Zweck und Ziel der Förderung
Die Vorbereitung und Durchführung des Programms Stadtumbau West obliegt den Kommunen als Selbstverwaltungsaufgabe. Bund und Land fördern Stadtumbaumaßnahmen in Stadt- und Ortsteilen nach den Zielsetzungen städtebaulicher Entwicklungskonzepte. Das Förderprogramm soll Städten und Gemeinden neue Handlungsmöglichkeiten eröffnen, die sich aus dem demographischen und wirtschaftsstrukturellen Wandel ergebenden, städtebaulichen Anpassungsprozesse vorausschauend und qualitätsvoll zu gestalten. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
Was wird gefördert?
Förderschwerpunkte von Stadtumbaumaßnahmen sind:
- die Vorbereitung der Gesamtmaßnahme wie Erarbeitung (Fortschreibung) von städtebaulichen Entwicklungskonzepten sowie die Bürgerbeteiligung;
- die städtebauliche Neuordnung sowie die Wieder- und Zwischennutzung von Industrie-, Verkehrs- oder Militärbrachen;
- die Verbesserung des öffentlichen Raums, des Wohnumfeldes und der privaten Freiflächen;
- die Anpassung der städtischen Infrastruktur einschließlich der Grundversorgung;
- die Aufwertung und der Umbau des vorhandenen Gebäudebestandes. Dazu gehört auch die Erhaltung von Gebäuden mit baukultureller Bedeutung, wie z.B. die Instandsetzung und Modernisierung von das Stadtbild prägenden Gebäuden;
- die Wieder- und Zwischennutzung freigelegter Flächen;
- sonstige Bau- und Ordnungsmaßnahmen, die für den Stadtumbau erforderlich sind;
- der Rückbau leer stehender, dauerhaft nicht mehr benötigter Gebäude oder Gebäudeteile oder der dazu gehörenden Infrastruktur
- Leistungen von Beauftragten.
Wo wird gefördert?
Gegenstand und Voraussetzung der Förderung ist ein klar definiertes und abgegrenztes Fördergebiet gem. § 171 b BauGB. Es kommen Gebiete in Frage, die von erheblichen Funktionsverlusten betroffen sind, z.B. wenn ein dauerhaftes Überangebot an baulichen Anlagen besteht oder zu erwarten ist. In 2011 wurden 9 Kommunen gefördert: Bad Oldesloe, Büdelsdorf, Eckernförde, Elmshorn, Flensburg, Heide, Itzehoe, Neumünster und Rendsburg.
Wer ist antragsberechtigt?
Antragsberechtigte und Zuwendungsempfänger sind Kommunen des Landes Schleswig-Holstein, insbesondere Städte mit der Funktion als Ober- und Mittelzentren. Sie können Fördermittel unter bestimmten Bedingungen auch an private Bauherren für Maßnahmen weitergeben, die von diesen durchgeführt werden. Diese wenden sich dazu an die zuständigen Stellen ihrer Kommune (z.B. Planungsämter) oder deren Sanierungsträger.
Programmgültigkeit
Das Förderprogramm läuft seit 2004. Die Fortführung ist abhängig von der Bereitstellung von Fördermitteln des Bundes und dem Abschluss einer entsprechenden Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Land.
Fördervoraussetzungen
- Beschluss der Kommune nach § 171 b BauGB für das Gebiet, in dem Stadtumbaumaßnahmen durchgeführt werden sollen. Das Gebiet kann auch nach § 171 d BauGB als Stadtumbaugebiet festgelegt werden.
- Aufnahme der Gesamtmaßnahme in das Stadtumbauprogramm des Landes
- Die Ausgaben der Gesamtmaßnahme können weder von anderen öffentlichen Auftraggebern, oder der Gemeinde allein getragen noch anderweitig gedeckt werden z.B. durch andere Fördermittel (Grundsatz der Nachrangigkeit).
