Zweck und Ziel der Förderung
Auf der Grundlage von vor Ort entwickelten integrierten Konzepten sollen auf Stadtteil- bzw. Quartiersebene Aktivitäten und Ressourcen gebündelt und eigenverantwortliches Handeln auf lokaler Ebene nachhaltig gefördert werden. Im Zusammenhang mit und in Ergänzung zu baulichen Maßnahmen sollen Beschäftigungs-, Bildungs- und Qualifizierungsmöglichkeiten geschaffen und soziale, kulturelle und Freizeitaktivitäten initiiert werden.
Was wird gefördert?
Das Programm Soziale Stadt dient als Leitprogramm zur Integration von anderweitig zu finanzierenden Sozial-, Wirtschafts-, Infrastruktur- und Qualifizierungsmaßnahmen. Kosten der Planung, des Quartiersmanagements, für Öffentlichkeitsarbeit und Bürgerbeteiligung können gefördert werden, soweit sie nicht aus anderen Mitteln finanzierbar sind, Schwerpunkte der Förderung sind
- Verbesserung der Wohnverhältnisse und des Wohnumfeldes
- Einleitung neuer wirtschaftlicher Tätigkeiten
- Schaffung und Sicherung von Beschäftigung auf lokaler Ebene
- Verbesserung der sozialen Infrastruktur
- Verbesserung des Angebots an bedarfsgerechten Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten
- Entwicklung der Stadtteilkultur und Verbesserung des Freizeitangebots
- Verbesserung und Entlastung der Umwelt
- Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs
- Maßnahmen für eine sichere Stadt
Wo wird gefördert?
Gegenstand und Voraussetzung der Förderung ist ein klar definiertes und
abgegrenztes Fördergebiet nach dem Prinzip der städtebaulichen Gesamtmaßnahme. Dafür kommen Stadtteile mit besonderem Entwicklungsbedarf in Frage wie defizitäre und erodierende Innenstadt- oder Innenstadtrandgebiete und Stadtteilzentren sowie verdichtete, monofunktionale und vernachlässigte Wohnsiedlungen der Nachkriegszeit, insbesondere der 60er und 70er Jahre. Es handelt sich in der Regel um hoch verdichtete einwohnerstarke Stadtteile, die im Hinblick auf Sozialstruktur, baulichen Bestand, Arbeitsplatzangebot, Ausbildungsniveau und Infrastruktur sowie auf die Qualität der Wohnungen, des Wohnumfeldes und der Umwelt erhebliche Defizite aufweisen.
In 2011 wurden 4 Kommunen Zuwendungen bewilligt: Flensburg (Neustadt), Kiel (Ostufer), Neumünster (Vicelinviertel) und Rendsburg (Mastbrook).
Wer ist antragsberechtigt?
Antragsberechtigte und Zuwendungsempfänger sind die Kommunen des Landes Schleswig-Holstein. Das Förderangebot richtet sich insbesondere an die größeren Städte mit mindestens 20.000 Einwohnern. Sie können Fördermittel unter bestimmten Bedingungen auch an private Bauherren oder Organisationen für Maßnahmen weitergeben, die von diesen durchgeführt werden. Diese wenden sich dazu an die zuständigen Stellen ihrer Kommune (z.B. Planungsämter) oder deren Sanierungsträger.
Programmgültigkeit
Das Förderprogramm besteht seit 1999. Die Kommunen wurden zu unterschiedlichen Zeitpunkten in das Programm aufgenommen. Die Fortführung ist abhängig von der Bereitstellung von Fördermitteln des Bundes und dem Abschluss einer entsprechenden Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Land. Der Abschluss erfolgt in der Regel in Abstimmung mit dem Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein bei Erreichung der Sanierungsziele.
Fördervoraussetzungen
Die Fördergebiete sollen mindestens 3.000 Einwohner haben, als Teilgebiet
nicht unter 1.000 Einwohner mit 400 Wohnungen und einer Fläche von 5 ha. Sie
sollen mindestens die Hälfte der folgenden Merkmale sozialer und räumlicher
Benachteiligungen aufweisen:
- Überdurchschnittlicher Anteil an sozial benachteiligten Bevölkerungsgruppen (Arbeitslose, Obdachlose, Sozialhilfeempfänger)
- Hohe Anteile ausländischer Bewohner bzw. Spätaussiedler
- Überdurchschnittliche Anteile von Kindern und Jugendlichen
- Hohe Anteile an Alleinerziehenden, vor allem Frauen
- Unterdurchschnittliches Haushaltseinkommen
- Niedriges Bildungs- und Qualifikationsniveau
- Niedrige Frauenerwerbstätigkeit
- Städtebauliche und ökologische Defizite
- Hohe Umweltbelastung
- Wohnungs- und Wohnumfeldbezogene Mängel
- Starke räumliche Konzentration öffentlich geförderter Wohnungen und einseitige Sozialstruktur
- Unzureichende Ausstattung mit Infrastruktureinrichtungen
- Hohe Leerstandsquote
- Mangelnde Gesundheitsversorgung und unzureichendes Vorsorgeverhalten
- Erhebliche Nachbarschaftskonflikte oder soziale Spannungen
- Vandalismus, Gewalt, Kriminalität und Drogenmissbrauch
Weg der Antragstellung
Anträge sind durch die Kommunen an das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein, Ref. IV 25 zu richten.
