 988 614 3231

Ansprechpartner

Investitionsbank

Schleswig-Holstein

521002 Städtebauförderung

Norman Diehl

 

Fleethörn 29-31

24103 Kiel

 

Tel. 0431 9905 3386

Fax 0431 9905 3241