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Zweck und Ziel der Förderung

Die Vorbereitung und Durchführung des Programms „Aktive Stadt- und Ortsteilzentren“ obliegt den Kommunen als Selbstverwaltungsaufgabe. Die Finanzhilfen des Bundes und Landes sind bestimmt für die Stärkung von zentralen Versorgungsbereichen, die durch Funktionsverluste, insbesondere gewerblichen Leerstand, bedroht und betroffen sind. Sie werden eingesetzt zur Vorbereitung und Durchführung von Gesamtmaßnahmen zur Erhaltung und Entwicklung dieser Bereiche als Standorte für Wirtschaft und Kultur sowie als Orte zum Wohnen, Arbeiten und Leben. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

Was wird gefördert?

Förderschwerpunkte sind:

  • die Vorbereitung
  • die Aufwertung des öffentlichen Raumes (Straßen, Wege und Plätze),
  • die Instandsetzung und Modernisierung von das Stadtbild prägenden Gebäuden (einschließlich der energetischen Erneuerung),
  • Bau- und Ordnungsmaßnahmen für die Wiedernutzung von Grundstücken mit leerstehenden, fehl- oder mindergenutzten Gebäuden und von Brachflächen einschließlich städtebaulich vertretbarer Zwischennutzung,
  • Leistungen von Beauftragten.

Wo wird gefördert?

Gegenstand und Voraussetzung der Förderung ist ein klar definiertes und abgegrenztes Fördergebiet. In 2011 wurden Kiel, Lauenburg, Meldorf, Norderstedt, und Rendsburg gefördert.

Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigte und Zuwendungsempfänger sind Kommunen des Landes Schleswig-Holstein.

Programmgültigkeit

Das Förderprogramm läuft seit 2008. Die Laufzeit beträgt acht Jahre. Grundlage ist die Bereitstellung von Fördermitteln des Bundes und der Abschluss einer entsprechenden Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Land.

Fördervoraussetzungen

  • Räumliche Abgrenzung des Fördergebietes auf der Grundlage eines städtebaulichen Entwicklungskonzepts nach § 171 b Abs. 2 BauGB. Die Abgrenzung kann auch als Sanierungsgebiet nach § 142 BauGB, als städtebauliches Entwicklungsgebiet nach § 165 BauGB oder als Erhaltungsgebiet nach § 172 BauGB erfolgen.
  • Aufnahme der Gesamtmaßnahme in das Förderprogramm des Landes
  • Die Ausgaben der Gesamtmaßnahme können weder von anderen öffentlichen Auftraggebern, oder der Gemeinde allein getragen noch anderweitig gedeckt werden z.B. durch andere Fördermittel (Grundsatz der Nachrangigkeit).
  • Die Kommunen erbringen in der Regel einen Anteil von 1/3 der Gesamtförderung aus eigenen Haushaltsmitteln
  • Weitere Abwicklungsvoraussetzungen, wie z. B. der Bildung eines Sondervermögens für jede Gesamtmaßnahme mit den jährlichen Nachweis-/ Zwischen-/Abrechnungsverpflichtungen sind zu beachten.

Weg der Antragstellung

Anträge sind durch die Kommunen an das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein, Ref. IV 25 zu richten. Bei kreisangehörigen Kommunen muss gleichzeitig die Stellungnahme der zuständigen Landrätin/ des zuständigen Landrates vorgelegt werden.

Antragsfristen

Die Anträge sind spätestens bis zum 1. Oktober jeden Jahres für das Folgejahr einzureichen.

Art und Höhe der Förderung

Die Fördermittel des Bundes und Landes von jeweils 1/3 werden als Zuschüsse gewährt. Es wird spätestens mit der Schlussabrechnung geprüft, ob die bereitgestellten Fördermittel bei Rentierlichkeit der Gesamtmaßnahme durch andere Finanzierungsmittel zu ersetzen oder zurückzuzahlen sind.

Zusage und Auszahlungsmodalitäten

Die Investitionsbank bewilligt den Kommunen jährlich auf Grund der jeweiligen Ankündigungserlasse des Innenministeriums die Zuschüsse durch einen schriftlichen Bescheid. Die bewilligten Fördermittel können nach Bedarf bei der Investitionsbank zur Bestreitung fälliger Ausgaben abgerufen werden. Voraussetzung hierbei ist, dass im städtebaulichen Sondervermögen keine Mittel zur Deckung der Ausgaben bereitstehen. Die IB zahlt die abgerufenen Fördermittel nach Eingang der festgesetzten Verwaltungsgebühren aus. Nicht abgerufene Fördermittel der betreffenden Jahresrate verfallen, wenn sie nicht fristgerecht abgerufen worden sind. Angeforderte Fördermittel sind innerhalb von drei Monaten zu verwenden. Nicht verwendete Fördermittel sind innerhalb der Frist zur Vermeidung einer Zinspflicht an die IB zurückzuzahlen.

Verwaltungsgebühren

Für die Abwicklung des Förderprogramms erhält die Investitionsbank eine Gebühr. Die Gebühr ist von der geförderten Kommune aus ihrem Haushalt zu leisten.

Kombinierbarkeit mit anderen Fördermitteln

Die Fördermittel des Programms „Aktive Stadt- und Ortsteilzentren“ können mit anderen Finanzierungs- und Fördermitteln kombiniert werden, wenn der Einsatz dieser anderen Mittel vorrangig erfolgt und die Finanzierung abgestimmt ist. Andere Finanzierungsmittel können sein: Mittel für

  • Wohnungsbau und Wohnungsmodernisierung
  • Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Kommunen
  • Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur
  • Verbesserung der Agrarstruktur
  • Denkmalschutz
  • Umweltschutz und Altlastenbeseitigung

Rechtliche Grundlagen

  • Baugesetzbuch (BauGB) in der jeweils gültigen Fassung, insbesondere die §§ 171 a – 171 d.
  • Landeshaushaltsordnung (LHO) §§ 34 und 44, insbesondere die Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (VV-K) sowie dazu die Allgemeinen Nebenbestimmungen (ANBestK) in den jeweils gültigen Fassungen
  • Städtebauförderungsrichtlinien des Landes Schleswig-Holstein (StBauFR) in der jeweils gültigen Fassung
  • Grundsätze für den Einsatz und die Verwendung von Städtebauförderungsmitteln im Rahmen des Programms „Aktive Stadt- und Ortsteilzentren“ in der jeweils geltenden Fassung

Ansprechpartner

Investitionsbank Schleswig-Holstein

521002 Städtebauförderung

Norman Diehl

 

Fleethörn 29-31

24103 Kiel

Tel. 0431 9905 3386

Fax 0431 9905 3241

e-mail: norman.diehl[at]ib-sh.de  

 

 

Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein

– Referat IV 25 –

Frau Sabine Kling

 

Düsternbrooker Weg 92

24105 Kiel

 

Tel. (0431) 988 3231

Fax (0431) 988 614 3231

Ansprechpartner

Investitionsbank

Schleswig-Holstein

521002 Städtebauförderung

Norman Diehl

 

Fleethörn 29-31

24103 Kiel

 

Tel. (0431) 9905 3386

Fax (0431) 9905 3241