Antragsfristen
Die Anträge sind spätestens bis zum 1. Oktober jeden Jahres für das Folgejahr einzureichen.
Art und Höhe der Förderung
Die Fördermittel des Bundes und des Landes betragen jeweils 1/3 der gesamten Fördermittel. Sie werden als Zuschüsse gewährt. Es wird spätestens mit der Schlussabrechnung geprüft, ob die bereitgestellten Fördermittel bei Rentierlichkeit der Gesamtmaßnahme durch andere Finanzmittel zu ersetzten oder zurückzuzahlen sind. Die Kommunen beteiligen sich jeweils selbst mit einem Anteil von 1/3 aus eigenen Mitteln, so dass sich insgesamt eine 3/3 Aufteilung der Fördermittel zwischen Bund, Land und Kommune ergibt. Die Höhe der Förderung einzelner Gesamtmaßnahmen ist abhängig von der Verfügbarkeit der Fördermittel bei Berücksichtigung der örtlichen Missstände und Planungen.
Zusage und Auszahlungsmodalitäten
Die Investitionsbank bewilligt den Kommunen jährlich auf Grund der jeweiligen Ankündigungserlasse des Innenministeriums die Zuschüsse durch einen schriftlichen Bescheid. Die bewilligten Fördermittel können nach Bedarf bei der Investitionsbank abgerufen werden. Voraussetzung ist, dass im städtebaulichen Sondervermögen keine Mittel zur Deckung der Ausgaben bereitstehen. Die IB zahlt die abgerufenen Fördermittel nach Eingang der durch Landesverordnung festgesetzten Verwaltungsgebühren aus. Nicht abgerufene Fördermittel verfallen, wenn sie nicht fristgerecht abgerufen worden sind. Angeforderte Fördermittel sind innerhalb von drei Monaten zu verwenden. Nicht verwendete Fördermittel sind innerhalb der Frist zur Vermeidung einer Zinspflicht an die IB zurückzuzahlen.
Verwaltungsgebühren
Für die Abwicklung des Förderprogramms erhält die Investitionsbank eine durch
Landesverordnung festgesetzte Verwaltungsgebühr von zurzeit 2,07 % der an die Kommune bewilligten Zuwendung. Bei der Umwandlung von Zuschüssen in Darlehen erhält die Investitionsbank eine einmalige Gebühr von 0,5 % des Darlehensbetrages. Die Gebühren sind von den Kommunen aus ihrem Haushalt zu leisten.
Kombinierbarkeit mit anderen Fördermitteln
Städtebauförderungsmitteln können mit anderen Finanzierungs- und Fördermitteln kombiniert werden, wenn der Einsatz dieser Mittel vorab mit dem nachrangigen Einsatz der Städtebauförderungsmittel abgestimmt ist.
Rechtliche Grundlagen
- Baugesetzbuch (BauGB) in der jeweils gültigen Fassung, insbesondere die §§ 136 – 191.
- Landeshaushaltsordnung (LHO) §§ 34 und 44, insbesondere die Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (VV-K) sowie dazu die Allgemeinen Nebenbestimmungen (ANBestK) in den jeweils gültigen Fassungen
- Städtebauförderungsrichtlinien des Landes Schleswig-Holstein (StBauFR) in der jeweils gültigen Fassung, sofern sich aus den besonderen Anforderungen des Programms „Soziale Stadt“ nicht Abweichungen ergeben. Die Abweichungen bedürfen der Zustimmung des Innenministeriums.
- Erlass des Ministeriums für Frauen, Jugend, Wohnungs- und Städtebau des Landes Schleswig-Holstein vom 29.07.1999 mit Anlagen
- Programmkonzeption Soziale Stadt Schleswig-Holstein Juli 1999
- ARGEBAU – Allgemeiner Ausschuss – Leitfaden zur Ausgestaltung der Gemeinschaftsinitiative „Soziale Stadt“ 02.04.1998
- Programm „Soziale Stadt“ Antragsgliederung Juli 1999
Ansprechpartner
Investitionsbank Schleswig-Holstein
521002 Städtebauförderung
Norman Diehl
Fleethörn 29-31
24103 Kiel
Tel. 0431 9905 3386
Fax 0431 9905 3241
e-mail: Norman.Diehl[at]ib-sh.de
Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein
– Ref. IV 25 –
Frau Sabine Kling
Düsternbrooker Weg 92
24105 Kiel
Tel. (0431) 988 3231
Fax (0431) 988 614 3231