- Die Kommunen erbringen in der Regel einen Anteil von 1/3 der Gesamtförderung aus eigenen Haushaltsmitteln
- Weitere besondere Abwicklungsvoraussetzungen, wie z. B. der Bildung eines Sondervermögens für jede Gesamtmaßnahme mit den jährlichen Nachweis-/Zwischen-/ Abrechnungsverpflichtungen sind zu beachten.
Weg der Antragstellung
Anträge sind durch die Kommunen an das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein, Ref. IV 25 zu richten. Bei kreisangehörigen Kommunen muss gleichzeitig die Stellungnahme der zuständigen Landrätin/ des zuständigen Landrates vorgelegt werden.
Antragsfristen
Die Anträge sind spätestens bis zum 1. Oktober jeden Jahres für das Folgejahr einzureichen.
Art und Höhe der Förderung
Die Fördermittel des Bundes und Landes von jeweils 1/3 werden als Zuschüsse gewährt. Es wird spätestens mit der Schlussabrechnung geprüft, ob die bereitgestellten Fördermittel bei Rentierlichkeit der Gesamtmaßnahme durch andere Finanzierungsmittel zu ersetzen oder zurückzuzahlen sind.
Zusage und Auszahlungsmodalitäten
Die Investitionsbank bewilligt den Kommunen jährlich auf Grund der jeweiligen Ankündigungserlasse des Innenministeriums die Zuschüsse durch einen schriftlichen Bescheid. Die bewilligten Fördermittel können nach Bedarf bei der Investitionsbank zur Bestreitung fälliger Ausgaben abgerufen werden. Voraussetzung hierbei ist, dass im städtebaulichen Sondervermögen keine Mittel zur Deckung der Ausgaben bereitstehen. Die IB zahlt die abgerufenen Fördermittel nach Eingang der durch Landesverordnung festgesetzten Verwaltungsgebühren aus. Nicht abgerufene Fördermittel der betreffenden Jahresrate verfallen, wenn sie nicht fristgerecht abgerufen worden sind. Angeforderte Fördermittel sind innerhalb von drei Monaten zu verwenden. Nicht verwendete Fördermittel sind innerhalb der Frist zur Vermeidung einer Zinspflicht an die IB zurückzuzahlen.
Verwaltungsgebühren
Für die Abwicklung des Förderprogramms erhält die Investitionsbank eine durch
Landesverordnung bestimmte eine Gebühr von z. Z. 2,07 % der an die Kommune bewilligten Zuschüsse. Die Gebühren sind von den Kommunen aus ihrem Haushalt zu leisten.
Kombinierbarkeit mit anderen Fördermitteln
Die Fördermittel des Programms Stadtumbau West können mit anderen Finanzierungs- und Fördermitteln kombiniert werden, wenn der Einsatz dieser anderen Mittel vorrangig erfolgt und die Finanzierung abgestimmt ist. Andere Finanzierungsmittel können sein: Mittel für
- Wohnungsbau und Wohnungsmodernisierung
- Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Kommunen
- Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur
- Verbesserung der Agrarstruktur
- Denkmalschutz
- Umweltschutz und Altlastenbeseitigung
Rechtliche Grundlagen
- Baugesetzbuch (BauGB) in der jeweils gültigen Fassung, insbesondere die §§ 171 a – 171 d.
- Landeshaushaltsordnung (LHO) §§ 34 und 44, insbesondere die Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (VV-K) sowie dazu die Allgemeinen Nebenbestimmungen (ANBestK) in den jeweils gültigen Fassungen
- Städtebauförderungsrichtlinien des Landes Schleswig-Holstein (StBauFR) in der jeweils gültigen Fassung
Ansprechpartner
Investitionsbank Schleswig-Holstein
521002 Städtebauförderung
Norman Diehl
Fleethörn 29-31
24103 Kiel
Tel. (0431) 9905 3386
Fax (0431) 9905 3231
e-mail: norman.diehl[at]ib-sh.de
Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein
– Referat IV 25 –
Frau Sabine Kling
Düsternbrooker Weg 92
24105 Kiel
Tel. (0431) 988 3231
Fax (0431) 988 614 3231
